» Zulassung als Weiterbildungsstätte » Wenn eine Weiterbildungsstätte bereits nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) akkreditiert ist, muss sie bei der Antragstellung zur Zulassung als Weiterbildungsstätte bei der Landespflegekammer alle in den Zulassungskriterien genannten Unterlagen einreichen?
Wenn eine Weiterbildungsstätte ein AZAV Zertifikat besitzt, kann dieses in Kopie den Antragsunterlagen beigelegt werden. In der Checkliste zur Zulassung einer Weiterbildungsstätte (Stand 02/18) sind die nicht erforderlichen Unterlagen angegeben. Sobald das AZAV-Zertifikat seine Gültigkeit verliert und nicht erneuert wird, müssen diese Unterlagen unverzüglich nachgereicht werden. Bei Vorliegen eines neuen Zertifikats muss dieses unverzüglich nachgereicht werden.