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Fortbildung

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Fortbildungsordnung

Um qualitativ hochwertige Pflege zu leisten, braucht es gut qualifizierte Pflegefachpersonen, deren Fachwissen auf den neuesten (pflege-) wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen! Ziele von Fortbildungen sind die Erhaltung, Erweiterung und Anpassung der bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse, die sich in erster Linie auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit beziehen.

 

Jede Pflegefachperson hat deshalb bereits heute die Pflicht, sich regelmäßig fortzubilden und „sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten“, so steht es im HeilBG (§ 22 Abs. 1, Ziffer 1). Fortbildung ist allerdings nicht ausschließlich Sache der abhängig beschäftigten Pflegefachpersonen. Umgekehrt lässt sich anhand der Verpflichtung auch das Recht auf Fortbildung für Pflegefachpersonen z.B. gegenüber dem Arbeitgeber begründen.

Das sind Ihre Vorteile

Immer auf dem neusten Stand

Die Fortbildungsordnung sorgt dafür, dass Sie regelmäßig aktuelle Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben. So bleiben Sie immer informiert über die neuesten Entwicklungen und Best Practice.

Stärkung des Berufsverständnisses und Ihrer Kompetenz

Fortbildung hilft Ihnen, Ihr Berufsverständnis zu vertiefen und sich sicherer in Ihrer Rolle zu fühlen. Sie sind besser auf Herausforderungen im pflegerischen Alltag vorbereitet und können diese souverän meistern.

Karrierechancen verbessern

Mit kontinuierlicher Fortbildung eröffnen sich neue berufliche Möglichkeiten: Beförderung, Einsatz in Spezialgebieten oder andere interessante Aufgaben warten auf Sie.

Vielfältige Formate

Die Fortbildungsordnung bietet Ihnen vielfältige Möglichkeiten: Vom Selbststudium über Kurse bis hin zu Online- und Präsenzveranstaltungen. So können Sie Fortbildungen flexibel in Ihren Alltag
integrieren und nach Ihren Bedürfnissen gestalten.

Freuen Sie sich auf klare Vorgaben, flexible Formate und eine Weiterentwicklung unseres Heilberufs!

FAQ zur Fortbildungsordnung (FBO) der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz

Um eine qualitativ hochwertige Pflege sicherzustellen, müssen Pflegefachpersonen stets auf dem neuesten Stand (pflege-) wissenschaftlicher Erkenntnisse sein. Ziel von Fortbildungen ist es, die vorhandenen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erhalten, zu erweitern und anzupassen. Diese beziehen sich vor allem auf die aktuelle Tätigkeit der Pflegefachpersonen. Die Regelung der Fortbildung ist gemäß Heilberufsgesetz (HeilBG) eine Aufgabe der Pflegekammer. Zudem haben Pflegefachpersonen ein Recht auf Fortbildung, das in diesen Gesetzen verankert ist.

Die FBO wurde von Pflegefachpersonen aus Rheinland-Pfalz für Pflegefachpersonen entwickelt. Gewählte Mitglieder der Arbeitsgruppe (AG) FBO, die aus verschiedenen beruflichen Bereichen, der Bildung und der Praxis kommen, haben die Grundlagen erarbeitet. Darüber hinaus wurden auch Stellungnahmen von weiteren Akteuren aus dem Pflege- und Gesundheitssektor in die Entwicklung einbezogen.

Die FBO gilt für alle regulären Mitglieder der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz nach § 1 Abs. 1 Ziffer 6. bis 10. HeilBG. Sie soll sicherstellen, dass Kammermitglieder ihr Wissen und Können fortlaufend auf den aktuellsten Stand erweitern und ihre berufliche Weiterentwicklung gefördert wird.

Die FBO konkretisiert die Fortbildungspflicht der Kammermitglieder und legt den Umfang der Fortbildungen fest. Vorgesehen ist, dass die Mitglieder innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren eine bestimmte Anzahl von Fortbildungspunkten sammeln. Punkte können z.B. durch Seminare, Tagungen und Kongresse oder auch durch die Mitgliedschaft in Berufsverbänden oder Mitarbeit in Arbeitsgruppen erworben werden.

Nein. Kammermitglieder sind dazu verpflichtet sich regelmäßig fortzubilden, um ihr berufliches Wissen und Können zu erhalten und weiterzuentwickeln. Diese Pflicht ergibt sich aus der Berufsordnung (§ 6 BO), dem Pflegeberufegesetz (§ 5 PflBG) sowie dem Heilberufsgesetz (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 HeilBG). Die FBO konkretisiert diese Pflicht und ist für alle Kammermitglieder nach § 1 Abs. 1 Ziffer 6. bis 10. HeilBG bindend.

Ja. Fortbildungen für Praxisanleitende, die Auszubildende in der praktischen Pflegeausbildung betreuen, werden im Rahmen des Zweijahreszyklus der Fortbildungsordnung anerkannt. Dies gilt für die Fortbildungen von Praxisanleitenden gemäß § 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) bzw. § 4 Abs. 4 der Landesverordnung zur Ausführung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften des Pflegeberuferechts (PflBAPAVO).

Die Fortbildungsordnung befindet sich derzeit noch in der Entwicklung. Ihr Inkrafttreten ist für Mitte 2025 geplant. Ab diesem Zeitpunkt müssen Fortbildungspunkte gesammelt werden und die Nachweise müssen aufbewahrt werden. Zu gegebener Zeit werden wir Sie über unseren Newsletter und auf unserer Homepage informieren.

Die Fortbildungen müssen anhand von personalisierten Teilnahmebestätigungen nachgewiesen werden, wenn Sie dazu aufgefordert werden.

Bis Ende März des nächsten Jahres können die fehlenden Stunden absolviert werden. In diesem Jahr sind die nachzuholenden Stunden plus die regulären 24 Stunden Fortbildung zu absolvieren.

Nein. Die Landespflegekammer wird stichprobenartig die Einhaltung der Fortbildungspflichten überprüfen. Ab 2027 könnte eine Aufforderung zum Nachweis erfolgen. Bis dahin sind die Nachweise eigenständig zu sammeln und aufzubewahren.

Ja. Fortbildungen, die außerhalb von Rheinland-Pfalz absolviert werden, können anerkannt werden.

Kann nachgewiesen werden, dass die Fortbildungspflicht aus einem wichtigen und vertretbaren Grund nicht erfüllt wurde (beispielsweise aufgrund Mutterschutz, Erziehungsurlaub, Beurlaubung, o. a.), müssen die in diesem Zeitraum versäumte Fortbildungsstunden nicht nachgeholt werden.

Können diese Nachweise nicht plausibel dargelegt werden, so sind die, im entsprechenden Beurteilungszeitraum verpassten Fortbildungsstunden, nachzuholen. Dies muss vor der Einsatzfähigkeit der Praxisanleitung erfolgen. Eine anteilig zu erfüllende Fortbildungspflicht wird entsprechend der Jahresverpflichtung gemittelt, wobei ein monatlicher Durchschnitt von zwei Fortbildungsstunden zugrunde gelegt wird. Bei einer anteiligen Berechnung der Fortbildungspflicht werden nur ganze Monate berücksichtigt

Jede Pflegefachperson hat das Recht auf Fortbildung, das sie gegenüber ihrem Arbeitgeber begründen kann (z.B. § 22 Abs. 1. Nr.1 HeilBG, § 6 Abs. 1 Berufsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Freistellung durch den Arbeitgeber besteht jedoch nicht.

Wenn der Fortbildungspflicht nicht nachgekommen wird, wird eine Nachholfrist festgesetzt. Die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht stellt eine Berufspflichtverletzung gemäß § 6 der Berufsordnung dar und kann als solche gemäß § 12 des HeilBG geahndet werden. Die Berufszulassung wird bei Nichterfüllung der Fortbildungspflicht nicht entzogen.