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Fortbildung

Um qualitativ hochwertige Pflege zu leisten, braucht es gut qualifizierte Pflegefachpersonen, deren Fachwissen auf den neuesten (pflege-) wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen! Ziele von Fortbildungen sind die Erhaltung, Erweiterung und Anpassung der bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse, die sich in erster Linie auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit beziehen.

Jede Pflegefachperson besitzt das Recht auf Fortbildung, dass sie gegenüber ihrem Arbeitgeber begründen kann (z.B. § 22 Abs. 1. Nr.1 HeilBG, § 6 Abs. 1 Berufsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz).

Praxisanleitende, die in der Aus- und Weiterbildung tätig sind, haben ebenfalls eine besondere Verantwortung sich regelmäßig, insbesondere im Bereich der Berufspädagogik, fortzubilden (§ 4 Abs. 3 PflAPrV, § 8 Abs. 4 Nr. 4 WBO). Nähere Informationen zur den berufspädagogischen Fortbildungen finden Sie demnächst bei den entsprechenden FAQs.

Fortbildungsordnung

Mit dem Ziel das lebenslange Lernen von Pflegefachpersonen in Rheinland-Pfalz zu fördern, entwickelt die Landespflegekammer aktuell die erste Fortbildungsordnung für Pflegefachpersonen in Rheinland-Pfalz. Sie wird die erste Regelung zu Pflegefortbildungen im Rahmen der Selbstverwaltung der professionellen Pflege darstellen. Ziel der Fortbildungsordnung ist die Gesundheit der Bevölkerung durch hochwertige professionelle Pflege sicherzustellen und die Gesundheit der Pflegefachpersonen zu bewahren.

 

Derzeit werden durch die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz noch keine absolvierten Fortbildungen erfasst, Fortbildungspunkte vergeben sowie Fortbildungszertifikate (etc.) erstellt. Grundlage hierfür wird die Fortbildungsordnung sein, welche die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz aktuell entwickelt. Wir werden darüber zu gegebener Zeit in unserem Newsletter und auf der Homepage berichten.

24 Stunden jährliche Fortbildung für Praxisanleitende

Alle Praxisanleiter:innen, die im Rahmen der Pflegeausbildung tätig sind, müssen sich regelmäßig insbesondere im Bereich der Berufspädagogik fortbilden. Diese Pflicht besteht seit dem 01.01.2020. Jährlich müssen Fortbildungen von mindestens 24 Stunden besucht werden. Wir empfehlen, die Nachweise zu sammeln und für Abfragen der Schulaussichtsbehörden bereit zu halten.

Zuständig für die Pflegeausbildung und damit auch für die Praxisanleitung sind das Bildungs-, das Gesundheitsministerium sowie das Wissenschaftsministerium Rheinland-Pfalz (Federführung: Bildungsministerium), sowie die Schulaufsichtsbehörden. Gemäß der Landesverordnung zur Ausführung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften des Pflegeberuferechts orientieren sich die 24-Stunden-Fortbildungen an den Empfehlungen der Landespflegekammer. In Zusammenarbeit mit dem Bildungsministerium hat die Landespflegkammer Empfehlungen für die jährliche berufspädagogische Fortbildung von Praxisanleitenden herausgegeben. Diese stehen hier zum Download bereit:

Ausnahmen können bei den Schulaufsichtsbehörden sowie dem Bildungsministerium erfragt werden, häufig gestellte Fragen haben wir in den FAQs für Sie beantwortet.

FAQs zur Fortbildung

Hinsichtlich eines Nachweises ist nach Rücksprache mit dem zuständigen Ministerium für Bildung wie folgt zu verfahren: Sie lassen sich nach dem Besuch der berufspädagogischen Fortbildung eine Teilnahmebescheinigung ausstellen, diese ist aufzubewahren. Die Dokumentation ist der Schulaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Einige Pflegefachschulen und Arbeitgeber verwalten diese auch zentral.

Eine Fortbildungseinheit bzw. Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. Um die 24 Stunden Fortbildung zu erreichen, müssen 24 Unterrichtseinheiten besucht bzw. abgehalten werden = 24 x 1 UE á 45 Minuten. Tätigkeiten, wie z.B. das Halten eines Kongressvortrages (inkl. Vorbereitung) oder Veröffentlichungen z.B. zum Thema Anleitung von Auszubildenden oder verwandten Themen werden mit 5 UE pro Angebot/Tätigkeit angerechnet.

Pro Jahr können 49 Prozent des gesamten Fortbildungsumfangs mittels digitalem Lernen angerechnet werden. Der Anteil des Präsenzunterrichts vor Ort beträgt dementsprechend mindestens 51 Prozent.

Grundsätzlich ist das Thema Fortbildung von Pflegefachkräften in RLP zwar eine Angelegenheit der Landespflegekammer, da wir nach dem HeilBG dafür zuständig sind. Die 24-stündige berufspädagogische Fortbildung für Praxisanleitungen beruht allerdings auf § 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Pflegeberufegesetz und daher ist hierfür federführend das Bildungsministerium bzw. die Schulaufsichtsbehörden verantwortlich. Eine Regelung bezüglich Teilzeitkräften ist nicht vorgesehen. Auch die Regelung in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung unterscheidet nicht nach Voll- und Teilzeitkräften. Die 24 Stunden Fortbildung sind jährlich zu erbringen. Der Stellenumfang ändert nichts an dem Stundenumfang.

Die von der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz erstellte Empfehlung zur Fortbildung der Praxisanleitenden für die Pflegeberufe gilt für Rheinland-Pfalz. Regelungen in anderen Bundesländern sind bei den jeweils dort zuständigen Behörden zu erfragen.

Ja, die Verpflichtung zum Nachweis von mindestens 24 Stunden insb. berufspädagogische Fortbildung gilt für alle Praxisanleitenden – unabhängig von ihrer Qualifizierung.

Die Praxisanleitende sind in der Wahl der Fortbildungsformate frei. Die Formate können folgende Ausrichtungen umfassen:

  • Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Symposien, Seminaren
  • Mediengestützte interaktive Fortbildungen
  • Referieren von Vorträgen, Seminaren
  • Lehrtätigkeit im Rahmen der Fort- und Weiterbildung
  • Autorenschaft

 

Veranstaltungen, die ausschließlich zum Zweck der Koordinierung der Praxisanleitung innerhalb einer Einrichtung, im Kooperationsverbund oder mit der Pflegeschule durchgeführt werden, werden nicht als Fortbildung angerechnet werden, außer es wurden hierbei auch berufspädagogische Fortbildungsinhalte vermittelt. Dann ist dieser Anteil anrechenbar. Inhalte eines „Selbststudiums“ z. B. das Lesen von Fachartikeln, Fachbüchern wird als grundlegend vorausgesetzt und fließt nicht in die Zahl der anrechenbaren Leistungen mit ein.

Wenn die verpflichteten Fortbildungsstunden nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nicht erfüllt werden, verliert die/der Praxisanleiter:in nicht die berufspädagogische Zusatzqualifikation. Allerdings müssen die Praxisanleitenden für die struktuierte Anleitung der Auszubildenden und für die Examensprüfungen „befähigt“ sein. Diese Befähigung ist nur dann vorhanden, wenn eine anerkannte Weiterbildung absolviert wurde und die jährlichen Fortbildungsstunden nachgewiesen werden können.

 

Bis Ende März des nächsten Jahres können die fehlenden Stunden absolviert werden. In diesem Jahr sind die nachzuholenden Stunden plus die regulären 24 Stunden Fortbildung zu absolvieren.

Grundsätzlich ja. Außer es gibt in dem Studium/in der Weiterbildung eindeutige berufspädagogische Inhalte in Bezug auf Auszubildende (nicht Patientenedukation). Diese Inhalte müssen formal inkl. Stundenanzahl nachweisbar sein, z.B.: anhand des transcript of records, diploma supplements oder eine gesonderte Bescheinigung der Hochschule oder der Weiterbildungsstätte mit Stunden und Inhalten.

Entsprechend den Empfehlungen der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz ist die 24 Stunden-Fortbildung nicht erforderlich, wenn man in der Tätigkeit als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter pausiert. Mit Wiedereinstieg als Praxisanleitung, ist eine aktuelle 24-stündige berufspädagogischen Fortbildung nachzuweisen (vgl. § 4 Absatz 3 Satz 1 PflAPrV).

 

Kann nachgewiesen werden, dass die Fortbildungspflicht aus einem wichtigen und vertretbaren Grund nicht erfüllt wurde (beispielsweise aufgrund Mutterschutz, Erziehungsurlaub, Beurlaubung, o. a.), müssen die in diesem Zeitraum versäumte Fortbildungsstunden nicht nachgeholt werden.

 

Können diese Nachweise nicht plausibel dargelegt werden, so sind die, im entsprechenden Beurteilungszeitraum verpassten Fortbildungsstunden, nachzuholen. Dies muss vor der Einsatzfähigkeit der Praxisanleitung erfolgen. Eine anteilig zu erfüllende Fortbildungspflicht wird entsprechend der Jahresverpflichtung gemittelt, wobei ein monatlicher Durchschnitt von zwei Fortbildungsstunden zugrunde gelegt wird. Bei einer anteiligen Berechnung der Fortbildungspflicht werden nur ganze Monate berücksichtigt