FAQ
Ihre Fragen konnten nicht beantwortet werden?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle helfen Ihnen gerne weiter.
Ich habe meine Berufsurkunde verloren
Eine Zweitschrift Ihrer Berufsurkunde müssen Sie bei der Behörde beantragen, die diese auch ausgestellt hat – d.h. in dem Bundesland, in dem Sie auch Ihre Ausbildung absolviert haben.
In Rheinland-Pfalz ist für die Berufsurkunden „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in“ sowie „Gesundheits- und Krankenpfleger*in“ die zuständige Behörde das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und für Urkunden mit der Berufsbezeichnung „Altenpfleger*in“ die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständig
Ich habe mein Abschlusszeugnis verloren
Die Zweitschrift des Abschlusszeugnisses kann bei der entsprechenden Pflegefachschule bzw. Weiterbildungsstätte, an welcher die Ausbildung/Weiterbildung absolviert wurde, beantragt werden.
Ich habe meine Weiterbildungsurkunde verloren
Für die Ausstellung einer Zweitschrift der Weiterbildungsurkunde ist gemäß Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBGDVO) in Rheinland-Pfalz die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz zuständig.
Wenn Sie aufgrund von Verlust ihrer Weiterbildungsurkunde eine Zweitschrift beantragen möchten, stellen Sie einen formlosen Antrag (schriftlich oder per Fax) bei der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz über die Verlustmeldung der Weiterbildungsurkunde. Bitte geben Sie genaue Angaben zum Zeitpunkt und Durchführungsort der entsprechenden Weiterbildung an und vermerken sie zusätzlich in welchem Jahr die Urkunde erstmalig beantragt wurde. Anschließend prüfen wir ihren Antrag und stellen bei Übereinstimmung ihrer Angaben, …
Category: zur MitgliedschaftKann ich als Pflegefachperson aus einem anderen Bundesland Mitglied in der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz werden?
Ja. Alle Angehörigen der Pflegefachberufe, die in anderen Bundesländern tätig sind, können die freiwillige Mitgliedschaft in der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz beantragen. Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 60,- € pro Beitragsjahr.
Warum bin ich Mitglied ?
Als größte Berufsgruppe des Gesundheitswesens nehmen die Pflegefachpersonen eine Schlüsselposition in der zukünftigen gesundheitlichen Versorgung in Deutschland ein. Grund für die Errichtung einer Pflegekammer war, dass vor dem Hintergrund des erhöhten Pflegebedarfs in der Bevölkerung, der steigenden Komplexität der Krankheitsbilder sowie des demografischen Wandels eine bedarfsgerechte Pflege auf höchstem Qualitätsniveau unentbehrlich ist.
Zufriedene und motivierte Pflegefachpersonen und eine höhere Anerkennung des Pflegeberufs gehen Hand in Hand – dieser Gedanke muss im Bewusstsein der Gesellschaft stärker verankert werden. Er kann nur durch eine in der Pflegekammer vereinte eigene Stimme der Pflege erreicht werden. Die Pflegekammer begreift den Pflegeberuf als Berufsstand auf Augenhöhe zu den bereits bestehenden Kammerorganisationen der Ärzte, der Zahnärzte, der Apotheker und der Psychotherapeuten. Zwar herrscht an Verbänden, Organisationen und Vereinen in der Pflege kein Mangel, ihnen allen ist aber gemein, dass sie nicht autorisiert und in der Lage sind, für die in der Pflege Beschäftigten ganzheitlich zu sprechen und so deren Interessen zu bündeln.
Der Pflege eine starke Stimme zu verleihen, ist eine Aufgabe, die nur erfüllt werden kann, wenn die Pflegefachpersonen gesamtheitlich vertreten werden. Soll die Pflegekammer eine Vertretung auf Augenhöhe zu den anderen rheinland-pfälzischen Heilberufskammer gewährleisten, so muss in paralleler Anwendung …
Category: zur MitgliedschaftGibt es Regelungen zu Ermäßigungen, wie z. B. Härtefallregelungen?
Gem. § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung können Mitglieder, für die sich die Zahlung der Beiträge als unzumutbare Härte darstellen würde, ganz oder teilweise von der Pflicht zur Zahlung des Beitrags befreit werden. Bei Fragen zur Härtefallregelung, bitten wir Sie sich schriftlich an uns zu wenden.
Maßgeblich für die Beitragserhebung ist das Einkommen aus pflegerischer Tätigkeit: Was ist unter pflegerischer Tätigkeit zu verstehen?
Pflegerische Tätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der die in der Ausbildung erworbenen pflegerischen Fachkenntnisse angewendet oder verwendet werden. Hiervon umfasst wird nicht nur die pflegerische Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten, sondern auch die Tätigkeiten in der Lehre und Forschung, in der Wirtschaft, in Industrie und Verwaltung, sowie eine fachjournalistische oder gutachterliche Tätigkeit.
Category: zum BeitragSchickt die Landespflegekammer einen Veranlagungsbescheid, der als Nachweis zur Zahlung dient?
Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz erlässt jährlich Beitragsbescheide. Diese können im Rahmen ihrer Steuererklärung zum Nachweis über die Beitragszahlung verwendet werden.
Wann sind die Zahlungszeitpunkte?
Bitte entnehmen Sie die Zahlungstermine Ihrem jeweiligen Beitragsbescheid.
Category: zum BeitragWas ist als Grundlage für die Ermittlung der Beitragshöhe maßgeblich?
Die Einstufung in eine der Beitragsklassen ist auf Grundlage des Einkommens aus pflegerischer Tätigkeit im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr vorzunehmen. Sollte im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr kein pflegerisches Einkommen erzielt worden sein, so ist die Einstufung in eine der Beitragsklassen auf Grundlage des Jahres vor dem Beitragsjahr vorzunehmen. Sollte auch in diesem Jahr kein Einkommen in der Pflege erzielt worden sein, wird eine Einstufung in die Beitragsklasse 3 vorgenommen.
Höhe der Beitragsklasse
Die Höhe der Beitragsklasse richtet sich nach Ihrem monatlichen pflegerischen Einkommen im oben genannten Zeitraum. Dieses ermitteln Sie, in dem Sie ihr gesamtes Jahreseinkommen durch die Zahl der Monate teilen, in denen Sie beitragspflichtig waren. Sollten Sie in dem Jahr, das als Grundlage für die Einstufung dient durchgehend gearbeitet haben, ist ihr gesamtes Jahreseinkommen durch 12 zu teilen. Das so ermittelte monatliche Einkommen ist nun die Grundlage für die Einstufung in eine Beitragsklasse.
Sollten Sie beispielsweise nur 5 Monate tätig gewesen sein, addieren Sie Ihr Einkommen in diesen 5 Monaten und teilen dieses durch 5. In keinem Fall ist das Einkommen der 5 Monate zu ermitteln und dieses durch 12 zu teilen.
Welche Einkünfte in die Berechnung mit einfließen:
- Alle Einkünfte aus nicht selbständiger …
Was passiert, wenn ich mich als vollständig registriertes Mitglied nicht oder nicht fristgerecht selbst einstufe?
Mitglieder müssen sich entsprechend des oben genannten Verfahrens selbst in eine der Beitragsklassen einstufen. Wird keine Einstufung vorgenommen, werden Sie von uns automatisch in die höchste Beitragsklasse eingestuft und verbleiben dort solange, bis Sie sich eingestuft haben.
In diesem Fall werden jährliche Beiträge in Höhe von 300,- € festgesetzt.
Category: zum BeitragWelche Einkommensbestandteile sind Grundlage der Beitragsbemessung?
Neben dem Grundgehalt sind auch die Zulagen beitragsrelevant. Zu den Zulagen gehören u.a. die allgemeine Zulage, Zuschläge für Nachtdienste, Zuschläge für Wochenend-/Feiertagsdienste, Wechselschichtzulagen, Zuschläge für Funktionsdienste sowie weitere Zuschläge im Bereich Pflege.
Nicht berücksichtigt werden insbesondere Renten, Ruhegehälter und Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sowie Veräußerungsgewinne von Praxen oder Pflegediensten.
Weiterhin nicht zur Beitragsgrundlage zählen vom Arbeitgeber gezahltes Kindergeld, eine Zuzahlung des Arbeitgebers zur Zusatzversorgung oder zur betrieblichen Altersvorsorge.
Beispiel zur Ermittlung des Bruttogehalts aus pflegerischer Tätigkeit:
Bruttojahresgehalt | X.XXX,XX € |
+ Allgemeine Zulage | XXX,XX € |
+ Zuschläge Nachtdienst | XXX,XX € |
+ Zuschläge Wochenenddienst | XXX,XX € |
+ Zuschläge Funktionsdienst | XXX,XX € |
+ Weihnachts-/Urlaubsgeld | XXX,XX € |
+ Leistungsentgelt | XXX,XX € |
Abzüglich Werbungskosten | XXX,XX € |
Zwischensumme | |
Arbeitnehmer Brutto- jahres gehalt gesamt | XX.XXX,XX € |
+ weitere Einnahmen aus pflegerischer Tätigkeit (z. B. Honorare) | XXX,XX € |
Gesamtsumme | |
als Grundlage der Beitrags- einstufung | XX.XXX,XX € |
Berechnung pro Monat | |
(Gesamtsumme XX.XXX,XX€ : 12) | X.XXX,XX € |
Zu entrichtender Jahresbeitrag | |
gemäß Beitragsklassen der Beitragsordnung | XX,XX € |
Welches Einkommen ist maßgeblich, wenn ich, bspw. als Rentnerin, einen Nebenjob in Höhe von 450,-€ ausübe?
Da Sie noch in der Pflege tätig sind, müssen Sie sich auf der Grundlage Ihres 450,- € Jobs einstufen.
Category: zum BeitragWie muss ich zahlen?
Beiträge können durch ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsverfahren) und per Überweisung beglichen werden. Sie können zwischen einem jährlichen, einem halbjährlichen und einem vierteljährlichen Zahlungsintervall wählen.
Einzugsermächtigung:
Bei Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats ist das von uns versandte Formular maßgeblich. Sie finden dieses auch auf unserer Homepage.
Überweisung:
Unsere Kontoverbindung bei der Bank für Sozialwirtschaft lautet:
IBAN: DE13 5502 0500 0001 3950 00
BIC: BFSWDE33MNZ
Damit wir die Zahlung eindeutig zuordnen können, beachten Sie bitte den Hinweis für die Angabe des Verwendungszwecks auf Ihrem Anschreiben.
Category: zum BeitragWie stufe ich mich als freiwilliges Mitglied ein?
Freiwillige Mitglieder können die Formulare für freiwillige Mitglieder nutzen. Es gibt zwei Beitragsklassen:
- Schüler werden gem. § 4 Abs. 2 der Beitragsordnung i.V.m. der Anlage zur Beitragsordnung mit einem Festbetrag von 36,-€ veranlagt.
- Alle weiteren freiwilligen Mitglieder, z.B. Rentner oder diejenigen, die nicht oder nicht mehr in Rheinland-Pfalz tätig sind, werden mit einem Beitrag von 60,-€ pro Beitragsjahr veranlagt.
Wird meine selbst vorgenommene Einstufung in die Beitragsklasse überprüft?
Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz hat die Möglichkeit stichprobenartig zu prüfen, ob die Einstufung in eine der Beitragsklassen ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Eine entsprechende Rechtsgrundlage geht aus § 9 Abs. 1 der Beitragsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz hervor. Ein Nachweis über die richtige Einstufung in die Beitragsklassen kann durch die Übersendung einer Kopie des Einkommenssteuerbescheides des Jahres, das als Bemessungsgrundlage gilt, erbracht werden. Sofern keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung vorliegt, kann die Kammer eine Kopie des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerkarte verlangen.
Ich habe die 24 Stunden Fortbildung nicht absolviert, verliere ich jetzt die Befähigung als Praxisanleiter/in (PA)?
Wenn ein/e PA die verpflichteten Fortbildungsstunden nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nicht erfüllt, verliert sie/er nicht die berufspädagogische Zusatzqualifikation.
Nach dem Pflegeberufegesetz hat der Träger der praktischen Ausbildung sicherzustellen, dass die Praxisanleitung der Auszubildenden mit befähigten Praxisanleitern (also mit entsprechender Qualifikation und erfolgten Fortbildungsnachweis) durchgeführt wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 PflAPrV).
Category: Ausbildug und StudiumIch habe ein Studium in der Pflegepädagogik abgeschlossen, zählt das als Praxisanleiter-Weiterbildung nach dem Pflegeberufegesetz?
Ja, auch zum Beispiel ein Abschluss in Medizinpädagogik, Erwachsenenbildung oder Lehramt für berufsbildende Schulen ist eine vergleichbare pädagogische Hochschulqualifikation.
Category: Ausbildug und StudiumIch konnte 2020 keine Fortbildungsstunden sammeln, was passiert jetzt?
Aufgrund der derzeitigen Situation war es vielen Praxisanleitern nicht möglich die Fortbildungsstunden zu absolvieren. Die Frist zum Nachweis der mindestens 24 Stunden berufspädagogische Fortbildung von 2020 ist aus jeden Fall bis zum 31. Juni 2021 verlängert. Eine Verlängerung der Frist ist angefragt. Der Nachweis für das Jahr 2021 entfällt jedoch nicht!
Category: Ausbildug und StudiumMit welcher Qualifizierung bin ich ein/e anerkannte/r Praxisanleiterin?
Praxisanleitung erfolgt durch Pflegefachkräfte, die mindestens ein Jahr Berufserfahrung im jeweiligen Einsatzbereich innerhalb der letzten fünf Jahre aufweisen sollen.
Die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter (PA) wird durch den erfolgreichen Abschluss einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden nach den Regelungen über die Weiterbildung für Gesundheitsfachberufe in den Ländern (wie Weiterbildungsordnungen der Pflegekammern und Landesgesetzen) nachgewiesen.
Hinzu kommt die Pflicht sich mindestens 24 Stunden pro Jahr berufspädagogisch fortzubilden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV)). Für neu zu qualifizierende PA beginnt die Fortbildungspflicht im Kalenderjahr nach dem Jahr, in dem sie die Weiterbildung zur PA absolviert haben.
Darüber hinaus ist in der Landesverordnung zur Ausführung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften des Pflegeberuferechtes (PflBAPAVO) aufgeführt, dass der Nachweis über die berufspädagogische Zusatzqualifikation durch den erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs Organisation und Führung der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen gemäß den §§ 22 und 23 der Fachschulverordnung […] 2. Februar 2005 (GVBl. S. 50, BS 223-1-23) oder durch eine Weiterbildung zur Praxisanleitung nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) in den jeweils geltenden Fassungen erbracht werden kann. Bei den Abschlüssen nach landesrechtlichen Regelungen hängt es vom jeweiligen Bundesland ab, ob die PA Weiterbildung dort gesetzlich geregelt wurde (geregelt in BY, HH, HE, SL …
Category: Ausbildug und StudiumMuss ich als Pflegepädagoge auch die jährliche Fortbildung von 24 Stunden wahrnehmen?
Da in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Bundesgesetz beschrieben ist, dass PraxisanleiterInnen jährlich die Verpflichtung zum Nachweis von mindestens 24 Stunden insb. berufspädagogische Fortbildung haben, gilt dies für alle PraxisanleiterInnen – unabhängig von der Qualifizierung.
Category: Ausbildug und StudiumIst die Pflegekammer für die Überwachung der Berufspflichten verantwortlich?
Alle Kammern der Heilberufe – und damit auch die Pflegekammer – haben den gesetzlichen Auftrag darauf zu achten, dass alle Mitglieder ihre Berufspflichten einhalten. Bei Verstößen gegen Berufspflichten haben sie alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um diesen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Auf diese Weise wird die Qualität in der Pflege sichergestellt und das Ansehen des Berufsstandes geschützt.
Warum gibt es überhaupt eine Landespflegekammer?
Die Errichtung der Landespflegekammer geht im Ursprung auf den Wunsch der Pflegeverbände zurück. Diesen hat die Landesregierung geprüft und ihn erst nach einem längeren Abwägungs- und intensiven Dialogprozess mit dem Berufsstand der Pflege, den Pflegeverbänden, den Gewerkschaften und den bestehenden Heilberufskammern im Land aufgegriffen und auf dieser Basis einen Gesetzesentwurf zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt, der einstimmig durch den Landtag im Dezember 2014 verabschiedet wurde. Im Vorfeld des Gesetzes war es von wesentlicher Bedeutung, dass sämtliche Pflegeverbände ein „Ja“ zur Pflegekammer nochmals durch entsprechende Beschlüsse bekräftigten und sich auch die Pflegefachpersonen in Rheinland-Pfalz zu dem Thema positionieren konnten. Letzteres wurde mittels des Angebots zur Teilnahme an einer entsprechenden Abstimmung für Pflegefachpersonen in Rheinland-Pfalz ermöglicht, in der sie sich mit der großen Mehrheit von 75,9 % (bei 7.033 abgegebenen gültigen Stimmen) für eine Pflegekammer ausgesprochen hatten.
Die Möglichkeit zur Registrierung und Abstimmung wurde auch den Pflegeschülerinnen und -schülern eingeräumt. Dies war für Ausbildungsstätten bzw. Schulen Anlass, das Thema Pflegekammer und die bevorstehende Abstimmung zum Gegenstand des Unterrichtes zu machen.
Sowohl die Landesregierung als auch die Verbände der Pflege und die Gewerkschaften haben im Vorfeld der Abstimmung umfassend und landesweit über diese, ihren Ablauf und auch über …
Category: Fragen zum KammerwesenWarum wird mit der Pflegekammer ein so großer Bürokratieaufbau betrieben?
Einwände, die Pflegekammer würde mit dem Aufbau einer Bürokratie sowie umfassender „Verwaltungs- und Kontrollapparaten“ einhergehen, verkennen, dass alle wesentlichen Entscheidungen über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Struktur der Pflegekammer in deren Vertreterversammlung getroffen werden. Diese Vertreterversammlung setzt sich ausnahmslos aus Berufsangehörigen zusammen, die aus der Mitte der in Rheinland-Pfalz tätigen Pflegefachpersonen gewählt wurden. Die Mitglieder der Vertreterversammlung kennen daher nicht nur den Berufsalltag der Pflegefachpersonen, sondern sie wissen auch, dass alle von ihren beschlossenen Kammeraufgaben und -strukturen aus den Kammerbeiträgen der von ihnen vertretenen Pflegefachpersonen in Rheinland-Pfalz zu finanzieren sein werden.