Fortbildung
Direkteinstieg
Die wichtigsten Fragen zur Fortbildungsordnung
Fortbildungspflicht: Pflegefachpersonen müssen innerhalb eines Zweijahreszyklus 40 Fortbildungspunkte (2 – 2,5 Tage pro Jahr) sammeln.
Start des Zyklus: Für bereits registrierte Mitglieder beginnt der Zyklus am 1. Juli 2025.
Individueller Beginn: Für Neumitglieder und Auszubildende startet der Zyklus mit Beginn der Mitgliedschaft bzw. mit der Examinierung.
Rechtliche Grundlage
- Pflegeberufegesetz (§ 5 PflBG)
- Heilberufsgesetz (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 HeilBG)
- Berufsordnung (§ 6 BO)
Fortbildungsordnung (FBO)
- Konkretisiert die gesetzliche Fortbildungspflicht
- Ist verbindlich für alle Kammermitglieder gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 6–10 HeilBG
Nachweisführung
Fortbildungspunkte müssen gesammelt werden. Die entsprechenden Nachweise sind aufzubewahren.
Stichprobenprüfung
Ab Juli 2027 wird die Landespflegekammer stichprobenartig Pflegefachpersonen anschreiben und die Fortbildungsnachweise des letzten Zyklus anfordern.
Einreichung der Nachweise
Im Falle einer Aufforderung müssen die Nachweise innerhalb von drei Wochen digital über das Mitgliedskonto eingereicht werden.
Flexibel Punkten:
Die Fortbildungsordnung ist bewusst offen gestaltet und ermöglicht eine individuelle Auswahl von Themen und Formaten.
Anrechnungsfähigkeit
- Anerkannt werden Fortbildungen, die die berufliche Handlungskompetenz erhalten, anpassen und/oder erweitern
- Bezugswissenschaftliche Inhalte (Medizin, Pädagogik, Psychologie, Erziehungs- und Bildungswissenschaft etc.) können berücksichtigt werden
Fortbildungspunkte (FBP)
1 Punkt = 45 Minuten Fortbildungseinheit (FE)
Themen & Formate
- Inhalte können frei nach dem individuellen pflegeberuflichen Bedarf gewählt werden
- Formate gemäß Anlage 1 der Fortbildungsordnung (FBO)
- Formal: Seminare, Kongresse, Arbeitsgruppe/Qualitätszirkel, Kurzfortbildung im eigenen Praxisfeld, Studium etc.
- Non-formal: E-Learning, Podcasts, Abonnement Fachzeitschrift/Datenbank, Mitgliedschaft Berufs-/Interessenverband etc.
- Digitale Umsetzung vollständig möglich (z.B.: Online-Seminare)
Voraussetzung
Zuordnung zu einer der acht Fortbildungsklassen (z. B. Pflegefeld oder Berufssituation).
Nicht anrechenbar
Fortbildungen, die auf anderen gesetzlichen Grundlagen beruhen, sind grundsätzlich nicht anrechnungsfähig (z. B.: Arbeitssicherheit, Brandschutz, Datenschutz oder MPG-Geräteeinweisungen) -> Verfahrenshinweis zur Abgrenzung anrechenbarer Fortbildungen
Ausnahme: wenn sie ausdrücklich in der Fortbildungsordnung anerkannt sind (§ 2 Abs. 2 Satz 3 FBO).
- Frei wählbar: Bei Fort- und Weiterbildungsbildungsinstituten, In-House, im In- oder Ausland ….
- Eine Zertifizierungen von Fortbildungsveranstaltungen ist im ersten Umsetzungsschritt nicht vorgesehen
Mitgliedschaft Landespflegekammer Rheinland-Pfalz
- Pflichtmitgliedschaft für Pflegefachpersonen gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer. 6–10 HeilBG
- Dazu gehören u. a.: Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen, Altenpfleger/innen, Pflegefachfrauen/-männer (inkl. Akademischem Abschluss)
- Voraussetzung: Berufsausübung in Rheinland-Pfalz
- Berufsausübung umfasst jede Tätigkeit mit pflegerischen Fachkenntnissen, z. B. auch Tätigkeiten in Arztpraxen, als Kodierfachkräfte oder in der Pflegepädagogik
- Freiwillige Mitglieder können sich an diesen Regelungen orientieren
Immer auf dem neusten Stand
Die Fortbildungsordnung sorgt dafür, dass Sie regelmäßig aktuelle Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben. So bleiben Sie immer informiert über die neuesten Entwicklungen und Best Practice.
Stärkung des Berufsverständnisses und Ihrer Kompetenz
Fortbildung hilft Ihnen, Ihr Berufsverständnis zu vertiefen und sich sicherer in Ihrer Rolle zu fühlen. Sie sind besser auf Herausforderungen im pflegerischen Alltag vorbereitet und können diese souverän meistern.
Karrierechancen verbessern
Mit kontinuierlicher Fortbildung eröffnen sich neue berufliche Möglichkeiten: Beförderung, Einsatz in Spezialgebieten oder andere interessante Aufgaben warten auf Sie.
Vielfältige Formate
Die Fortbildungsordnung bietet Ihnen vielfältige Möglichkeiten: Vom Selbststudium über Kurse bis hin zu Online- und Präsenzveranstaltungen. So können Sie Fortbildungen flexibel in Ihren Alltag integrieren und nach Ihren Bedürfnissen gestalten.
Freuen Sie sich auf klare Vorgaben, flexible Formate und eine Weiterentwicklung unseres Heilberufs!
- Pflegephänomene, z. B. Mundgesundheit, Verwirrtheit, Selbstwirksamkeit
- Pflegefelder, z. B. ambulante psychiatrische Tagespflege, gerontopsychiatrische Akutpflege, ambulante palliative Pflege
- Zielgruppe, z. B. Jugendliche, Familien mit besonderen Problemkonstellationen, Menschen mit Demenz
- Spezifische Pflegesituation, z. B. instabile komplexe Pflege, Edukation, Anleitung (in der Pflege), Beratung
- Akteurinnenbezug, z. B. zum Selbst, zum Team, zur Organisation
- System- bzw. Funktionsebene, z. B. Bildung, Management, Forschung, Praxisanleitung
- Berufssituation, z. B. zur Professions- und Berufsfeldentwicklung, zu interdisziplinären Aspekten, Berufspolitik
- Globale Gesundheit, z. B. Ernährung, Klimawandel, Pandemien
- Seminare, Workshops, Kurse
Max. 8 FBP/Tag - Absolvierte Module von Weiterbildungen/Studiengängen
Max. 8 FBP/Tag - Kongress, Tagung, Forum, Symposium
Max. 6 FBP/Tag - Kurzfortbildung im eigenen Praxisfeld
Max. 1 FBP/Tag - Tätigkeit als Referent:in*
Max. 8 FBP/Tag - Verfassen von Fachartikeln, Buchbeiträgen
Max. 8 FBP/Zyklus
- Arbeitsgruppe/Qualitätszirkel**
Max. 10 FBP/Zyklus - Supervision, Kollegialer Beratung, (ethischer) Fallbesprechung, Journal Club**
Max. 10 FBP/Zyklus - Abonnement einer Fachzeitschrift/Datenbank
Max. 3 FBP/Zyklus - Mitgliedschaft Berufs-/Interessenverband***
Max. 3 FBP/Zyklus - E-Learning über nachweisbare Lernplattform
Max. 10 FBP/Zyklus - Pflegebezogenes Audioformat (Podcast)
Max. 3 FBP/Zyklus
* Die Tätigkeit wird anerkannt, wenn das neuerworbene Wissen bzw. Können über die herkömmliche Bildungstätigkeit hinaus geht und nachweisbar ist, z. B. bei Kongressen, Fachtagungen usw. (keine hauptamtliche Tätigkeit)
** Eine Maßnahme ist anerkannt, wenn das Treffen des Gremiums mindestens 1 x im Quartal für die Dauer von mindestens einem Jahr erfolgt.
*** Die Mitgliedschaft in einer KdöR, z. B. der Landespflegekammer, gilt nicht.
Bianca (50) – So sieht Fortbildung im Pflegealltag aus

Bianca (50) arbeitet als Altenpflegerin in der stationären Langzeitversorgung.
Mit der Einführung der Fortbildungsordnung hat sie sich einen klaren Plan für ihren ersten Zweijahres-Zyklus gemacht.
Ihre in Anspruch genommenen Bildungsformate:
Seminar:
„Basic Life Support“ (2 × 45 Min.) – 2 FBP
Bildungsurlaub:
„Achtsamkeit & Stressbewältigung im Berufsalltag“ (3 Tage á 8 FE) – 24 FBP
Kurzfortbildungen im eigenen Praxisfeld:
„Nonverbale Kommunikation“ & „Mundgesundheit“
→ Teilnahme an mind. 4 Terminen – (4 × 30 Min.) – 4 FBP
Webinare:
4 kostenfreie Angebote der Landespflegekammer RLP (4 × 45 Min.) – 4 FBP
Fachzeitschrift:
„Pflege Demenz“ (Abonnement für 2 Jahre) – 2 FBP im Zweijahreszyklus
E-Learning:
„Praxiswissen Hygiene“ (4 × 45 Min.) – 4 FBP
Ergebnis: 40 Fortbildungspunkte erreicht!
Bianca findet vielfältige Wege, sich weiterzubilden – praxisnah, flexibel und passend zu ihrem Berufsalltag.
Yusuf (32) – Fortbildung als persönliche Chance

Yusuf (32) arbeitet als Intensivfachpfleger auf einer neurologischen Intensivstation in einem Krankenhaus der Maximalversorgung.
Für ihn ist klar: Die 40 Fortbildungspunkte im Zweijahreszyklus sind für ihn machbar.
Sein Fortbildungs-Setup:
Studium Pflegemanagement
Ein Semester (6 Monate und davon 3 Monate aktive Vorlesungszeit) wird angerechnet – 40 FBP
(Nachweis: Modulübersicht inkl. Prüfungsnachweise & Immatrikulationsbescheinigung)
Seminar:
„Delirmanagement“ (8 × 45 Min.) – 8 FBP
Kongress
Pflegetag Rheinland-Pfalz – 6 FBPArbeitsgruppe
„Pflegeattraktiv“ (1 Sitzung pro Quartal für zwei Jahre) – 8 FBP
Zwischenstand: 62 Fortbildungspunkte
Fazit:
Yusuf zeigt, wie vielseitig Fortbildung sein kann – Studium, Arbeitsgruppen und berufspolitisches Engagement zählen genauso dazu wie klassische Seminare.
Berechnung der Fortbildungspunkte leicht gemacht:
Ein Kongress kann maximal mit 6 Fortbildungspunkten (FBP) pro Tag anerkannt werden.
Hinweis:
Da es sich bei einem Kongress um eine Großveranstaltung handelt, bei der viele Themen nur oberflächlich behandelt und diskutiert werden, werden diese im Vergleich zu einem Seminar mit max. 6 FBP pro Tag ausgewiesen. Bei der Berechnung ist zu berücksichtigen, dass ausschließlich ganze Fortbildungseinheiten anerkannt werden können.
Der Kongress „Pflegetag Rheinland-Pfalz 2025“ dauerte insgesamt 7 Stunden und 30 Minuten (450 Minuten). Abzüglich der Pausen (150 Minuten) ergibt sich eine Nettozeit von 5 Stunden, also 300 Minuten inhaltlicher Vorträge. Diese entsprechen 6,66 Fortbildungseinheiten (FE) (300 Minuten ÷ 45 Minuten pro FE). Damit können die maximal erreichbaren 6 FBP für den Kongress „Pflegetag Rheinland-Pfalz 2025“ angerechnet werden.
Indira (60) – Fortbildung im ambulanten Setting clever geplant

Indira (60) arbeitet als Krankenschwester in der ambulanten Versorgung.
Da ihr Arbeitgeber nur ein begrenztes Fortbildungsangebot bereitstellen kann, plant sie ihren ersten Zweijahres-Zyklus besinders strategisch.
Ihr Fortbildungsplan:
E-Learning (Arbeitgeber):
Hygiene (2 × 45 Min.) – 2 FBP
Wundversorgung (3 × 45 Min.) – 3 FBP
Schmerzmanagement (2 × 45 Min.) – 2 FBP
Diabetes mellitus (3 × 45 Min.) – 3 FBP
10 FBP (Maximum erreicht)
Webinare (Landespflegekammer RLP):
Monatliche Teilnahme (ab Juli 2025 bis einschließlich Juni 2027) (24 × 45 Min.) – 24 FBP
Fachwissen im Alltag durch den Arbeitgebenden:
Fachzeitschrift „Häusliche Pflege“ (Abonnement für 2 Jahre) – 2 FBP
Datenbankenabonnement (Abonnement für 2 Jahre) – 2 FBP
Pflegebezogener Podcast
Hören von zwei pflegebezogenen Podcasts (1 Podcast á 1 FBP) – 2 FBP
Gesamt: 40 FBP im Zweijahreszyklus erreicht
Fazit:
Auch mit begrenzten internen Angeboten zeigt Indira wie vielfältig und kreativ Fortbildungen gestaltet werden können – flexibel und selbst organisiert.
Theo (27) – Fortbildungspflicht im Hygienemanagement

Theo (27) arbeitet als Gesundheits- und Krankenpfleger – allerdings nicht in der klassischen Pflegepraxis, sondern als Hygienefachkraft im Hygienemanagement eines Akutkrankenhauses.
Als die neue Fortbildungsordnung veröffentlicht wurde, ist er zunächst irritiert: Zählen seine Fortbildungen im Bereich Hygiene überhaupt als "pflegefachlich"? Nach Rücksprache mit der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz wird klar: Fortbildungen in Hygiene und Infektionsprävention erfüllen die Anforderungen der Fortbildungsordnung, da sie zentrale pflegerische Kompetenzen betreffen – auch wenn sie auf anderen gesetzlichen Grundlagen beruhen (z. B. IfSG, MedHygVO).
Theos Fortbildungsbilanz im Zweijahreszyklus:
Online-Seminar (2 Tage á 8 FE)
„Basiskurs Hygiene“ (16 × 45 Min.) – 16 FBP
Seminar (Jährliche Auffrischung)
„Umgang mit MRE“ (Zweifache Teilnahme 4 × 45 Min.) – 8 FBP
Tagung
Hygienefachtagung – 6 FBP
Referierendentätigkeit
Kurzfortbildungen als Referent (6 × 30 Min. + 15 Min. Vor- und Nachbereitung) – 6 FBP
Verfassen eines Fachartikels
„Zwischen Vorschrift und Verständnis: Hygienemanagement in multikulturellen Arbeitsfeldern“ – 4 FBP
Gesamt: 40 Fortbildungspunkte
Fazit:
Auch spezialisierte Tätigkeiten wie im Hygienemanagement sind fest in der professionellen Pflege verankert. Entscheidend ist nicht nur was man macht, sondern welche Kompetenzen dahinterstehen.
Anastasia (45) – Fortbildungspflicht in der Pflegepädagogik

Anastasia (45) arbeitet als Pflegepädagogin an einer Pflegeschule.
Ihr Examen liegt schon einige Zeit zurück, und sie ist nicht mehr in der direkten pflegerischen Versorgung tätig. Stattdessen begleitet sie Auszubildende bei Praxisbesuchen und führt regelmäßig Fortbildungen für examinierte Pflegefachpersonen durch – z. B. die 3-tägige Fortbildungsreihe zu Kultursensibilität und Ethik in der Pflege.
Müssen Pflegefachpersonen in der Pflegepädagogik überhaupt Fortbildungen absolvieren?
Nach Rücksprache mit der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz: Ja.
Auch Pflegefachpersonen in der Pflegepädagogik unterliegen der Fortbildungsordnung (§ 1 Abs. 2 und 3 FBO).
Fortbildungen dienen dazu,
– die Qualität der pflegerischen Lehre und Anleitung sicherzustellen
– fachliche Kompetenzen weiterzuentwickeln
– pädagogische Methodenkenntnisse zu stärken
– Handlungssicherheit im Ausbildungs- und Praxisalltag zu fördern
Anastasias Zweijahreszyklus:
Fachtagung
„Pflegepädagogik im Diskurs“ (ganztägig) – 6 FBP
Workshop
„Pädagogisch-Didaktische Kompetenzen“ (8 × 45 Min.) – 8 FBP
Referierendentätigkeit
„Kultursensibilität und Ethik in der Pflege“ (2 x 3 Veranstaltungen à 4 FE) – 24 FBP
Pflegebezogener Podcast
Hören von zwei pflegebezogenen Podcasts (1 Podcast á 1 FBP) – 2 FBP
Gesamt: 40 Fortbildungspunkte
Fazit:
Auch Tätigkeiten in Bezugswissenschaften wie der Pflegepädagogik wirken sich unmittelbar auf die direkte Versorgung aus. Entscheidend ist nicht nur, wo man arbeitet, sondern welche pflegerischen Kompetenzen eingesetzt, weiterentwickelt und vermittelt werden.
Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen tragen durch die Ausbildung zukünftiger Pflegefachpersonen eine zentrale Verantwortung: Die Qualität ihrer Lehre prägt die Qualität der späteren Versorgung.
Formulare / Vordrucke / Teilnahmebescheinigungen zur FBO
Die Fortbildungsordnung (FBO) im zeitlichen Überblick (Übersicht)
Die Fortbildungsordnung (FBO) wurde von Pflegefachpersonen aus Rheinland-Pfalz für Pflegefachpersonen entwickelt. Gewählte Mitglieder der Arbeitsgruppe (AG) FBO, die aus verschiedenen beruflichen Bereichen, der Bildung und der Praxis kommen, haben die Grundlagen erarbeitet.
Fortbildungspunkte-Rechner
Stellen Sie Ihren persönlichen Fortbildungsmix zusammen und sehen Sie, wie Sie die 40 Fortbildungspunkte im Zweijahreszyklus erreichen. Grundregel: 45 Minuten Fortbildung entsprechen einem Fortbildungspunkt (FBP). Alle Angaben sind Beispiele – maßgeblich sind die Bestimmungen der Fortbildungsordnung.
Stream: Webinar | Die neue Fortbildungsordnung - Was muss ich wissen?
Pflegewissen Digital - Unsere Webinarreihe
Praxisrelevante Informationen zu zentralen pflegeberuflichen und aktuellen Themen – niedrigschwellig, ortsunabhängig und interaktiv.
Immer jeden 1. Dienstag im Monat oder nach Ankündigung.
Unsere Webinare
Pflegewissen Digital
06. Oktober 2026, 18:30 Uhr
Sturz oder Pflegefehler? Rechtssichere Sturzprophylaxe aus Sicht der Gutachterpraxis
mit Anke-Petra Kasimir und Sarah Lüken
Pflegewissen Digital
03. November 2026, 18:30 Uhr
Aus der strukturellen Krise der Pflegefachberufe zur professionellen Gestaltung: Warum professionelle Pflege mehr braucht als guten Willen und paternalistische Sprüche
mit Prof.in Dr. habil. Martina Hasseler und Sarah Lüken
Pflegewissen Digital
20. August 2026, 18:30 Uhr
Miteinander statt gegeneinander – Wege zu Wertschätzung und gegenseitiger Anerkennung im Pflegeberuf (Zur Anmeldung bitte klicken)
mit Prof.in Dr. Sandra Bensch und Sarah Lüken
Pflegewissen Digital
21. Juli 2026, 14:00 Uhr
Die neue Fortbildungsordnung – Umsetzung im Akutsetting
mit Rüdiger Bohn und Lisa-Marie Müller
Archiv
Präsentationen zu den Webinaren (Bitte klicken)
Anlage 3: Pflegekompetenzen im Fokus – Onboarding (07. Juli 2026)
Pflegekompetenzen im Fokus – Wo sie uns begegnen und wie sie wirksam werden (07. Juli 2026)
Extremhitze: Ist die Pflege vorbereitet? (02. Juni 2026)
Sicher und respektvoll pflegen – Strategien zur Gewaltprävention im Pflegealltag (03. März 2026)
Rolle, Haltung und Wirksamkeit in der Pflege (06. Januar 2026)
Mundgesundheit, die Lebensqualität schenkt (04. November 2025)
Täuschen, um zu helfen? – Ein ethisches Dilemma in der Praxis (02. September 2025)
Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz bietet ihren Mitgliedern ein digitales Beratungsangebot in Form von Webinaren.
Ziel ist die Stärkung des fachlichen Austauschs und der Vernetzung der Pflegenden in Rheinland-Pfalz. Die rund einstündigen Sessions mit anschließendem etwa 15-minütigem Q&A können über die Videokonferenzsoftware Zoom live verfolgt oder zu einem späteren Zeitpunkt als On-Demand-Angebot direkt auf der Kammer-Website abgerufen werden. Geplant sind die Webinare jeweils für den ersten Dienstag im Monat.
Die Moderation übernehmen die Mitglieder des Vorstands der Landespflegekammer im Wechsel, als Experten und Expertinnen zu den jeweiligen Themen werden externe Fachleute aus Wissenschaft und Praxis eingeladen.
Wenn Sie erfolgreich an einem Webinar teilgenommen haben, erhalten sie ihre Teilnahmebescheinigung in den nächsten 4 Wochen per Mail an die hinterlegte E-Mailadresse gesendet.
Anfrage Informationsveranstaltung in meiner Einrichtung
Nutzen Sie dieses Formular für Anfragen rund um Veranstaltungen und deren Anerkennung nach der Fortbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.
Wir unterstützen Sie gerne bei organisatorischen und inhaltlichen Fragen zu Fortbildungsangeboten.
FAQs zur Fortbildungsordnung (FBO) der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz
Für wen gilt die Fortbildungsordnung?
Die Fortbildungsordnung gilt für alle Pflegefachpersonen in Rheinland-Pfalz mit einer dreijährigen Ausbildung und/oder einem Pflegestudium. Sie betrifft jede Tätigkeit, bei der pflegerisches Wissen verwendet oder lediglich mitverwendet wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 sowie Abs. 2 HeilBG).
Wer nicht mehr arbeitet – etwa im Ruhestand oder bei Berufsunfähigkeit –, muss keine Fortbildungen nachweisen. Wer jedoch neben dem Rentenbezug einen Minijob mit pflegerischem Bezug ausübt (zum Beispiel in der direkten Versorgung, im Kindergarten oder an einer Pflegeschule), ist fortbildungspflichtig. Dies muss der Pflegekammer schriftlich mitgeteilt werden.
Was sind atypische Berufe?
Als atypisch gelten Tätigkeiten außerhalb der klassischen pflegerischen Versorgung, bei denen weiterhin pflegefachliche Kenntnisse angewendet, verwendet oder mitverwendet werden. Dazu zählen beispielsweise Tätigkeiten als Hygienefachperson, Kodierfachkraft oder Pflegepädagogin bzw. Pflegepädagoge sowie Tätigkeiten in Arztpraxen.
Entscheidend ist nicht die Berufsbezeichnung oder der Arbeitsort, sondern die Ausübung einer Tätigkeit, bei der pflegefachliche Kenntnisse zum Einsatz kommen.
Muss ich Fortbildungen machen?
Ja, Pflegefachpersonen sind gesetzlich verpflichtet, ihr Wissen regelmäßig zu aktualisieren. Die Fortbildungsordnung legt fest, welche Maßnahmen dafür erforderlich sind und wie der Nachweis erbracht werden muss. (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz, § 5 Pflegeberufegesetz, Richtlinie 2005/36/EG zur gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, aktualisiert durch die Richtlinie 2013/55/EU)
Was regelt die Fortbildungsordnung?
Die Fortbildungsordnung bestimmt, wie viele Fortbildungen nötig sind und welche davon zählen: Innerhalb von zwei Jahren müssen 40 Fortbildungspunkte gesammelt werden. Ein Punkt entspricht dabei 45 Minuten – umgerechnet sind das etwa zwei bis zweieinhalb Tage pro Jahr. Punkte gibt es zum Beispiel für Seminare, Tagungen, Kongresse, die Mitarbeit in Arbeitsgruppen oder die Mitgliedschaft in Berufsverbänden.
Wann beginnt mein Fortbildungszeitraum?
Der Fortbildungszeitraum erstreckt sich über zwei Jahre. Für Pflegefachpersonen, die bereits bei der Pflegekammer registriert sind, hat er am 1. Juli 2025 begonnen.
Für neue Mitglieder und Auszubildende gilt die Pflicht ab dem Berufsstart. Wichtig: Eine verspätete Registrierung bei der Kammer ändert nichts an diesem persönlichen Starttermin – Punkte müssen von Anfang an gesammelt werden.
Welche Fortbildungen sind anrechenbar?
Anrechenbar sind alle pflegebezogenen Fortbildungen, die dazu dienen, das fachliche Wissen und Können zu erhalten oder zu erweitern. Dazu gehören Themen aus der Pflege selbst sowie passende Inhalte aus angrenzenden Bereichen wie Medizin, Pädagogik oder Psychologie.
Wichtig: Allgemeine Schulungen zu Themen wie Arbeitsschutz, Brandschutz, Datenschutz oder reine Geräteeinweisungen zählen laut Fortbildungsordnung nicht als anrechenbare Fortbildung.
(Nähere Details dazu finden Sie in Anlage 1 der Fortbildungsordnung sowie im Verfahrenshinweis zur Abgrenzung anrechenbarer Fortbildungen).
Muss mein Arbeitgeber mich bei Fortbildungen unterstützen?
Fortbildung ist nicht nur private Verantwortung. Pflegefachpersonen haben ein Recht auf Fortbildung gegenüber ihrem Arbeitgeber. Einige Arbeitgeber stellen Pflegefachpersonen für Fortbildungen frei oder übernehmen die Kosten ganz oder teilweise. Viele Arbeitnehmer bieten zudem kostenfreie pflegebezogene Fortbildungen während der Arbeitszeit an. Erkundigen Sie sich hier unbedingt bei Ihrem Arbeitgeber. (§ 22 Abs.1 HeilBG, § 6 Berufsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz)
Beschäftigte in Rheinland-Pfalz können nach dem Bildungsfreistellungsgesetz für Fort- und Weiterbildungen von der Arbeit freigestellt werden. Das Gehalt wird während dieser Zeit weitergezahlt.
Bei einer Vollzeitstelle (Fünf-Tage-Woche) sind das zehn Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren, die flexibel genutzt werden können.
Warum gibt es eine Fortbildungsordnung?
Pflegefachpersonen müssen ihr Wissen regelmäßig auf dem neuesten Stand halten – so steht es unter anderem im Heilberufsgesetz (HeilBG). In Rheinland-Pfalz ist dafür die Landespflegekammer zuständig, die die Fortbildungsverpflichtung eigenständig regelt und weiterentwickelt. Dies gibt der Berufsgruppe die Chance, selbstbestimmt die Rahmenbedingungen und Inhalte zu gestalten. Das übergeordnete Ziel: Eine qualitativ hochwertige Pflege, die stets dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Praxis entspricht.
Wer hat die Fortbildungsordnung erarbeitet?
Die Fortbildungsordnung wurde von Pflegefachpersonen aus Rheinland-Pfalz erarbeitet. Menschen aus der Pflegepraxis und aus verschiedenen Pflegebereichen haben mitgearbeitet. Auch Hinweise aus anderen Gesundheitsbereichen sowie von Ministerien, Gewerkschaften und Berufsverbänden wurden berücksichtigt.
Können nur von der Landespflegekammer anerkannte Fortbildungen in Anspruch genommen werden?
Im Moment müssen Fortbildungsanbieter ihre Angebote nicht von der Landespflegekammer prüfen lassen; auch für die Kursleiter sind keine besonderen Nachweise vorgeschrieben. Nach dem ersten Fortbildungszyklus wird im Laufe des Jahres 2027 jedoch geprüft, ob hierzu Änderungen notwendig sind.
Sind die FBO-Punkte verbindlich?
Fortbildungsveranstalter und Teilnehmende können die Punkte zunächst selbst unverbindlich berechnen (zum Beispiel anhand von Anlage 1 der Fortbildungsordnung). Die Punkte auf einer Teilnahmebescheinigung sind daher vorläufig und werden erst von der Kammer verbindlich festgestellt.
Veranstalter sind verpflichtet, auf den Bescheinigungen einen Textbaustein der Pflegekammer zu verwenden, der auf diese Unverbindlichkeit hinweist.
Mitglieder können während des laufenden Zyklus eine erste Einschätzung bei der Kammer einholen. Die endgültige und offizielle Punktzahl wird von der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz nach Ablauf des Zweijahreszyklus im Rahmen einer Stichprobe geprüft und bestätigt.
Was gilt bei Elternzeit, Krankheit oder Pflegezeit?
Wenn die berufliche Tätigkeit länger als drei Monate unterbrochen wird, verlängert sich der Fortbildungszeitraum, sofern der Zeitraum der Unterbrechung innerhalb von drei Monaten gegenüber der Pflegekammer nachgewiesen wird.
Kann ich Fortbildungen online machen?
Ja, Fortbildungen können vollständig online stattfinden. Der überwiegende Teil muss jedoch live stattfinden, damit ein direkter Austausch möglich ist; zum Beispiel in Online-Seminaren oder Live-Vorträgen mit Beteiligungsmöglichkeit.
Genügt E-Learning für alle erforderlichen Pflege-Fortbildungspunkte?
Reines E-Learning ohne Austausch (wie bei CNE Thieme) reicht allein nicht aus. Fortbildung über solche Programme werden innerhalb von zwei Jahren mit maximal 10 Punkten angerechnet. Um die vollen 40 Punkte komplett online zu erreichen, müssen Sie zusätzlich interaktive Formate, z.B. die Webinare der Landespflegekammer RLP nutzen.
Werden Fortbildungen für Praxisanleitende anerkannt?
Fortbildungen für Praxisanleitende werden im Rahmen des Zweijahreszyklus anerkannt, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. (§ 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) bzw. § 4 Abs. 4 der Landesverordnung zur Ausführung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften des Pflegeberuferechts (PflBAPAVO))
Muss ich meine Nachweise sofort einreichen?
Nachweise müssen momentan nicht eingereicht werden. Sie müssen jedoch gesammelt und aufbewahrt werden. Ab dem Jahr 2027 kann die Pflegekammer Nachweise von einzelnen Mitgliedern anfordern.
Wann und wie muss ich meine Fortbildungen nachweisen?
Seit dem 1. Juli 2025 müssen Fortbildungen gesammelt und aufbewahrt werden. Dazu gehören auch Belege wie Rechnungen für Fachzeitschriften-Abonnements. Die Nachweise müssen dann innerhalb von drei Wochen eingereicht werden, möglichst über das Online-Mitgliedskonto. Die Zugangsdaten finden sich auf der Rückseite des jährlichen Beitragsbescheids. (mitgliederportal.pflegekammer-rlp.de)
Ab Juli 2027 werden Pflegefachpersonen stichprobenartig angeschrieben und die Nachweise aus dem vergangenen Fortbildungszyklus angefordert. Nur wer angeschrieben wird, muss die Nachweise einreichen.
Was passiert, wenn ich nicht genug Fortbildungspunkte habe?
Es besteht die Möglichkeit, fehlende Punkte innerhalb eines zusätzlichen Jahres nachzuholen. Ziel ist ein fairer und gut umsetzbarer Start der Fortbildungsordnung.
Vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2027 steht die Umsetzung und Erprobung der Fortbildungsordnung im Vordergrund; Sanktionen gibt es deshalb in dieser Zeit nicht.
Was passiert, wenn ich mehr als 40 Fortbildungspunkte habe?
Die 40 Fortbildungspunkte sind das Mindestmaß. Wer mehr Punkte sammelt, erfüllt die Pflicht ebenfalls. Zusätzliche Punkte können jedoch nicht in den nächsten Fortbildungszyklus übernommen werden.
Werden Fortbildungen aus anderen Bundesländern anerkannt?
Fortbildungen, die außerhalb von Rheinland-Pfalz besucht wurden, können ebenfalls anerkannt werden. Entscheidend ist, dass sie zum Erhalt und der Erweiterung der beruflichen Handlungskompetenz beitragen.
Wie flexibel ist die Fortbildungsordnung?
Die Fortbildungsordnung ist bewusst offen gestaltet. Sie lässt viele Themen und Formen der Fortbildung zu und berücksichtigt die unterschiedlichen Arbeitsbereiche in der Pflege.
Die Pflicht und das Recht zur Fortbildung sind im Heilberufsgesetz festgelegt. Die Regelung der Fortbildung der eigenen Berufsgruppe ist eine originäre Kammeraufgabe. Daher hat sich die Landespflegekammer RLP in ihrer zweiten Legislaturperiode die Erarbeitung einer Fortbildungsordnung auf die Fahne geschrieben. Durch sie hat die Berufsgruppe unter anderem die Chance, Art und Umfang von pflegerischer Fortbildung selbst auszugestalten und zu entwickeln. Die Fortbildungsordnung dient dazu, eine qualitativ hochwertige Pflege sicherzustellen – auf dem neuesten Stand (pflege-)wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Anerkannt werden pflegebezogene Fortbildungen, die auf dem HeilBG Rheinland-Pfalz und der Fortbildungsordnung basieren. Sie sollen die berufliche Handlungskompetenz erhalten, anpassen und erweitern.
Als Fortbildung gelten die in Anlage 1 aufgeführten Formate sowie thematisch passende Pflegefortbildungen. Zur Orientierung sollte geprüft werden, ob eine Fortbildung einer der pflegebezogenen Klassen in Anlage 1 zugeordnet werden kann. Auch bezugswissenschaftliche Themen können berücksichtigt werden.
Fortbildungen auf anderen gesetzlichen Grundlagen (z.B. Brandschutz, Medizinproduktegesetz) werden nicht anerkannt.
Derzeit müssen Fortbildungsveranstalter (z.B. Arbeitgeber, Verbände, Institute) ihre Angebote nicht durch die Landespflegekammer RLP zertifizieren lassen. Auch die Qualifikation der Referent:innen muss aktuell nicht nachgewiesen werden.
Laut HeilBG (§ 3, Abs. 3) kann die Landespflegekammer Fortbildungsveranstaltungen zertifizieren. Diese Möglichkeit wird jedoch zunächst nicht genutzt. Nach Einführung der Fortbildungsordnung und Abschluss des ersten Zweijahreszyklus ist eine Evaluation geplant, sodass künftige Anpassungen möglich sind.
Ja. Fortbildungen können vollständig digital erfolgen. Der Großteil muss jedoch in synchronen Formaten mit direkter Interaktionsmöglichkeit stattfinden, das ist auch mit Online-Seminaren möglich.
Ja. Fortbildungen für Praxisanleitende, die Auszubildende in der praktischen Pflegeausbildung betreuen, werden im Rahmen des Zweijahreszyklus der Fortbildungsordnung anerkannt. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) bzw. § 4 Abs. 4 der Landesverordnung zur Ausführung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften des Pflegeberuferechts (PflBAPAVO)
Fortbildungen sind nicht allein die Verantwortung der Pflegefachpersonen. Die Fortbildungspflicht bedeutet zugleich ein Recht auf Fortbildung gegenüber dem Arbeitgeber. Dieses Recht kann jede Pflegefachperson einfordern (z.B. § 22 Abs.1 HeilBG, § 6 HeilBG Abs.6 Berufsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz).
Aus einigen Regelungen ergibt sich auch für Einrichtungen die Notwendigkeit, die Fortbildung der Beschäftigten sicherzustellen: In der Altenpflege müssen ambulante und stationäre Einrichtungen nach § 11 SGB XI eine Versorgung „nach dem aktuellen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse“ gewährleisten. Viele Einrichtungen gewähren daher Freistellungen für Fortbildungen und übernehmen die Kosten.
Die Fortbildungsordnung tritt zum 01. Juli 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Fortbildungspunkte gesammelt werden und die Nachweise müssen aufbewahrt werden. Dies betrifft dann auch etwaige Nachweise (z. B. Rechnungen) für beispielsweise Fachzeitschriftenabonnements.
Ab Juli 2027 wird die Landespflegekammer stichprobenartig Pflegefachpersonen anschreiben und die Nachweise des vergangenen Fortbildungszyklus einfordern. Nur wenn Sie zu dieser Gruppe zählen und aufgefordert werden, müssen Sie die Nachweise einreichen.
Nach Aufforderung der Landespflegekammer müssen Mitglieder ihre Fortbildungsnachweise innerhalb von drei Wochen, möglichst digital über ihr Mitgliedskonto, einreichen. Dort wird zukünftig auch der individuelle Fortbildungszyklus einsehbar sein.
Generell müssen die Fortbildungen anhand von personalisierten Teilnahmebescheinigungen nachgewiesen werden.
Ja. Kammermitglieder sind dazu verpflichtet sich regelmäßig fortzubilden, um ihr berufliches Wissen und Können zu erhalten und weiterzuentwickeln. Diese Pflicht ergibt sich bereits aus dem Pflegeberufegesetz sowie dem Heilberufsgesetz. Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz hat mit der Fortbildungsordnung Transparenz geschaffen und den Fortbildungsumfang konkretisiert.
Mitglieder, die im geprüften Fortbildungszyklus weniger als 40 Fortbildungspunkte nachweisen, können die fehlenden Punkte innerhalb eines Jahres nachholen und einreichen. Falls ein Mitglied der Fortbildungspflicht weiterhin nicht nachkommt, erfolgt eine Einzelfallprüfung.
Grundsätzlich möchte die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz den ersten Fortbildungszyklus für alle Beteiligten als Möglichkeit nutzen, erste Erfahrungen zu sammeln und mögliche Anpassungen für die Zukunft vorzunehmen.
Die Fortbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz ist offen und flexibel gestaltet. Dies bietet allen Beteiligten durch verschiedene Fortbildungsformate sowie eine breite thematische Ausrichtung ein Höchstmaß an Flexibilität. Damit wird die Fortbildungsordnung der Vielfalt des Pflegeberufes gerecht.
Bei einer beruflichen Unterbrechung von mehr als drei Monaten – etwa wegen Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder längerer Krankheit – verlängert sich der Fortbildungszyklus automatisch um die nachgewiesene Unterbrechungszeit. Wird ein Fortbildungsnachweis gefordert, muss die Unterbrechung ebenfalls belegt werden.
Ja, denn Fortbildungen dienen der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen pflegerischen Versorgung. Gerade die Pflege unterliegt einem ständigen Wandel, der regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden muss. Zudem bieten Fortbildungen die Chance, weitere Kompetenzen und Sicherheit im Beruf zu erlangen. Deshalb wurde der Umfang von 40 Fortbildungspunkten im Zweijahreszyklus unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsumfang festgelegt.