Praxisanleitung erfolgt durch Pflegefachkräfte, die mindestens ein Jahr Berufserfahrung im jeweiligen Einsatzbereich innerhalb der letzten fünf Jahre aufweisen sollen.
Die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter (PA) wird durch den erfolgreichen Abschluss einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden nach den Regelungen über die Weiterbildung für Gesundheitsfachberufe in den Ländern (wie Weiterbildungsordnungen der Pflegekammern und Landesgesetzen) nachgewiesen.
Hinzu kommt die Pflicht sich mindestens 24 Stunden pro Jahr berufspädagogisch fortzubilden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV)). Für neu zu qualifizierende PA beginnt die Fortbildungspflicht im Kalenderjahr nach dem Jahr, in dem sie die Weiterbildung zur PA absolviert haben.
Darüber hinaus ist in der Landesverordnung zur Ausführung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften des Pflegeberuferechtes (PflBAPAVO) aufgeführt, dass der Nachweis über die berufspädagogische Zusatzqualifikation durch den erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs Organisation und Führung der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen gemäß den §§ 22 und 23 der Fachschulverordnung […] 2. Februar 2005 (GVBl. S. 50, BS 223-1-23) oder durch eine Weiterbildung zur Praxisanleitung nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) in den jeweils geltenden Fassungen erbracht werden kann. Bei den Abschlüssen nach landesrechtlichen Regelungen hängt es vom jeweiligen Bundesland ab, ob die PA Weiterbildung dort gesetzlich geregelt wurde (geregelt in BY, HH, HE, SL SN, TH; Stand 2020). Wichtig ist der Zusatz „ist berechtigt die Weiterbildungsbezeichnung [Praxisanleiter/in in den Pflegeberufen o.ä.] zu führen“. Bei DKG Weiterbildungen wird die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung durch „(DKG)“ ergänzt.
Bestandsschutz: Für PA die vor dem 31. Dezember 2019 nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpfleger/in […] oder § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege […] verfügen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt (§ 4 Abs. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV)). Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Qualifikation dem entspricht wenden Sie sich bitte an die entsprechende Schulaufsichtsbehörde.
Mitglieder, die eine Qualifizierung nach dem 1. Januar 2020 abgeschlossen haben die nicht den o.g. Qualifizierungen oder einer vergleichbaren Hochschulqualifikation entsprechen, erhalten auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung „Praxisanleiter/in in den Pflegeberufen“ nach der Weiterbildungsordnung der Landespflegekammer, wer den erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Weiterbildung in einem anderen Bundesland nachweist. Für das Anerkennungsverfahren und die Ausstellung der Weiterbildungsurkunde werde Kosten erhoben werden, diese richten sich nach der Komplexität und dem zeitlichen Aufwand des Prüfungsverfahrens (50-300 EUR; im Durchschnitt 130 EUR).
Erforderliche Unterlagen zur Antragstellung:
- unterschriebener formloser Antrag
- Nachweis über die abgeschlossene Weiterbildung (Prüfungszeugnis, Zertifikat etc).
- Nachweis der Weiterbildungseinrichtung über Inhalt und Umfang der absolvierten Weiterbildung. Aus diesem Nachweis müssen folgende Informationen hervorgehen:
- Dauer der Weiterbildung (von – bis)
- Art und Umfang der in Präsenzzeit vermittelten Inhalte.
- Art und Umfang der praktischen Weiterbildung. Kostenübernahmeerklärung vom Arbeitgeber.
- Weitere Rückfragen bzw. Anforderung von weiteren Unterlagen sind nicht auszuschließen. Alle Unterlagen sind als Kopie einzureichen. Wir empfehlen dringend im Vorfeld die Qualifikation mit der Rahmenvorgabe der Weiterbildungsordnung (Anlange I 0.1) zu vergleichen, da auch die Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis gebührenpflichtig ist.
Rückfragen beantworten wir Ihnen gerne unter der Angabe Ihrer Mitgliedsnummer per E-Mail unter info.bildung@pflegekammer-rlp.de.