Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz hat die Möglichkeit stichprobenartig zu prüfen, ob die Einstufung in eine der Beitragsklassen ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Eine entsprechende Rechtsgrundlage geht aus § 9 Abs. 1 der Beitragsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz hervor. Ein Nachweis über die richtige Einstufung in die Beitragsklassen kann durch die Übersendung einer Kopie des Einkommenssteuerbescheides des Jahres, das als Bemessungsgrundlage gilt, erbracht werden. Sofern keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung vorliegt, kann die Kammer eine Kopie des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerkarte verlangen.
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