Was genau heißt es, dass die Leiterin einer Weiterbildung zum Führen der entsprechenden Weiterbildungsbezeichnung berechtigt ist?

Die Leiterin der Weiterbildung muss die Weiterbildung selbst abgeschlossen haben. Ein höherwertiger Abschluss kann anerkannt werden. Als höherwertig kann z.B. ein Studienabschluss „Pflegemanagement“ bei der Weiterbildung „Leitung einer Einheit“ gelten (§ 8 Abs. 4 Nr. 4 WBO).

Jetzt einloggen