Registrierung
PFLICHTMITGLIEDSCHAFT
Mitglied der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz ist, wer einen Berufsabschluss in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege hat und in Rheinland-Pfalz eine Tätigkeit ausübt, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet oder verwendet oder lediglich mitverwendet werden.
Pflichtmitglieder unterliegen dem Kammerrecht und verfügen über aktives und passives Wahlrecht.
Jedes Mitglied ist für die Anmeldung bei der Kammer selbst verantwortlich. Pflegende, die in Rheinland-Pfalz ihren Arbeitsplatz haben, sind Mitglied in der Pflegekammer Rheinland-Pfalz. Die Mitglieder der Landespflegekammer werden gemäß § 1 b Absatz 5 Satz 1 Heilberufsgesetz (HeilBG) ermittelt und durch die Pflegekammer registriert. Details hierzu finden Sie in der Meldeordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz. Der einfachste Weg ist es, sich direkt bei Ihrer Pflegekammer zu melden und registrieren zu lassen.
Sie unterbrechen vorübergehend Ihre Berufstätigkeit (z. B. aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit oder längerer Krankheit)?
>> Wir beraten Sie gerne
FREIWILLIGE MITGLIEDSCHAFT FÜR AUSZUBILDENDE UND EHEMALIGE MITGLIEDER
Neben der verpflichtenden Kammermitgliedschaft besteht auch die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft für:
- Auszubildende in einer Pflegeausbildung in Rheinland-Pfalz
- ehemalige Pflichtmitglieder der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, die ihren Beruf inzwischen außerhalb von Rheinland-Pfalz ausüben oder im Rentenbezug sind.
Freiwillige Mitglieder können die Informations- und Unterstützungsangebote der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz nutzen und so weiterhin mit der Kammer verbunden bleiben. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.
FREIWILLIGE MITGLIEDER AUS ANDEREN BUNDESLÄNDERN UND HELFERBERUFEN
Auch folgende Personen können freiwilliges Mitglied der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz werden:
- Pflegefachpersonen, die ihren Beruf außerhalb von Rheinland-Pfalz ausüben und nicht Pflichtmitglied der Kammer sind
- Berufsangehörige mit einer Berufszulassung in einem Pflegehilfeberuf in Rheinland-Pfalz (Altenpflegehilfe oder Krankenpflegehilfe)
Freiwillige Mitglieder können die Informations- und Unterstützungsangebote der Kammer nutzen. Sie unterliegen jedoch nicht dem Kammerrecht und haben daher kein aktives oder passives Wahlrecht.
Schritt für Schritt zur Mitgliedschaft

Meldebogen ausfüllen und unterschreiben (gültig nur mit eigenhändiger Unterschrift)

Beitragsbogen ausfüllen

Berufsurkunde kopieren und beglaubigen lassen

Senden Sie den unterschrieben Meldebogen und die beglaubigte Kopie Ihrer Berufsurkunde an: Landespflegekammer Rheinland-Pfalz | Große Bleiche 14-16 | 55116 Mainz

Ihre Berufserlaubnis können Sie bei den zuständigen Behörden amtlich beglaubigen lassen. Die Beglaubigung des Dokumentes ist von großer Relevanz, da die Landespflegekammer für Ihre Mitglieder als Interessenwahrer und Qualitätsgarant dient.
Öffentliche Stellen zur Beglaubigung der Berufserlaubnis
- Gemeindeverwaltungen
- Landkreise
- Untere Verwaltungsbehörden, z. B.
- Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher
- Stadtverwaltungen (Rathaus)
- Kreisverwaltungen
- Gerichte
- Notare
- Die 81 gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Landespflegekammer
Oder kommen Sie einfach vorbei! Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sind berechtigt die Kopien zur Vorlage in der Landespflegekammer zu bestätigen.
Sie möchten sich schnell und unkompliziert bei der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz als Mitglied registrieren? Unser Online-Formular bietet eine einfache Möglichkeit, die Mitgliedschaft bei uns zu beantragen. Das Ausfüllen dauert etwa 5 Minuten.