SIE KÖNNEN SICH NICHT ANMELDEN?

Bitte beachten Sie den Hinweis.

Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Ausbildung

Bitte beachten Sie: die Weiterbildungsurkunden, die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für Weiterbildungen nach dem Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit! Alle Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter, die im Rahmen der Pflegeausbildung tätig sind, müssen sich regelmäßig insbesondere im Bereich der Berufspädagogik fortbilden. Diese Pflicht besteht seit dem 01.01.2020. Jährlich müssen Fortbildungen von mindestens 24 Stunden besucht werden. Bitte heben Sie die Nachweise bei sich auf und halten Sie diese für eine Abfrage bereit.
Zuständig für die Umsetzung des Pflegeberufegesetzes und somit zuständig für die Pflegeausbildung sind das Bildungs-, das Gesundheitsministerium sowie das Wissenschaftsministerium Rheinland-Pfalz (Federführung: Bildungsministerium). In der neuen „Landesverordnung zur Ausführung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften des Pflegeberuferechts“ finden Sie unter § 4 aufgeführt, dass die 24-Stunden-Fortbildungen sich an die „Empfehlung der Landespflegekammer“ orientieren. Die Empfehlungen bilden pflegepädagogische Qualitätsstandards ab. Ausnahmen kann man bei den Schulaufsichtsbehörden und dem Bildungsministerium erfragen.
In Absprache mit dem Ministerium für Bildung wird folgender Zeitraum festgelegt, in dem die jährlich zu absolvierenden 24 Stunden Fortbildung nachgeholt werden müssen bzw. können: Fortbildungsstunden aus 2020 können bis zum 31.12.2021 nachgeholt werden und Stunden aus 2021 auch noch bis ins Jahr 2022.
Die Empfehlung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz für die jährliche Fortbildung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter für die Ausbildung in den Pflegeberufen stehen jetzt zum Download bereit: