Unterstützungsangebote der AG Ethik
„Was soll ich tun?“
Schwierige Fragen und belastende Entscheidungen im Berufsalltag von Pflegefachpersonen
Vorsorgende Verfügungen
Unter den Oberbegriff „ Vorsorgende Verfügungen“ fallen die Vorsorgevollmacht, die Patientenverfügung, die rechtliche Betreuung sowie seit 2023 neu die Ehegattennotvertretung . Vorsogende Verfügungen sollen Menschen unterstützen, ihr Leben und ihr Lebensende selbstbestimmt zu gestalten. Sie wirken dann, wenn diese Personen in eine krankheitsbedingte Situation kommen, in der es ihnen nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich ist, Wünsche zu artikulieren und Entscheidungen zu treffen. Vertiefende Infos finden Sie auf den Seiten des Bundesjustizministeriums unter
https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/vorsorge_betreuungsrecht_node.html
Alle vier Vorsorgeformate sind gesetzlich legitimiert im neuen Betreuungsrecht, das seit 2023 gilt.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Personen vorsorglich eine Vertrauensperson der eigenen Wahl bevollmächtigen, die im Bedarfsfall die rechtlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten dieser zu vertretenen Person im Umfang der erteilten Vollmacht wahrnimmt. Der Verfügungsumfang ist von der betreffenden Person, die die Vorsorgeverfügung ausstellt, festzulegen.
Die Vorsorgevollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung, setzt aber volles Vertrauen zu der Person voraus, die mit dieser Vollmacht ausgestattet werden soll (vgl. BMJ 2025) weitere Details zu Funktion, Erteilung, Aufbewahrung, Beratung sowie weitere Hinweise entnehmen sie bitte
https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/vorsorgevollmacht/vorsorgevollmacht_node.html
Die Patientenverfügung unterstützt die Beachtung Ihres Willen bei der medizinischen Entscheidungsfindung. „Unabhängig von Ihrem Alter oder Gesundheitszustand können Sie plötzlich in eine Lage geraten, in der Sie nicht mehr selbst über eine medizinische Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff entscheiden können. Mit einer Patientenverfügung legen Sie für diesen Fall im Voraus fest, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie ablehnen.“ (BMJ 2025). Vertiefende Erläuterungen zur Patientenverfügung, zur Verbindlichkeit, zu Beratung sowie ausführliche Formulierungshilfen finden Sie unter
https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/patientenverfuegung/patientenverfuegung_node.html
Die rechtliche Betreuung wurde im neuen Betreuungsrecht komplett überarbeitet. Das neue Betreuungsrecht sichert den Betreuten mehr Selbstbestimmung und Mitsprache, eine bessere Qualität der Betreuung und Aufsicht über die Betreuer*innen.
Im folgenden kleinen Filmbeitrag werden die Neuerungen der Rechtlichen Betreuung verdeutlicht. Ziel:
Stärkung der Selbstbestimmung der Menschen mit Betreuungsbedarf!
Wenn Personen infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung die eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht (mehr) selbst erledigen können und keine oder keine ausreichende Vorsorgevollmacht erteilt haben, können sie darauf angewiesen sein, dass das Gericht einen rechtlichen Betreuer oder eine Betreuerin zu ihrer Unterstützung bestellt. Das seit 1. Januar 2023 geltende reformierte Betreuungsrecht sichert ihnen größtmögliche Selbstbestimmung und stellt ihre Wünsche in den Mittelpunkt aller Entscheidungen, die ein Betreuer bzw. eine Betreuerin im Rahmen des gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises trifft und umsetzt.( BMJ
2025). Weitere Infos zur rechtlichen Betreuung, zur Bestellung einer Betreuerin und zu Alternativen einer rechtlichen Betreuung finden sie unter
https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/rechtliche_betreuung/rechtliche_betreuung_node.html
Neu ist das Ehegattennotvertretungsrecht, das Betreuungsgesetz regelt nun die häufig gelebte Praxis. „Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für akute Krankheitssituationen ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht für Gesundheitsangelegenheiten. Es gilt nur für nicht getrennt lebende Verheiratete. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind dann von ihrer Schweigepflicht entbunden.“ (BMJ 2025). Vertiefende Informationen zum Ehegattennnotvertretungsrecht, zu dessen Gültigkeit und zu Einschränkungen des Ehegattennotvertretungsrechtes finden sie unter
https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/ehegattennotvertretung/ehegattennotvertretung_node.html
Zu betonen gilt, dass niemand gezwungen werden darf, eine Vorsorgeverfügung oder eine Patientenverfügung zu schreiben. Diejenigen, die eine Betreuung übernehmen oder in Patientenverfügungen als Entscheidende genannt werden, tragen eine hohe Verantwortung tragen. Sie erhalten im neuen Betreuungsrecht weitreichendere Beratung und Unterstützung. Das wichtigste Element von vorsorgenden Verfügungen ist die Kommunikation von Verfasser*innen, Betreuenden und ggfs. der Familie: beim Erstellen und beim reflektierenden Überprüfen der Inhalte, damit später die Umsetzung im Sinne der Menschen mit Pflegebedarf gelingen kann.
Auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz können Sie sich über die seit dem 1. Januar 2023 neu geregelten Themen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Rechtliche Betreuung und Ehegattennotvertretung informieren und die entsprechenden Dokumente herunterladen.
Es besteht die Möglichkeit, die Vorsorgenden Verfügungen bei der Bundesnotarkammer zu hinterlegen:
Betreuungsvereine
Berufsverband der Berufsbetreuer:innen (BdB)
Assistierter Suizid - Weiterführende Materialien
Denkanstöße für Profession und Gesellschaft (15. August 2022) - Pflege und assistierter Suizid gesellschaftliche Verantwortung und ethische Implikationen
Positionspapier „Die pflegerische Begleitung von Personen mit Todeswunsch“ (DPR)
An der Seite des Lebens - Positionierung katholischer Träger von Krankenhäusern, Senioreneinrichtungen und Behinderteneinrichtungen in Deutschland zur Frage des assistierten Suizids
Denkanstöße für Profession und Gesellschaft (15. August 2022) - Pflege und assistierter Suizid gesellschaftliche Verantwortung und ethische Implikationen
Positionspapier „Die pflegerische Begleitung von Personen mit Todeswunsch“ (DPR)
An der Seite des Lebens - Positionierung katholischer Träger von Krankenhäusern, Senioreneinrichtungen und Behinderteneinrichtungen in Deutschland zur Frage des assistierten Suizids
Die neue Weiterbildung zur Praxisanleiter/in umfasst jetzt 300 statt früher 200 Stunden. Ich habe vor 2018 meine Praxisanleiter/in-Weiterbildung absolviert, muss ich die fehlenden 100 Stunden jetzt nachholen?
Nein, das müssen sie nicht. Die absolvierte Weiterbildung hat auch in diesem Fall Bestandsschutz und die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung behält ihre Gültigkeit (§ 26 Abs. 3 WBO).
Category: AllegemeinIch lebe und arbeite in einem anderen Bundesland. Können nur Kammermitglieder aus Rheinland-Pfalz an den Weiterbildungen teilnehmen?
Nein, Pflegefachpersonen aus anderen Bundesländern können ebenfalls an Weiterbildungen in Rheinland-Pfalz teilnehmen. Mit der Aufnahme einer von der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz zugelassenen Weiterbildung gelten für sie gleichermaßen die Rechte und Pflichten der Weiterbildungsordnung (§ 1 Abs. 3 WBO)
Category: AllegemeinIch will meine Weiterbildung selbst finanzieren, wo finde ich finanzielle Unterstützung?
Ist meine Weiterbildung, die ich vor 2018 an einer staatlich anerkennten Weiterbildungsstätte in Rheinland-Pfalz abgeschlossen habe, weiterhin gültig?
Ja, in jedem Fall. Alle staatlich anerkannten Weiterbildungsabschlüsse, die vor dem 1. Januar 2018 in Rheinland-Pfalz erlangt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Bestandsschutz; § 26 Abs. 3 WBO). Die ausgestellten Weiterbildungsurkunden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) müssen nicht umgeschrieben werden.
Category: AllegemeinKann ich meine Weiterbildung z.B. aufgrund einer Schwangerschaft oder Krankheit unterbrechen? Wie lange darf meine Weiterbildung maximal dauern?
Die Fehlzeiten der Weiterbildung dürfen nicht mehr als zehn Prozent der Gesamtstundenzahl übersteigen. Dauert eine Unterbrechung länger z.B. aufgrund von Elternzeit, Pflegzeit, Sonderurlaub oder andere vergleichbare wichtigen Gründen ist diese Unterbrechung zu beantragen. Der Zeitraum zwischen Start der Weiterbildung und Ende der Weiterbildung sollten nicht mehr als vier Jahre betragen (§ 6 Abs. 6 und 8 WBO).
Category: AllegemeinKann ich nach Abschluss einer Weiterbildung mehr Gehalt einfordern?
Für einige Fachbereiche (etwa Intensivstationen) regelt i.d.R. ein Tarifvertrag, dass Pflegefachpersonen mit einer Fachweiterbildung mehr verdienen. Wo dies nicht geregelt ist, lohnt sich auf alle Fälle, eine Gehaltserhöhung im Gespräch mit dem Vorgesetzten anzusprechen, indem man seine Kompetenzen darlegt. Insgesamt betrachtet verdienen Pflegefachpersonen mit Weiterbildung nachweislich mehr (siehe hierzu auch Kammermagazin 6. Ausgabe ab Seite 66: <a href=”https://www.pflegemagazin-rlp.de/kompetent-handeln-statt-wissen-anhaeufen”>www.pflegemagazin-rlp.de/kompetent-handeln-statt-wissen-anhaeufen</a> ).
Category: AllegemeinKönnen auch andere Berufsgruppen an den Weiterbildungen teilnehmen (z.B. Physiotherapeutinnen, Hebammen, MTAs)?
Die Weiterbildungsordnung regelt unter § 1 Abs. 1 WBO die Weiterbildung für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 HeilBG, d.h. ausschließlich für:
- Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen,
- Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
- Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner und
- Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor).
Bei den Weiterbildungen wie Praxisanleiter in den Pflegeberufen, Leitung eines Stations- oder Funktionsbereichs ist bei Fragen rund um andere Berufsgruppen die zuständige Behörde das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) oder die jeweilige Weiterbildungseinrichtung die richtige Ansprechpartnerin.
Kontakt:
Frau Heike Schendzielorz
Telefon: 0261 4041-216
schendzielorz.heike@lsjv.rlp.de
Frau Linda Bröder
Telefon: 0261 4041-308
broeder.linda@lsjv.rlp.de
Wo kann ich Fortbildungspunkte beantragen?
Derzeit können in RLP noch keine Fortbildungspunkte beantragt werden, weil es noch keine Fortbildungsordnung gibt. Diese wird derzeit erstellt und tritt vermutlich Ende 2019 nach Verabschiedung durch die Vertreterversammlung und Genehmigung durch das Ministerium in Kraft. Bisher gibt es deutschlandweit für Pflegefachpersonen die Möglichkeit, sich bei der freiwilligen Registrierungsstelle für beruflich Pflegende (RbP) in Berlin zu registrieren (http://www.regbp.de/)
Category: FBO/24h Fortbildung/ PALBesteht die Möglichkeit eine Weiterbildung auch in Teilzeit zu absolvieren?
Wenn die Weiterbildungsstätte dies anbietet, ist das möglich. Wichtig ist: Die begonnene Weiterbildung muss innerhalb von vier Jahren abgeschlossen werden (§ 6 Abs. 8 WBO)
Category: Weiterbildung TeilnahmeDarf ich meine Weiterbildung unterbrechen?
Ja, z.B. bei Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Pflegezeit und Sonderurlaub oder andere vergleichbare wichtige Gründe. Die Fehlzeiten der Weiterbildung dürfen nicht mehr als zehn Prozent der Gesamtstundenzahl betragen. Jede Weiterbildung muss spätestens innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren abgeschlossen werden (§ 6 Abs. 6 und 8 WBO).
Category: Weiterbildung TeilnahmeIst die Dauer einer Weiterbildung zeitlich begrenzt?
Jede Weiterbildung muss spätestens innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren abgeschlossen werden (§ 6 Abs. 7 WBO).
Category: Weiterbildung TeilnahmeWas passiert, wenn ich ein ganzes Modul verpasse?
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung müssen alle Module erfolgreich abgeschlossen sein. Die zehnprozentige Fehlzeit darf dabei nicht überschritten sein (§ 11 Abs. 3 WBO).
Category: Weiterbildung TeilnahmeWie lange sind bereits erworbene Module gültig?
Es gibt keine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit der erworbenen Module. Die Weiterbildungsstätte kann die Teilnehmenden auffordern, ein Modul nochmals zu belegen, allerdings ohne eine Prüfung zu machen. Die Teilnehmenden können das bereits erlangte Modul auch auf eigenen Wunsch wiederholen (§ 6 Abs. 5 WBO).
Category: Weiterbildung TeilnahmeKann ich eine Urkunde für die Weiterbildung nachträglich bei der Landespflegekammer beantragen, wenn man diese beim Landesamt versäumt hat?
Ja, die Landespflegekammer hat für alle Pflegefachpersonen die Aufgaben des Landesamts übertragen bekommen, darunter auch das Erstellen von Urkunden. Daher kann auch hier nachträglich die Urkunde mit der Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung beantragt werden, wenn die Weiterbildung an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte in Rheinland-Pfalz abgeschlossen wurde. Informationen zur Beantragung von Weiterbildungsurkunden finden Sie unter den Downloads auf der Internetseite der Landespflegekammer: Downloads
Category: Urkunden AnerkennungSind Weiterbildungen die im Ausland absolviert wurden auch in Rheinland-Pfalz gültig?
Nicht automatisch. Wenn ein Antrag auf Anerkennung eingereicht wird, kommt es auf den Inhalt, den Umfang, die Rechtslage und die Spezialisierung an. Dazu werden Einzelfallentscheidungen getroffen. Bewertungsmaßstab ist, ob die im Ausland absolvierten Weiterbildungen als gleichwertig anerkannt werden können (§ 23 Abs. 5 WBO). Weitere Informationen zu Einzelfallprüfung im Weiterbildungsbereich finden Sie unter den Downloads auf der Internetseite der Landespflegekammer: Downloads.
Category: Urkunden AnerkennungWerden Weiterbildungen anerkannt die ich außerhalb von Rheinland-Pfalz absolviert habe?
Ja, auch in diesem Fall gilt: Sofern sie gesetzlich geregelt sind, dürfen die Weiterbildungsbezeichnungen in Rheinland-Pfalz weitergeführt werden (§ 23 Abs. 4 WBO). In den Bundesländern in denen es keine gesetzliche Regelung gibt, kann ein Antrag auf Einzelfallprüfung zur Prüfung der Gleichwertigkeit ausgestellt werden. Informationen zu Einzelfallprüfung im Weiterbildungsbereich finden Sie unter den Downloads auf der Internetseite der Landespflegekammer: Downloads.
Category: Urkunden AnerkennungWie beantrage ich die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung?
Für die Beantragung der Urkunde benötigt die Landespflegekammer folgende Unterlagen von Ihnen:
- Formloser Antrag auf Ausstellung einer Urkunde mit Angabe Ihrer Mitgliedsnummer und Unterschrift
- Kopie des Weiterbildungszeugnisses (nicht beglaubigt)
Nicht-Mitglieder die in anderen Bundesländern als Pflegefachpersonen arbeiten und in RLP eine Weiterbildung absolviert haben legen zusätzlich
- die Kopie ihres Examenszeugnisses sowie
- eine Arbeitgeberbescheinigung vor.
Alle anderen Berufsgruppen (z. B. Physiotherapeuten, Hebammen, MTAs) wenden sich bitte an das Referat Aus- und Weiterbildung beim Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung (LSJV).
Kontakt:
Frau Heike Schendzielorz
Telefon: 0261 4041-216
schendzielorz.heike@lsjv.rlp.de
Frau Linda Bröder
Telefon: 0261 4041-308
broeder.linda@lsjv.rlp.de
Die Übersendung der Unterlagen ist aus rechtlichen Gründen derzeit nur postalisch oder per Fax möglich!
Sie erhalten von uns eine Eingangsbestätigung, in der der Gebührenbescheid beiliegt. Für die Ausstellung einer Urkunde fällt eine Gebühr in Höhe von 30,- EUR an. Nach dem Zahlungseingang wird Ihnen die Urkunde postalisch zugesandt.
Postanschrift
Landespflegekammer Rheinland-Pfalz
Prüfungsstelle Bildung
Große Bleiche 14 – 16
55116 Mainz
Fax-Nr.:
06131-327 38 99
Für Rückfragen erreichen Sie die Mitarbeiter der Prüfungsstelle telefonisch unter 06131/327 38 38 oder per E-Mail unter info.bildung@pflegekammer-rlp.de
Category: Urkunden AnerkennungWelchen Stellenumfang muss die Leiterin der Weiterbildungsstätte haben? Reicht eine Teilzeittätigkeit?
Der Stellenumfang ist nicht geregelt, es muss sich um ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis handeln (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 WBO).
Category: Zulassung als WeiterbildungsstätteWenn eine Weiterbildungsstätte bereits nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) akkreditiert ist, muss sie bei der Antragstellung zur Zulassung als Weiterbildungsstätte bei der Landespflegekammer alle in den Zulassungskriterien genannten Unterlagen einreichen?
Wenn eine Weiterbildungsstätte ein AZAV Zertifikat besitzt, kann dieses in Kopie den Antragsunterlagen beigelegt werden. In der Checkliste zur Zulassung einer Weiterbildungsstätte (Stand 02/18) sind die nicht erforderlichen Unterlagen angegeben. Sobald das AZAV-Zertifikat seine Gültigkeit verliert und nicht erneuert wird, müssen diese Unterlagen unverzüglich nachgereicht werden. Bei Vorliegen eines neuen Zertifikats muss dieses unverzüglich nachgereicht werden.
Category: Zulassung als WeiterbildungsstätteWie ist zu verfahren, wenn eine Weiterbildungsstätte Kooperationen mit Weiterbildungsstätten außerhalb von RLP unterhält? Muss die außerhalb von RLP gelegene Weiterbildungsstätte eine Zulassung beantragen bzw. eine Zulassung der Weiterbildung?
Nein. Die Weiterbildungsstätte in Rheinland-Pfalz muss eine Zulassung für sich als Weiterbildungsstätte und für die angebotene Weiterbildung beantragen. Die kooperierende Weiterbildungsstätte muss jedoch in dem anderen Bundesland zugelassen bzw. anerkannt sein. Die rheinland-pfälzische Weiterbildungsstätte trägt die Verantwortung für die vom Kooperationspartner durchgeführte Weiterbildung bzw. Weiterbildungsteile (§ 2 Abs. 9 WBO).
Category: Zulassung als WeiterbildungsstätteWie ist zu verfahren, wenn eine Weiterbildungsstätte Kooperationen mit Weiterbildungsstätten außerhalb von RLP unterhält? Muss die außerhalb von RLP gelegene Weiterbildungsstätte eine Zulassung beantragen bzw. eine Zulassung der Weiterbildung?
Nein. Die Weiterbildungsstätte in Rheinland-Pfalz muss eine Zulassung für sich als Weiterbildungsstätte und für die angebotene Weiterbildung beantragen. Die kooperierende Weiterbildungsstätte muss jedoch in dem anderen Bundesland zugelassen bzw. anerkannt sein. Die rheinland-pfälzische Weiterbildungsstätte trägt die Verantwortung für die vom Kooperationspartner durchgeführte Weiterbildung bzw. Weiterbildungsteile (§ 2 Abs. 9 WBO).
Category: Zulassung als WeiterbildungsstätteMuss die Durchführung von Weiterbildungen von der Weiterbildungsstätte für jeden einzelnen angebotenen Weiterbildungskurs beantragt werden oder reicht eine einmalige Beantragung?
Grundsätzlich reicht eine einmalige Beantragung. Sobald sich wesentliche Änderungen ergeben, sind diese der Landespflegekammer unverzüglich anzuzeigen und genehmigen zu lassen. Wesentliche Änderungen sind solche, die die Standtorte der Weiterbildungsstätte, Personalwechsel auf Leitungsebene der Weiterbildungsstätte und der jeweiligen Weiterbildungen, sowie die Kooperationspartner zwischen Weiterbildungsstätten betreffen (§ 8 Abs. 8 WBO i.V.m. § 8 Abs. 4 Nr. 3 WBO).
Category: Zulassung von WeiterbildungenMuss eine Weiterbildungsstätte die Weiterbildungen parallel anbietet oder eine zweijährige Weiterbildung jährlich anbietet, für jede Kohorte unterschiedlich hauptamtlich beschäftige Leitungen haben oder darf eine Weiterbildungsleitung auch für zwei Kohorten verantwortlich sein?
Nein, es darf auch eine befugte Person, die hauptamtlich ist, die Leitungsposition von mehr als einer Weiterbildung innehaben. [2.4.1 Zulassungskriterien].
Category: Zulassung von WeiterbildungenWas genau heißt es, dass die Leiterin einer Weiterbildung zum Führen der entsprechenden Weiterbildungsbezeichnung berechtigt ist?
Die Leiterin der Weiterbildung muss die Weiterbildung selbst abgeschlossen haben. Ein höherwertiger Abschluss kann anerkannt werden. Als höherwertig kann z.B. ein Studienabschluss „Pflegemanagement“ bei der Weiterbildung „Leitung einer Einheit“ gelten (§ 8 Abs. 4 Nr. 4 WBO).
Category: Zulassung von WeiterbildungenWelche Personen sind „fachlich geeignet“ nach § 8 Abs. 4 Nr. 3 der Weiterbildungsordnung?
Wer als fachlich geeignet gilt, entscheidet die Weiterbildungsstätte (§ 8 Abs. 4 Nr. 3 WBO).
Category: Zulassung von Weiterbildungen