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Fortbildung

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Die erste Fortbildungsordnung steht in den Startlöchern

Für alle professionell Pflegenden wird die Fortbildungspflicht in Rheinland-Pfalz damit endlich verbindlich geregelt. Sie profitieren gleich mehrfach: Sie bleiben stets auf dem neusten Stand, verbessern Ihre Karrierechancen und stärken Ihre Position als Pflegeprofi.

Am 22. November 2024 hat die Vertreterversammlung über die Fortbildungsordnung entschieden und diese verabschiedet. 

Im Vorfeld hatten alle Mitglieder und die Öffentlichkeit die Möglichkeit sich mit den Inhalten auseinanderzusetzen.

Fortbildungsordnung

Aktuell liegt die Fortbildungsordnung (FBO) dem für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministerium zur Genehmigung vor. Die FBO wird voraussichtlich zum 1. Juli 2025 in Kraft treten.

Fortbildung: Ein Muss für jede Pflegefachperson

Die nachfolgende Eckpunkte sind in der neuen Fortbildungsordnung enthalten:

  • In Krafttreten: Planmäßig ab 1.7.2025
  • Geltungsbereich: reguläre Mitglieder der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz nach § 1 Abs. 1 Ziffer 6. bis 10. HeilBG.
  • 40 Fortbildungspunkte in zwei Jahren: Pflegefachpersonen müssen innerhalb von einem Zweijahreszyklus mindestens 40 Fortbildungspunkte sammeln.
  • Verschiedene Bildungsformate anerkannt: Fortbildungspunkte gibt es für unterschiedliche Bildungsformate: Es werden formale Bildungsformate wie Seminare, Tagungen oder Kongresse genauso anerkannt wie digitale Fortbildungsformate oder non-formale. Unter letztere fallen z.B. die Mitgliedschaft in einem Berufsverband oder die Mitarbeit in Arbeitsgruppen.
  • Fortbildungsklassen: Pflegefortbildungen werden jeweils nach ihrem thematischen Hauptschwerpunkt einer von acht Klassen zugeordnet. Die Klassifizierung dient zur Orientierung und Abgrenzung der Pflegefortbildungen.
  • Sammeln von Fortbildungsnachweisen: Die Landespflegekammer RLP prüft stichprobenartig das Erreichen der Summe der erforderlichen Pflegefortbildungspunkte. Nachweise müssen entsprechend aufbewahrt werden.

Um qualitativ hochwertige Pflege zu leisten, braucht es gut qualifizierte Pflegefachpersonen, deren Fachwissen auf den neuesten (pflege-) wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen! Ziele von Fortbildungen sind die Erhaltung, Erweiterung und Anpassung der bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse, die sich in erster Linie auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit beziehen.

Jede Pflegefachperson hat deshalb bereits heute die Pflicht, sich regelmäßig fortzubilden und „sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten“, so steht es im HeilBG (§ 22 Abs. 1, Ziffer 1). Fortbildung ist allerdings nicht ausschließlich Sache der abhängig beschäftigten Pflegefachpersonen. Umgekehrt lässt sich anhand der Verpflichtung auch das Recht auf Fortbildung für Pflegefachpersonen z.B. gegenüber dem Arbeitgeber begründen.

Das sind Ihre Vorteile

Immer auf dem neusten Stand

Die Fortbildungsordnung sorgt dafür, dass Sie regelmäßig aktuelle Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben. So bleiben Sie immer informiert über die neuesten Entwicklungen und Best Practice.

Stärkung des Berufsverständnisses und Ihrer Kompetenz

Fortbildung hilft Ihnen, Ihr Berufsverständnis zu vertiefen und sich sicherer in Ihrer Rolle zu fühlen. Sie sind besser auf Herausforderungen im pflegerischen Alltag vorbereitet und können diese souverän meistern.

Karrierechancen verbessern

Mit kontinuierlicher Fortbildung eröffnen sich neue berufliche Möglichkeiten: Beförderung, Einsatz in Spezialgebieten oder andere interessante Aufgaben warten auf Sie.

Vielfältige Formate

Die Fortbildungsordnung bietet Ihnen vielfältige Möglichkeiten: Vom Selbststudium über Kurse bis hin zu Online- und Präsenzveranstaltungen. So können Sie Fortbildungen flexibel in Ihren Alltag
integrieren und nach Ihren Bedürfnissen gestalten.

Freuen Sie sich auf klare Vorgaben, flexible Formate und eine Weiterentwicklung unseres Heilberufs!

Die Fortbildungsordnung (FBO) im zeitlichen Überblick (Übersicht)

Die Fortbildungsordnung (FBO) wurde von Pflegefachpersonen aus Rheinland-Pfalz für Pflegefachpersonen entwickelt. Gewählte Mitglieder der Arbeitsgruppe (AG) FBO, die aus verschiedenen beruflichen Bereichen, der Bildung und der Praxis kommen, haben die Grundlagen erarbeitet. 

FAQ zur Fortbildungsordnung (FBO) der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz

Um eine qualitativ hochwertige Pflege sicherzustellen, müssen Pflegefachpersonen stets auf dem neuesten Stand (pflege-) wissenschaftlicher Erkenntnisse sein. Ziel von Fortbildungen ist es, die vorhandenen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erhalten, zu erweitern und anzupassen. Diese beziehen sich vor allem auf die aktuelle Tätigkeit der Pflegefachpersonen. Die Regelung der Fortbildung ist gemäß Heilberufsgesetz (HeilBG) eine Aufgabe der Pflegekammer. Zudem haben Pflegefachpersonen ein Recht auf Fortbildung, das in diesen Gesetzen verankert ist.

Die FBO wurde von Pflegefachpersonen aus Rheinland-Pfalz für Pflegefachpersonen entwickelt. Gewählte Mitglieder der Arbeitsgruppe (AG) FBO, die aus verschiedenen beruflichen Bereichen, der Bildung und der Praxis kommen, haben die Grundlagen erarbeitet. Darüber hinaus wurden auch Stellungnahmen von weiteren Akteuren aus dem Pflege- und Gesundheitssektor in die Entwicklung einbezogen.

Die FBO gilt für alle regulären Mitglieder der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz nach § 1 Abs. 1 Ziffer 6. bis 10. HeilBG. Sie soll sicherstellen, dass Kammermitglieder ihr Wissen und Können fortlaufend auf den aktuellsten Stand erweitern und ihre berufliche Weiterentwicklung gefördert wird.

Die FBO konkretisiert die Fortbildungspflicht der Kammermitglieder und legt den Umfang der Fortbildungen fest. Vorgesehen ist, dass die Mitglieder innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren eine bestimmte Anzahl von Fortbildungspunkten sammeln. Punkte können z.B. durch Seminare, Tagungen und Kongresse oder auch durch die Mitgliedschaft in Berufsverbänden oder Mitarbeit in Arbeitsgruppen erworben werden.

Nein. Kammermitglieder sind dazu verpflichtet sich regelmäßig fortzubilden, um ihr berufliches Wissen und Können zu erhalten und weiterzuentwickeln. Diese Pflicht ergibt sich aus der Berufsordnung (§ 6 BO), dem Pflegeberufegesetz (§ 5 PflBG) sowie dem Heilberufsgesetz (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 HeilBG). Die FBO konkretisiert diese Pflicht und ist für alle Kammermitglieder nach § 1 Abs. 1 Ziffer 6. bis 10. HeilBG bindend.

Ja. Fortbildungen für Praxisanleitende, die Auszubildende in der praktischen Pflegeausbildung betreuen, werden im Rahmen des Zweijahreszyklus der Fortbildungsordnung anerkannt. Dies gilt für die Fortbildungen von Praxisanleitenden gemäß § 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) bzw. § 4 Abs. 4 der Landesverordnung zur Ausführung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften des Pflegeberuferechts (PflBAPAVO).

Die Fortbildungsordnung befindet sich derzeit noch in der Entwicklung. Ihr Inkrafttreten ist für Mitte 2025 geplant. Ab diesem Zeitpunkt müssen Fortbildungspunkte gesammelt werden und die Nachweise müssen aufbewahrt werden. Zu gegebener Zeit werden wir Sie über unseren Newsletter und auf unserer Homepage informieren.

Die Fortbildungen müssen anhand von personalisierten Teilnahmebestätigungen nachgewiesen werden, wenn Sie dazu aufgefordert werden.

Nein. Die Landespflegekammer wird stichprobenartig die Einhaltung der Fortbildungspflichten überprüfen. Ab 2027 könnte eine Aufforderung zum Nachweis erfolgen. Bis dahin sind die Nachweise eigenständig zu sammeln und aufzubewahren.

Ja. Fortbildungen, die außerhalb von Rheinland-Pfalz absolviert werden, können anerkannt werden.

Jede Pflegefachperson hat das Recht auf Fortbildung, das sie gegenüber ihrem Arbeitgeber begründen kann (z.B. § 22 Abs. 1. Nr.1 HeilBG, § 6 Abs. 1 Berufsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Freistellung durch den Arbeitgeber besteht jedoch nicht.

Wenn der Fortbildungspflicht nicht nachgekommen wird, wird eine Nachholfrist festgesetzt. Die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht stellt eine Berufspflichtverletzung gemäß § 6 der Berufsordnung dar und kann als solche gemäß § 12 des HeilBG geahndet werden. Die Berufszulassung wird bei Nichterfüllung der Fortbildungspflicht nicht entzogen.