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Bitte beachten Sie den Hinweis.

Beratung

Komplexe Fragen erfordern oftmals komplexe Antworten. Wir haben deshalb ein System etabliert, das sicherstellt, dass Ihre Frage umfangreich, fach- und rechtssicher beantwortet wird. Anschließend wird die Anfrage an die entsprechenden Kolleginnen und Kollegen unserer Fachabteilung weitergeleitet. Diese nehmen Kontakt mit Ihnen auf, starten falls notwendig fachliche Recherchen oder halten Rücksprache mit unseren Juristen. Nach Abschluss der Recherche erhalten Sie eine umfangreiche Antwort und die Möglichkeit Ihre Rückfragen zu klären.

Beratungsschwerpunkte

Als Landespflegekammer verstehen wir uns als Informationslieferant aus erster Hand. Egal ob Berufsanfänger oder langjähriger Profi , bei uns erhalten Sie Antworten auf Fragen, die sich inhaltlich und fachlich mit Pflege befassen – Aktuelles, Relevantes, Informatives. Wie können wir Ihnen helfen?

Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dürfen wir nicht vornehmen. Bei aktuellen rechtlichen Fragestellungen helfen wir Ihnen aber gerne als erster Ansprechpartner und Berater weiter und stehen Ihnen mit fachlichem Rat zur Seite, wenn Sie mal nicht weiterwissen – zum Beispiel in Bezug auf Berufshaftpflichtversicherungen oder andere berufsbezogene Themen, die Sie bewegen.

Sie haben Fragen zur Pflegekammer an sich, deren Aufgaben und Ziele, die wir hier nicht bereits beantworten konnten? Dann sprechen Sie uns an: pflegeberufsentwicklung@pflegekammer-rlp.de

Welche Perspektiven habe ich als Pflegende/r? Welches Berufsbild ist das richtige für mich? Welche Spezialisierungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es? Und welche Aufstiegschancen habe ich? Solche Fragen haben nicht nur Berufsanfänger. Wir stellen Ihnen deshalb gerne alle Informationen rund um die Pflege der Zukunft zur Verfügung.

Handelt es sich im Schwerpunkt um eine arbeitsrechtliche Fragestellung? Grundsätzlich dürfen wir im Bereich des Arbeitsrechts nicht beraten. Dennoch können wir ein paar grundsätzliche Aussagen treffen. Bitte beachten Sie dabei, dass es sich nicht um eine abschließende juristische Beratung handelt. Sollten Sie eine Einzelfallberatung und -unterstützung benötigen, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Gewerkschaft wenden.

Das Thema Freiberuflichkeit in der Pflege wird zunehmend wichtiger und häufig angefragt. Die manchmal schwierigen Arbeitsbedingungen in der Pflege und die vielen möglichen Betätigungsfelder für freiberuflich Pflegende lassen eine wachsende Zahl von Mitgliedern darüber nachdenken, ihr eigener „Chef“ zu werden. Sie können zum Beispiel einen ambulanten Pflegedienst oder eine Tagespflegeeinrichtung gründen. Aber auch die Gruppe unternehmerisch tätiger Einzelpersonen wird stetig größer.

Der Schritt in die Freiberuflichkeit ist ein großer, der umfangreiche Informationen zu gesetzlichen haftungsrechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfordert.

Öffnungszeiten

09:00 bis 17:00 Uhr

Fax

06131 32 73 899

Telefon

06131.32 73 80, erreichbar von 08:00 -17:00 Uhr

E-Mail

info@pflegekammer-rlp.de

Darüber hinaus hat unsere Geschäftsstelle ein neues Angebot geschaffen: Vereinbaren Sie schnell und einfach einen Telefon-Termin mit einem unserer Mitarbeiter. In einem vertraulichen 1:1 Gespräch können Ihre Anliegen direkt mit dem zuständigen Mitarbeiter der Kammer besprochen werden. Dieser ruft Sie zur vereinbarten Zeit auf der von Ihnen angegebenen Nummer an und berät Sie gerne. Ebenfalls haben Sie die Möglichkeit ein persönliches Nutzerkonto anzulegen, durch das Sie Ihre gebuchten Termine nach einem Log-In ganz bequem verschieben können. Wenn Sie kein Nutzerkonto angelegen möchten, sagen Sie Ihren Termin bei Bedarf bitte ab und vereinbaren einen neuen.

Elektronischer Heilberufsausweis

Ab 01.01.2024 werden elektronische Heilberufsausweise für Anbieter Häuslicher Krankenpflege und Außerklinische Intensivpflege verpflichtend.
Hintergrund: Nach § 360 Abs. 9 haben Leistungserbringer der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c bis zum 01. Januar 2024 an die Telematikinfrastruktur nach § 306 anzuschließen, um elektronische Verordnungen abrufen zu können.

 

Elektronisches Gesundheits­berufe­register – eGBR Bezirksregierung Münster

 

Telematikinfrastruktur (TI)
Über die Telematikinfrastruktur (TI) sollen alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen miteinander vernetzt werden. Es handelt sich um ein geschlossenes Netzwerk, mit dem Informationen zur Behandlung von Patient_innen ausgetauscht und verschiedene Akteure (wie Arztpraxen, Apotheker, Krankenhäuser etc.) miteinander kommunizieren können. Die Nutzung von Anwendungen (wie z.B. der elektronischen Patientenakte, dem elektronischen Medikationsplan oder dem Notfalldatenmanagement) erfolgt in Verbindung mit der elektronischen Gesundheitskarte der Versicherten.

 

Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
Neben Ärzt_innen oder Psychotherapeut_innen, sollen auch Pflegefachpersonen Zugriff auf die Telematikinfrastruktur erhalten, damit sie Patienteninformationen erhalten, die für die pflegerische Behandlung notwendig ist.
Für diesen Zugriff auf sensible Patientendaten, ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) notwendig. Er dient der persönlichen Authentifizierung der Heilberufler_innen (darunter Pflegefachpersonen), um sich in der Telematikinfrastruktur elektronisch auszuweisen. Es handelt sich beim eHBA um eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkartenformat.


Dieser wird angewandt in Kombination mit einem Kartenlesegereät (eHealth-Kartenterminal) der Institution (z.B. einem Pflegedienst) sowie einer Security Module Card Typ B (SMC-B). Mit der SMC-B weisen sich Leistungserbringerinstitutionen gegenüber der Telematikinfrastruktur aus.
Der parallele Einsatz beider Komponenten wird den hohen Anforderungen an den Patientendatenschutz gerecht.

 

Elektronisches Gesundheitsberuferegister (eGBR)
Das eGBR ist als gemeinsame Stelle der Bundesländer bei der Bezirksregierung Münster in Nordrhein-Westfalen angesiedelt, die die elektronischen Heilberufsausweise sowie die SMC-B-Karten herausgeben.
https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/egbr/index.html
Das elektronische Gesundheitsberuferegister hat noch weitere Informationen zum eHBA bereitgestellt: https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/egbr/faq/index.html

 

Zeitplan der Anbindung an die Telematikinfrastruktur
Ab 01.01.2024: Anbindung von Anbietern häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V) und außerklinischer Intensivpflege (§ 37 c SGB V) verpflichtend. Besprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, ob Sie einen elektronischen Heilberufsausweis beantragen müssen!
Ab 01.07.2024: Die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V) und außerklinischer Intensivpflege (§ 37c SGB V) muss elektronisch erfolgen
Ab 01.07.2025: Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI müssen alle Voraussetzungen erfüllen, um den Zugriff auf die elektronische Patientenakte und den Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach § 306 SGB V umzusetzen.
Ab 01.07.2026: Verordnungen von Heilmitteln, Hilfsmitteln, Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen, Medizinprodukte und bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung sind verpflichtend elektronisch auszustellen.

 

OMBUDSSTELLE

Die Ombudspersonen Frau Kirsten Rasmussen-Radszuweit und Herr Karl-Heinz Stolz stehen Ihnen als ehrenamtlich Beauftragte der Vertreterversammlung der Landespflegekammer für ihre Anliegen in Bezug auf die Kammerarbeit zur Verfügung.

 

Sie arbeiten unabhängig, beraten anonym im Sinne eines lösungsorientierten Ansatzes und versuchen Ihnen schnellstmöglich Unterstützung zukommen zu lassen. Dabei entscheiden Sie persönlich –  als Mitglied der Landespflegekammer – welche konkreten Schritte ergriffen werden und ob diese in Rückbindung mit der verantwortlichen Abteilung der Geschäftsstelle der Landespflegekammer besprochen werden sollen.  

  

Selbstverständlich wird Ihr Anliegen datenschutzkonform behandelt. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Ihr Anliegen im Rahmen eines Telefonats oder einer Videokonferenz zu besprechen. Bitte geben Sie in Ihrer E-Mail an, wie Sie von den Ombudspersonen kontaktiert werden möchten.

 

Um ihr Anliegen nachvollziehen und lösungsorientiert bearbeiten zu können, füllen Sie bitte das folgende Formular aus und senden es per Mail an ombudsstelle@pflegekammer-rlp.de

GUTACHTERREGISTER

 

Die Erstellung pflegefachlicher Gutachten ist ein weiterer Baustein in der Weiterentwicklung des Pflegeberufs und wirkt im Sinne einer kontinuierlichen Qualitätsverbesserung. Pflegefachliche Gutachten dienen der Klärung defizitärer Pflegeerbringungen und begründen den aktuellem Stand pflegefachlichen Wissens mit. Behörden oder Privatpersonen (Gericht, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte) können sich dieser Fachexpertise zur Erstellung von Gutachten bedienen.

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Info: 2. Fachtag für Gutachter:innen

Wir laden die bereits registrierten Gutachterinnen und Gutachter der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz und Mitglieder der Landespflegekammer, die ein Interesse daran haben in unser Gutachterregister aufgenommen zu werden, herzlich ein, an unserem Austausch teilzunehmen:

 

Dienstag, 23. April 2024, 11:00 Uhr – 15:00 Uhr

Geschäftsstelle der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, Große Bleiche 14-16, 55116 Mainz

Kontaktaufnahme

Nach Prüfung der Unterlagen zur Aufnahme in das Gutachterregister der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, erhalten die Antragstellenden eine Rückmeldung zur Antragsbewilligung. Für die Prüfung der Unterlagen wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,- € erhoben.

 

Bitte senden Sie Ihren Antrag (handschriftlich unterzeichnet) und die Nachweise an:

gutachterregister@pflegekammer-rlp.de

 

Hintergrund

Die Mitglieder der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, die im Gutachterregister aufgeführt sind, haben sich für die Erstellung von Gutachten bereit erklärt.

 

Selbstverpflichtungserklärung Gutachterregister

Eine Anfrage zur Gutachtenerstellung kann die Landespflegekammer RLP durch Gerichte, Staatsanwaltschaften, Rechtsanwälte oder Privatpersonen erreichen. Je Gutachtenanfrage werden die Kontaktdaten der Gutachterinnen, die entsprechend ihrer Fachexpertise für diese Anfrage zutreffend sind, dem Auftraggeber des Gutachtens angezeigt. Mit Kontaktaufnahme durch den Auftraggeber des Gutachtens, obliegt das weitere Vorgehen, entsprechend der abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung, den Gutachterinnen und Gutachtern. Ein weiterer Informations- oder Datenaustausch mit der Landespflegekammer RLP erfolgt nicht.

 

Quelle:

Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz §24 (4) Gutachter gemäß Berufsordnung
LPflK RLP Berufsordnung §24 (3) Gutachterregister

 

KINDER- UND JUGENDSCHUTZ

Besondere Berufspflichten im Rahmen des Kinder- und Jugendschutzes

Pflegefachpersonen kommt durch ihre Nähe zu Menschen mit Pflegebedarf und deren An- und Zugehörigen eine besondere Verantwortung zu auf besondere Risiken für Vernachlässigung, Missbrauch und Misshandlungen insbesondere von Kindern und Jugendlichen zu achten. 

Dies beschränkt sich dabei nicht nur auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Pflegebedarf, sondern umfasst beispielsweise in deren Beisein bei der Versorgung anderer Menschen, beispielsweise ihrer Eltern oder Großeltern. 

Eine Gesetzesänderung im rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetz (https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-HeilBerGRP2014rahmen/part/R ) konkretisiert nun besondere Berufspflichten für besonders schutzwürdige Personen.  

Im neu eingefügten § 22a HeilBG (https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-HeilBerGRP2014V10P22a ) heißt es, dass Kammermitglieder im Rahmen ihrer Berufstätigkeit verpflichtet sind, auf besondere Risiken für Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung von Kindern und Jugendlichen und anderen besonders schutzwürdigen Personen zu achten und, soweit dies erforderlich ist, auf Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen hinzuwirken; sie arbeiten hierzu insbesondere mit den Einrichtungen und Diensten der öffentlichen und freien Jugendhilfe und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen und sollen sich nach ihren Möglichkeiten an den lokalen Netzwerken nach § 3 des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit (…) beteiligen. Die Planung und Steuerung dieser lokalen Netzwerke wurde den Jugendämtern übertragen. Alle rheinland-pfälzischen Jugendämter haben lokale Netzwerkkoordinatorinnen und –koordinatoren bzw. verbindliche Ansprechpersonen mit der Umsetzung dieser Aufgabe betraut. Diese stehen für Fragen zur Verfügung. Liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen vor, ist dies dem Jugendamt unter Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten unverzüglich mitzuteilen, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen abzuwenden. 

Darüber hinaus sind Kammermitglieder befugt, sich zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung „im Rahmen eines fallbezogenen interkollegialen Austauschs zu offenbaren, wenn sich in Ausübung ihres Berufes ein Verdacht ergibt, dass eine Minderjährige bzw. Ein Minderjähriger von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen ist.“

Bei Fragen zum Kinder- und Jugendschutz im Rahmen Ihrer Berufstätigkeit wenden Sie sich gerne an das zuständige Jugendamt in Ihre Nähe (Liste s.u.) oder an pflegeberufsentwicklung@pflegekammer-rlp.de  

Wichtige Links und Informationen