Mainz, 09. Juli 2026 – Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den Antrag der Landespflegekammer auf Zulassung der Berufung gegen mehrere Urteile des Verwaltungsgerichts Koblenz abgelehnt. Damit sind die Urteile rechtskräftig. Die Pflegekammer wird die Entscheidungen unverzüglich umsetzen.
Die Urteile betreffen ausschließlich Beitragserhebungen aus dem Jahr 2025. Das Verwaltungsgericht hatte die Beitragsbescheide von vier Klägerinnen für rechtswidrig erklärt, da die Datengrundlage für die Beitragsberechnung aus der Sicht des Gerichts unzureichend war.
Wichtig ist: Weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht stellen die Landespflegekammer als Institution infrage. Auch die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft und die generelle Beitragspflicht werden nicht beanstandet. Einziger Streitpunkt war, ob die Beiträge für das Jahr 2025 auf einer ausreichenden Datengrundlage berechnet wurden.
Nach Auffassung des Gerichts muss die Kammer auch jene Pflegefachpersonen erfassen, die außerhalb klassischer Pflegeeinrichtungen tätig sind, etwa in Arztpraxen, Krankenkassen, Bildungseinrichtungen oder in Kindergärten. Je vollständiger die Daten aller beitragspflichtiger Mitglieder sind, desto gerechter und rechtssicher können die Beiträge berechnet werden.
Die Landespflegekammer hat ihre Datenerhebung inzwischen weiterentwickelt und arbeitet kontinuierlich daran, die Mitgliederdaten weiter zu vervollständigen. Das OVG hat zudem in seinem Beschluss klargestellt, dass Arbeitgeber nach dem Heilberufsgesetz dazu verpflichtet sind, die personenbezogenen Daten der bei ihnen beschäftigten Pflegefachpersonen zu übermitteln. Diese Auskunftspflicht kann die Kammer durch einen Verwaltungsakt gegenüber den Arbeitgebern geltend machen und bei einer Auskunftsverweigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen, so der Beschluss. Diese Möglichkeiten wird die Kammer künftig konsequent nutzen. Darüber hinaus sind Pflegefachpersonen verpflichtet, der Pflegekammer innerhalb von zwei Wochen die Aufnahme, die Beendigung oder den Wechsel ihrer beruflichen Tätigkeit mitzuteilen.
„Wir freuen uns über die gewonnene Rechtssicherheit und werden die Entscheidung des Gerichts unverzüglich umsetzen. Daraus folgt logisch: Je lückenloser unsere Daten sind, desto solidarischer und gerechter wird der Beitrag für jedes einzelne Mitglied. Und die Kammer kann sich wieder vollumfänglich um die ihr vom Staat übertragenen Aufgaben kümmern“, sagt Thorsten Müller, Geschäftsführer der Landespflegekammer.