Neben dem Grundgehalt sind auch die Zulagen beitragsrelevant. Zu den Zulagen gehören u.a. die allgemeine Zulage, Zuschläge für Nachtdienste, Zuschläge für Wochenend-/Feiertagsdienste, Wechselschichtzulagen, Zuschläge für Funktionsdienste sowie weitere Zuschläge im Bereich Pflege.
Nicht berücksichtigt werden insbesondere Renten, Ruhegehälter und Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sowie Veräußerungsgewinne von Praxen oder Pflegediensten.
Weiterhin nicht zur Beitragsgrundlage zählen vom Arbeitgeber gezahltes Kindergeld, eine Zuzahlung des Arbeitgebers zur Zusatzversorgung oder zur betrieblichen Altersvorsorge.
Beispiel zur Ermittlung des Bruttogehalts aus pflegerischer Tätigkeit:
Bruttojahresgehalt | X.XXX,XX € |
+ Allgemeine Zulage | XXX,XX € |
+ Zuschläge Nachtdienst | XXX,XX € |
+ Zuschläge Wochenenddienst | XXX,XX € |
+ Zuschläge Funktionsdienst | XXX,XX € |
+ Weihnachts-/Urlaubsgeld | XXX,XX € |
+ Leistungsentgelt | XXX,XX € |
Abzüglich Werbungskosten | XXX,XX € |
Zwischensumme | |
Arbeitnehmer Brutto- jahres gehalt gesamt | XX.XXX,XX € |
+ weitere Einnahmen aus pflegerischer Tätigkeit (z. B. Honorare) | XXX,XX € |
Gesamtsumme | |
als Grundlage der Beitrags- einstufung | XX.XXX,XX € |
Berechnung pro Monat | |
(Gesamtsumme XX.XXX,XX€ : 12) | X.XXX,XX € |
Zu entrichtender Jahresbeitrag | |
gemäß Beitragsklassen der Beitragsordnung | XX,XX € |