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Bitte beachten Sie den Hinweis.

Was ist als Grundlage für die Ermittlung der Beitragshöhe maßgeblich?

Die Einstufung in eine der Beitragsklassen ist auf Grundlage des Einkommens aus pflegerischer Tätigkeit im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr vorzunehmen. Sollte im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr kein pflegerisches Einkommen erzielt worden sein, so ist die Einstufung in eine der Beitragsklassen auf Grundlage des Jahres vor dem Beitragsjahr vorzunehmen. Sollte auch in diesem Jahr kein Einkommen in der Pflege erzielt worden sein, wird eine Einstufung in die Beitragsklasse 3 vorgenommen.

Höhe der Beitragsklasse

Die Höhe der Beitragsklasse richtet sich nach Ihrem monatlichen pflegerischen Einkommen im oben genannten Zeitraum. Dieses ermitteln Sie, in dem Sie ihr gesamtes Jahreseinkommen durch die Zahl der Monate teilen, in denen Sie beitragspflichtig waren. Sollten Sie in dem Jahr, das als Grundlage für die Einstufung dient durchgehend gearbeitet haben, ist ihr gesamtes Jahreseinkommen durch 12 zu teilen. Das so ermittelte monatliche Einkommen ist nun die Grundlage für die Einstufung in eine Beitragsklasse.

Sollten Sie beispielsweise nur 5 Monate tätig gewesen sein, addieren Sie Ihr Einkommen in diesen 5 Monaten und teilen dieses durch 5. In keinem Fall ist das Einkommen der 5 Monate zu ermitteln und dieses durch 12 zu teilen.

Welche Einkünfte in die Berechnung mit einfließen:

  • Alle Einkünfte aus nicht selbständiger pflegerischer Tätigkeit (Bruttolohn)
  • zuzüglich Vergütungen für Mehrarbeit und Bereitschaftsdienste gemäß Arbeitgeber-Lohnsteuerbescheinigung des Kammermitglieds,
  • abzüglich Werbungskosten und freiwillig vom Arbeitgeber gezahltes Kindergeld,
  • alle Einkünfte aus selbständiger pflegerischer Tätigkeit z. B. Gutachtertätigkeit, Honorare aus Fachvorträgen und Fachaufsätzen, Prüfungshonorar,
  • Bei selbständiger Tätigkeit der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bzw. – im Fall der Bilanzierung – der Gewinn
  • alle Einkünfte aus pflegerischer Tätigkeit, soweit diese steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst sind,
  • alle sonstigen Einkünfte aus pflegerischer Tätigkeit, das zu versteuernde Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach dem Körperschaftsgesetz, soweit es aufgrund pflegefachlicher Tätigkeit erfolgt.