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Fortbildung

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Die erste Fortbildungsordnung steht in den Startlöchern

Für alle professionell Pflegenden wird die Fortbildungspflicht in Rheinland-Pfalz damit endlich verbindlich geregelt. Sie profitieren gleich mehrfach: Sie bleiben stets auf dem neusten Stand, verbessern Ihre Karrierechancen und stärken Ihre Position als Pflegeprofi.

Am 22. November 2024 hat die Vertreterversammlung über die Fortbildungsordnung entschieden und diese verabschiedet. 

Im Vorfeld hatten alle Mitglieder und die Öffentlichkeit die Möglichkeit sich mit den Inhalten auseinanderzusetzen.

Fortbildungsordnung

Aktuell liegt die Fortbildungsordnung (FBO) dem für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministerium zur Genehmigung vor. Die FBO wird voraussichtlich zum 1. Juli 2025 in Kraft treten.

Fortbildung: Ein Muss für jede Pflegefachperson

Die nachfolgende Eckpunkte sind in der neuen Fortbildungsordnung enthalten:

  • In Krafttreten: Planmäßig ab 1.7.2025
  • Geltungsbereich: reguläre Mitglieder der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz nach § 1 Abs. 1 Ziffer 6. bis 10. HeilBG.
  • 40 Fortbildungspunkte in zwei Jahren: Pflegefachpersonen müssen innerhalb von einem Zweijahreszyklus mindestens 40 Fortbildungspunkte sammeln.
  • Verschiedene Bildungsformate anerkannt: Fortbildungspunkte gibt es für unterschiedliche Bildungsformate: Es werden formale Bildungsformate wie Seminare, Tagungen oder Kongresse genauso anerkannt wie digitale Fortbildungsformate oder non-formale. Unter letztere fallen z.B. die Mitgliedschaft in einem Berufsverband oder die Mitarbeit in Arbeitsgruppen.
  • Fortbildungsklassen: Pflegefortbildungen werden jeweils nach ihrem thematischen Hauptschwerpunkt einer von acht Klassen zugeordnet. Die Klassifizierung dient zur Orientierung und Abgrenzung der Pflegefortbildungen.
  • Sammeln von Fortbildungsnachweisen: Die Landespflegekammer RLP prüft stichprobenartig das Erreichen der Summe der erforderlichen Pflegefortbildungspunkte. Nachweise müssen entsprechend aufbewahrt werden.

Um qualitativ hochwertige Pflege zu leisten, braucht es gut qualifizierte Pflegefachpersonen, deren Fachwissen auf den neuesten (pflege-) wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen! Ziele von Fortbildungen sind die Erhaltung, Erweiterung und Anpassung der bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse, die sich in erster Linie auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit beziehen.

Jede Pflegefachperson hat deshalb bereits heute die Pflicht, sich regelmäßig fortzubilden und „sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten“, so steht es im HeilBG (§ 22 Abs. 1, Ziffer 1). Fortbildung ist allerdings nicht ausschließlich Sache der abhängig beschäftigten Pflegefachpersonen. Umgekehrt lässt sich anhand der Verpflichtung auch das Recht auf Fortbildung für Pflegefachpersonen z.B. gegenüber dem Arbeitgeber begründen.

Das sind Ihre Vorteile

Immer auf dem neusten Stand

Die Fortbildungsordnung sorgt dafür, dass Sie regelmäßig aktuelle Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben. So bleiben Sie immer informiert über die neuesten Entwicklungen und Best Practice.

Stärkung des Berufsverständnisses und Ihrer Kompetenz

Fortbildung hilft Ihnen, Ihr Berufsverständnis zu vertiefen und sich sicherer in Ihrer Rolle zu fühlen. Sie sind besser auf Herausforderungen im pflegerischen Alltag vorbereitet und können diese souverän meistern.

Karrierechancen verbessern

Mit kontinuierlicher Fortbildung eröffnen sich neue berufliche Möglichkeiten: Beförderung, Einsatz in Spezialgebieten oder andere interessante Aufgaben warten auf Sie.

Vielfältige Formate

Die Fortbildungsordnung bietet Ihnen vielfältige Möglichkeiten: Vom Selbststudium über Kurse bis hin zu Online- und Präsenzveranstaltungen. So können Sie Fortbildungen flexibel in Ihren Alltag
integrieren und nach Ihren Bedürfnissen gestalten.

Freuen Sie sich auf klare Vorgaben, flexible Formate und eine Weiterentwicklung unseres Heilberufs!

Die Fortbildungsordnung (FBO) im zeitlichen Überblick (Übersicht)

Die Fortbildungsordnung (FBO) wurde von Pflegefachpersonen aus Rheinland-Pfalz für Pflegefachpersonen entwickelt. Gewählte Mitglieder der Arbeitsgruppe (AG) FBO, die aus verschiedenen beruflichen Bereichen, der Bildung und der Praxis kommen, haben die Grundlagen erarbeitet. 

FAQ zur Fortbildungsordnung (FBO) der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz

Um eine qualitativ hochwertige Pflege sicherzustellen, müssen Pflegefachpersonen stets auf dem neuesten Stand (pflege-) wissenschaftlicher Erkenntnisse sein. Ziel von Fortbildungen ist es, die vorhandenen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erhalten, zu erweitern und anzupassen. Diese beziehen sich vor allem auf die aktuelle Tätigkeit der Pflegefachpersonen. Die Regelung der Fortbildung ist gemäß Heilberufsgesetz (HeilBG) eine Aufgabe der Pflegekammer. Zudem haben Pflegefachpersonen ein Recht auf Fortbildung, das in diesen Gesetzen verankert ist.

Die FBO wurde von Pflegefachpersonen aus Rheinland-Pfalz für Pflegefachpersonen entwickelt. Gewählte Mitglieder der Arbeitsgruppe (AG) FBO, die aus verschiedenen beruflichen Bereichen, der Bildung und der Praxis kommen, haben die Grundlagen erarbeitet. Darüber hinaus wurden auch Stellungnahmen von weiteren Akteuren aus dem Pflege- und Gesundheitssektor in die Entwicklung einbezogen.

Die FBO gilt für alle Mitglieder der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz nach § 1 Abs. 1 Ziffer 6. bis 10. HeilBG. Sie soll sicherstellen, dass Kammermitglieder ihr Wissen und Können fortlaufend auf den aktuellsten Stand erweitern und ihre berufliche Weiterentwicklung gefördert wird.

Freiwillige Mitglieder können sich an der Fortbildungsordnung orientieren und sie als Empfehlung nutzen. Wer den Beruf nicht mehr ausübt, etwa im Ruhestand oder bei Berufsunfähigkeit, muss keine Fortbildungen nachweisen.

Die FBO konkretisiert die Fortbildungspflicht der Kammermitglieder und legt den Umfang der Fortbildungen fest. Vorgesehen ist, dass die Mitglieder innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren mindestens 40 Fortbildungspunkte sammeln. Ein Punkt entspricht dabei einer Fortbildungseinheit von 45 Minuten. Punkte können z.B. durch Seminare, Tagungen und Kongresse oder auch durch die Mitgliedschaft in Berufsverbänden oder Mitarbeit in Arbeitsgruppen erworben werden. Im Durchschnitt entspricht das etwa zwei Fortbildungstagen pro Jahr für eine Pflegefachperson.

Nein. Kammermitglieder sind dazu verpflichtet sich regelmäßig fortzubilden, um ihr berufliches Wissen und Können zu erhalten und weiterzuentwickeln. Diese Pflicht ergibt sich aus der Berufsordnung (§ 6 BO), dem Pflegeberufegesetz (§ 5 PflBG) sowie dem Heilberufsgesetz (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 HeilBG). Die FBO konkretisiert diese Pflicht und ist für alle Kammermitglieder nach § 1 Abs. 1 Ziffer 6. bis 10. HeilBG bindend.

Ja. Fortbildungen für Praxisanleitende, die Auszubildende in der praktischen Pflegeausbildung betreuen, werden im Rahmen des Zweijahreszyklus der Fortbildungsordnung anerkannt. Dies gilt für die Fortbildungen von Praxisanleitenden gemäß § 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) bzw. § 4 Abs. 4 der Landesverordnung zur Ausführung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften des Pflegeberuferechts (PflBAPAVO).

Das Inkrafttreten der Fortbildungsordnung ist für Mitte 2025 geplant. Ab diesem Zeitpunkt müssen Fortbildungspunkte gesammelt werden und die Nachweise müssen aufbewahrt werden.

Die Fortbildungen müssen anhand von personalisierten Teilnahmebestätigungen nachgewiesen werden, wenn Sie dazu aufgefordert werden.

Nein. Die Landespflegekammer wird stichprobenartig die Einhaltung der Fortbildungspflichten überprüfen. Ab 2027 könnte eine Aufforderung zum Nachweis erfolgen. Bis dahin sind die Nachweise eigenständig zu sammeln und aufzubewahren.

Ja. Fortbildungen, die außerhalb von Rheinland-Pfalz absolviert werden, können anerkannt werden.

Fortbildungen sind nicht allein die Verantwortung der Pflegefachpersonen. Die Fortbildungspflicht bedeutet zugleich ein Recht auf Fortbildung gegenüber dem Arbeitgeber. Dieses Recht kann jede Pflegefachperson einfordern (z.B. § 22 Abs.1 HeilBG, § 6 HeilBG Abs.6 Berufsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz).

Arbeitgeber sind zudem gesetzlich verpflichtet, die Fortbildung ihrer Beschäftigten sicherzustellen. In der Altenpflege müssen ambulante und stationäre Einrichtungen nach § 11 SGB XI eine Versorgung nach dem aktuellen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse gewährleisten.

Viele Einrichtungen gewähren daher Freistellungen für Fortbildungen und übernehmen die Kosten. Falls dies nicht der Fall ist, bietet die derzeitige Arbeitsmarktsituation für Pflegefachpersonen gute Verhandlungsbedingungen.

Wenn der Fortbildungspflicht nicht nachgekommen wird, wird eine Nachholfrist festgesetzt. Die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht stellt eine Berufspflichtverletzung gemäß § 6 der Berufsordnung dar und kann als solche gemäß § 12 des HeilBG geahndet werden. Die Berufszulassung wird bei Nichterfüllung der Fortbildungspflicht nicht entzogen.

Mitglieder, die im geprüften Fortbildungszyklus weniger als 40 Fortbildungspunkten erreicht haben, müssen innerhalb von einem Jahr die Fortbildung nachholen und nachweisen.

Innerhalb eines Zweijahreszyklus müssen die 40 Fortbildungspunkte gesammelt werden. Der Zyklus beginnt mit Inkrafttreten der Fortbildungsordnung, voraussichtlich am 1. Juli 2025. Für Neumitgliedern startet der Zyklus mit Beginn der Kammermitgliedschaft.

Bei einer beruflichen Unterbrechung von mehr als drei Monaten– etwa wegen Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder längerer Krankheit – verlängert sich der Fortbildungszyklus automatisch um die nachgewiesene Unterbrechungszeit. Wird ein Fortbildungsnachweis gefordert, muss die Unterbrechung ebenfalls belegt werden. 

Die Überprüfung erfolgt stichprobenartig. Nach Aufforderung der Landespflegekammer müssen Mitglieder ihre Fortbildungsnachweise innerhalb von drei Wochen, möglichst digital über ihr Mitgliedskonto, einreichen. Dort ist auch der individuelle Fortbildungszyklus einsehbar.

Derzeit müssen Fortbildungsveranstalter (z.B. Arbeitgeber, Verbände, Institute) ihre Angebote nicht durch die Landespflegekammer RLP zertifizieren lassen.  Auch die Qualifikation der Referent:innen muss aktuell nicht nachgewiesen werden.

Laut HeilBG (§ 3, Abs. 3) kann die Landespflegekammer Fortbildungsveranstaltungen zertifizieren. Diese Möglichkeit wird jedoch zunächst nicht genutzt. Nach Einführung der Fortbildungsordnung und Abschluss des Zweijahreszyklus ist eine Evaluation geplant, sodass künftige Anpassungen möglich sind.