Mainz, 14. September 2026 – Auch Pflegefachpersonen, die nicht unmittelbar in der Patientenversorgung tätig sind, können Pflichtmitglieder der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz sein. Entscheidend ist, dass sie in ihrem Beruf auf Kenntnisse und Fähigkeiten aus ihrer Pflegeausbildung zurückgreifen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz im Fall einer Kodierfachkraft mit Urteil vom 18. August 2026 (Az.: 5 K 1405/25.KO) bestätigt.
Geklagt hatte eine examinierte Krankenschwester im Medizincontrolling, die ihre Mitgliedschaft beenden wollte, da sie ausschließlich administrative Aufgaben übernimmt.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts kommt es für die Kammermitgliedschaft nicht darauf an, ob eine Pflegefachperson unmittelbar Patientinnen und Patienten versorgt. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnisse nutzt, die sie aufgrund ihrer Ausbildung als Pflegefachperson erworben hat. Dies sah das Gericht im vorliegenden Fall als gegeben an. Bei der Kodierung nach dem DRG-System, der Prüfung von Behandlungsdokumentationen sowie der Kommunikation mit dem ärztlichen und pflegerischen Dienst greife die Klägerin auf ihr pflegerisches Fachwissen zurück. Damit besteht nach dem Heilberufsgesetz weiterhin die Pflichtmitgliedschaft in der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.
Das Urteil schaffe Orientierung für Pflegefachpersonen, die außerhalb der direkten Patientenversorgung arbeiten, erklärt Thorsten Müller, Geschäftsführer der Pflegekammer. Er führt aus, dass die Anmeldung bei der Kammer selbst für Berufsangehörige in sogenannten atypischen Berufen Pflicht sei, da eine Tätigkeit am Patienten keine Voraussetzung für die Mitgliedschaft darstelle.
Soweit ein Beitragsbescheid Gegenstand des Verfahrens war, hatten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Landespflegekammer diesen Bescheid während des Verfahrens aufgehoben hatte. In diesem Punkt wurde das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.