Fortbildung

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Die erste Fortbildungsordnung (FBO) startet am 01.07.2025

Die bundesweit erste Fortbildungsordnung von und für Pflegefachpersonen wurde im November 2024 verabschiedet und tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft. Damit ist jetzt auch für Pflegefachpersonen in Rheinland-Pfalz geregelt, was für viele Berufsgruppen im Gesundheitswesen selbstverständlich ist: Das Recht und die Pflicht sich zum Erhalt einer bestmöglichen Pflegequalität regelmäßig und in einem vorgegebenen Umfang fortzubilden.

Formulare/Vordrucke zur FBO

Hier finden Sie Formulare und Vorlagen. Diese können Sie zum Nachweis von verschiedenen Fortbildungsformaten gem. Anlage 1 Ziffer 2 der Fortbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz nutzen.

Die wichtigsten Fragen zur Fortbildungsordnung

  • Pflegefachpersonen erbringen 40 Fortbildungspunkte in zwei Jahren
  • 1 Fortbildungspunkt entspricht in der Regel 45 Minuten Fortbildung (das sind ca. 2 Tage / Jahr)
  • Unterschiedliche Formate sind möglich: z.B. Tagung, Seminar, Mitgliedschaft in Berufsverband, Zeitschriftenabonnement, Praxisfortbildungen, E-Learning
  • Das Thema muss einer der acht Fortbildungsklassen zugeordnet werden können, z.B. einem Pflegefeld oder einer Berufssituation
  • Auch digitale Teilnahmen sind möglich, durch z.B. Online-Seminare
  • Frei wählbar: Bei Fort- und Weiterbildungsbildungsinstituten, In-House, im In- oder Ausland ….
  • Eine Zertifizierungen von Fortbildungsveranstaltungen ist im ersten Umsetzungsschritt nicht vorgesehen
  • Alle (regulären) Mitglieder der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 1 Ziffer 6. bis 10. HeilBG)
  • Freiwillige Mitglieder sind eingeladen sich daran zu orientieren
  • Zum 01. Juli 2025 tritt die FBO in Kraft und für alle Mitglieder startet der erste zweijährige Fortbildungszyklus
  • Für Neumitglieder startet er dann mit Beginn der Mitgliedschaft
  • Prüfungen können ab Mitte 2027 erfolgen

Klassen, Formate und Beispielrechnung

Fortbildungsklassen

  1. Pflegephänomene, z. B. Mundgesundheit, Verwirrtheit, Selbstwirksamkeit
  2. Pflegefelder, z. B. ambulante psychiatrische Tagespflege, gerontopsychiatrische Akutpflege, ambulante palliative Pflege
  3. Zielgruppe, z. B. Jugendliche, Familien mit besonderen Problemkonstellationen, Menschen mit Demenz
  4. Spezifische Pflegesituation, z. B. instabile komplexe Pflege, Edukation, Anleitung (in der Pflege), Beratung
  5. Akteurinnenbezug, z. B. zum Selbst, zum Team, zur Organisation
  6. System- bzw. Funktionsebene, z. B. Bildung, Management, Forschung, Praxisanleitung
  7. Berufssituation, z. B. zur Professions- und Berufsfeldentwicklung, zu interdisziplinären Aspekten, Berufspolitik
  8. Globale Gesundheit, z. B. Ernährung, Klimawandel, Pandemien

Formate und Punkte

Seminare, Workshops, Kurse
Max. 8 FBP/Tag

Absolvierte Module von Weiterbildungen/Studiengängen
Max. 8 FBP/Tag

Kongress, Tagung, Forum, Symposium
Max. 6 FBP/Tag

Kurzfortbildung im eigenen Praxisfeld
Max. 1 FBP/Tag

Tätigkeit als Referent:in*
Max. 8 FBP/Tag

Verfassen von Fachartikeln, Buchbeiträgen
Max. 8 FBP/Zyklus

Arbeitsgruppe/Qualitätszirkel**
Max. 10 FBP/Zyklus

Supervision, Kollegialer Beratung, (ethischer) Fallbesprechung, Journal Club**
Max. 10 FBP/Zyklus

Abonnement einer Fachzeitschrift/Datenbank
Max. 3 FBP/Zyklus

Mitgliedschaft Berufs-/Interessenverband***
Max. 3 FBP/Zyklus

E-Learning über nachweisbare Lernplattform
Max. 10 FBP/Zyklus

So funktioniert’s!

  • 45 Min. Fortbildung = 1 Fortbildungspunkt (FBP)
  • Sammeln Sie 40 Fortbildungspunkte in zwei Jahren
  • Die Punktzahl variiert je nach Fortbildungsformat

 

Beispiel

2,5 Tagesseminare = 20 FBP

1 Kongresstag = 6 FBP

1 Abo = 1 FBP

Teilnahme an Arbeitsgruppe = 4 FBP

1 Tag E-Learning = 7 FBP

2 Fortbildungen im Praxisfeld = 2 FBP

= 40 Punkte

* Die Tätigkeit wird anerkannt, wenn das neuerworbene Wissen bzw. Können über die herkömmliche Bildungstätigkeit hinaus geht und nachweisbar ist, z. B. bei Kongressen, Fachtagungen usw. (keine hauptamtliche Tätigkeit)

** Eine Maßnahme ist anerkannt, wenn das Treffen des Gremiums mindestens 1 x im Quartal für die Dauer von mindestens einem Jahr erfolgt.

*** Die Mitgliedschaft in einer KdöR, z. B. der Landespflegekammer, gilt nicht.

Das sind Ihre Vorteile

Immer auf dem neusten Stand

Die Fortbildungsordnung sorgt dafür, dass Sie regelmäßig aktuelle Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben. So bleiben Sie immer informiert über die neuesten Entwicklungen und Best Practice.

Stärkung des Berufsverständnisses und Ihrer Kompetenz

Fortbildung hilft Ihnen, Ihr Berufsverständnis zu vertiefen und sich sicherer in Ihrer Rolle zu fühlen. Sie sind besser auf Herausforderungen im pflegerischen Alltag vorbereitet und können diese souverän meistern.

Karrierechancen verbessern

Mit kontinuierlicher Fortbildung eröffnen sich neue berufliche Möglichkeiten: Beförderung, Einsatz in Spezialgebieten oder andere interessante Aufgaben warten auf Sie.

Vielfältige Formate

Die Fortbildungsordnung bietet Ihnen vielfältige Möglichkeiten: Vom Selbststudium über Kurse bis hin zu Online- und Präsenzveranstaltungen. So können Sie Fortbildungen flexibel in Ihren Alltag integrieren und nach Ihren Bedürfnissen gestalten.

Freuen Sie sich auf klare Vorgaben, flexible Formate und eine Weiterentwicklung unseres Heilberufs!

Die Fortbildungsordnung (FBO) im zeitlichen Überblick (Übersicht)

Die Fortbildungsordnung (FBO) wurde von Pflegefachpersonen aus Rheinland-Pfalz für Pflegefachpersonen entwickelt. Gewählte Mitglieder der Arbeitsgruppe (AG) FBO, die aus verschiedenen beruflichen Bereichen, der Bildung und der Praxis kommen, haben die Grundlagen erarbeitet. 

FAQs zur Fortbildungsordnung (FBO) der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz

 

Die Pflicht und das Recht zur Fortbildung sind im Heilberufsgesetz festgelegt. Die Regelung der Fortbildung der eigenen Berufsgruppe ist eine originäre Kammeraufgabe. Daher hat sich die Landespflegekammer RLP in ihrer zweiten Legislaturperiode die Erarbeitung einer Fortbildungsordnung auf die Fahne geschrieben. Durch sie hat die Berufsgruppe unter anderem die Chance, Art und Umfang von pflegerischer Fortbildung selbst auszugestalten und zu entwickeln. Die Fortbildungsordnung dient dazu, eine qualitativ hochwertige Pflege sicherzustellen – auf dem neuesten Stand (pflege-)wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Anerkannt werden pflegebezogene Fortbildungen, die auf dem HeilBG Rheinland-Pfalz und der Fortbildungsordnung basieren. Sie sollen die berufliche Handlungskompetenz erhalten, anpassen und erweitern.

Als Fortbildung gelten die in Anlage 1 aufgeführten Formate sowie thematisch passende Pflegefortbildungen. Zur Orientierung sollte geprüft werden, ob eine Fortbildung einer der pflegebezogenen Klassen in Anlage 1 zugeordnet werden kann. Auch bezugswissenschaftliche Themen können berücksichtigt werden.

Fortbildungen auf anderen gesetzlichen Grundlagen (z.B. Brandschutz, Medizinproduktegesetz) werden nicht anerkannt.

Derzeit müssen Fortbildungsveranstalter (z.B. Arbeitgeber, Verbände, Institute) ihre Angebote nicht durch die Landespflegekammer RLP zertifizieren lassen.  Auch die Qualifikation der Referent:innen muss aktuell nicht nachgewiesen werden.

Laut HeilBG (§ 3, Abs. 3) kann die Landespflegekammer Fortbildungsveranstaltungen zertifizieren. Diese Möglichkeit wird jedoch zunächst nicht genutzt. Nach Einführung der Fortbildungsordnung und Abschluss des ersten Zweijahreszyklus ist eine Evaluation geplant, sodass künftige Anpassungen möglich sind.

Ja. Fortbildungen können vollständig digital erfolgen. Der Großteil muss jedoch in synchronen Formaten mit direkter Interaktionsmöglichkeit stattfinden, das ist auch mit Online-Seminaren möglich.

Ja. Fortbildungen für Praxisanleitende, die Auszubildende in der praktischen Pflegeausbildung betreuen, werden im Rahmen des Zweijahreszyklus der Fortbildungsordnung anerkannt. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) bzw. § 4 Abs. 4 der Landesverordnung zur Ausführung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften des Pflegeberuferechts (PflBAPAVO)

Fortbildungen sind nicht allein die Verantwortung der Pflegefachpersonen. Die Fortbildungspflicht bedeutet zugleich ein Recht auf Fortbildung gegenüber dem Arbeitgeber. Dieses Recht kann jede Pflegefachperson einfordern (z.B. § 22 Abs.1 HeilBG, § 6 HeilBG Abs.6 Berufsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz).

 

Aus einigen Regelungen ergibt sich auch für Einrichtungen die Notwendigkeit, die Fortbildung der Beschäftigten sicherzustellen: In der Altenpflege müssen ambulante und stationäre Einrichtungen nach § 11 SGB XI eine Versorgung „nach dem aktuellen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse“ gewährleisten. Viele Einrichtungen gewähren daher Freistellungen für Fortbildungen und übernehmen die Kosten.

Die Fortbildungsordnung tritt zum 01. Juli 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Fortbildungspunkte gesammelt werden und die Nachweise müssen aufbewahrt werden. Dies betrifft dann auch etwaige Nachweise (z. B. Rechnungen) für beispielsweise Fachzeitschriftenabonnements.

Ab Juli 2027 wird die Landespflegekammer stichprobenartig Pflegefachpersonen anschreiben und die Nachweise des vergangenen Fortbildungszyklus einfordern. Nur wenn Sie zu dieser Gruppe zählen und aufgefordert werden, müssen Sie die Nachweise einreichen.

Nach Aufforderung der Landespflegekammer müssen Mitglieder ihre Fortbildungsnachweise innerhalb von drei Wochen, möglichst digital über ihr Mitgliedskonto, einreichen. Dort wird zukünftig auch der individuelle Fortbildungszyklus einsehbar sein.

Generell müssen die Fortbildungen anhand von personalisierten Teilnahmebescheinigungen nachgewiesen werden.

In einem ersten Schritt wird eine Nachholfrist festgesetzt, in der Sie Ihrer Fortbildungspflicht nachkommen können. Mitglieder, die im geprüften Fortbildungszyklus weniger als 40 Fortbildungspunkte nachweisen können, können die fehlenden Punkte innerhalb eines Jahres nachholen und einreichen.

Generell stellt die Nichterfüllung Ihrer Fortbildungspflicht gemäß § 6 der Berufsordnung eine Berufspflichtverletzung dar. Sie kann als solche gemäß § 12 HeilBG geahndet werden. Die Berufszulassung wird Ihnen jedoch nicht entzogen

Bei einer beruflichen Unterbrechung von mehr als drei Monaten – etwa wegen Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder längerer Krankheit – verlängert sich der Fortbildungszyklus automatisch um die nachgewiesene Unterbrechungszeit. Wird ein Fortbildungsnachweis gefordert, muss die Unterbrechung ebenfalls belegt werden. 

Ja, denn Fortbildungen dienen der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen pflegerischen Versorgung. Gerade die Pflege unterliegt einem ständigen Wandel, der regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden muss. Zudem bieten Fortbildungen die Chance, weitere Kompetenzen und Sicherheit im Beruf zu erlangen. Deshalb wurde der Umfang von 40 Fortbildungspunkten im Zweijahreszyklus unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsumfang festgelegt.

Sie haben weitere Fragen? Weitere FAQs finden Sie HIER

Darüber hinaus können Sie sich bei Fragen gerne an uns wenden unter: fortbildung@pflegekammer-rlp.de

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