Pflegekammer Rheinland-Pfalz: Beitragspflicht gilt für alle Pflegefachpersonen

Mainz, 22. Juli 2026 – Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass die Beitragspflicht für alle Pflegefachpersonen gilt. Pünktliche Beitragszahlungen sind Voraussetzung dafür, dass die Kammer ihre gesetzlichen Aufgaben zuverlässig erfüllen kann und ihre Leistungen für die Mitglieder erbringen kann.

 

Aktuell sind rund 35 Prozent der kalkulierten Beitragseinnahmen noch ausstehend. Dadurch stehen der Kammer geringere Mittel zur Verfügung als im Haushalt vorgesehen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Landespflegekammer verpflichtet, offene Beitragsforderungen einzufordern. Dies gilt sowohl für bereits erfasste Mitglieder als auch für Pflegefachpersonen, die ihrer gesetzlichen Pflicht zur Registrierung bislang noch nicht nachgekommen sind. Um die gesetzlichen Vorgaben gegenüber allen Pflegefachpersonen gleichermaßen umzusetzen und eine gerechte Beteiligung aller Mitglieder sicherzustellen, vervollständigt die Kammer derzeit die Erfassung ihrer Mitglieder.

 

„Die Pflegekammer gehört uns allen. Sie setzt sich für die Interessen aller Pflegefachpersonen ein – unabhängig davon, wo sie arbeiten. Deshalb gehört zur Mitgliedschaft auch der Beitrag. Solidarität bedeutet dabei ganz einfach: Jeder trägt seinen Teil dazu bei, damit wir gemeinsam etwas für unseren Berufsstand und eine gute pflegerische Versorgung erreichen können“, erklärt Thorsten Müller, Geschäftsführer der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.

 

Nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Koblenz nicht zugelassen hat, ermittelt die Kammer verstärkt Pflegefachpersonen in atypischen Berufsfeldern. Dazu gehören beispielsweise Tätigkeiten in Arztpraxen, Kindertagesstätten oder Bildungseinrichtungen.

 

Sowohl Arbeitgeber als auch betroffene Pflegefachpersonen werden dazu gezielt angeschrieben. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, der Kammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Pflegefachpersonen müssen sich eigenständig registrieren, sobald sie eine kammerrelevante Tätigkeit ausüben – auch außerhalb der direkten Patientenversorgung. Ob im Einzelfall tatsächlich eine Mitgliedschaft besteht, prüft die Kammer.

 

Die Pflegekammer macht darauf aufmerksam, dass Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht bislang nicht nachkommen, weiterhin zur Zahlung verpflichtet bleiben. Die Landespflegekammer ist rechtlich dazu angehalten, offene Forderungen konsequent einzuziehen.

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