Fortbildung

Direkteinstieg:

Die erste Fortbildungsordnung (FBO) startet am 01.07.2025

Die bundesweit erste Fortbildungsordnung von und für Pflegefachpersonen wurde im November 2024 verabschiedet und tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft. Damit ist jetzt auch für Pflegefachpersonen in Rheinland-Pfalz geregelt, was für viele Berufsgruppen im Gesundheitswesen selbstverständlich ist: Das Recht und die Pflicht sich zum Erhalt einer bestmöglichen Pflegequalität regelmäßig und in einem vorgegebenen Umfang fortzubilden.

Formulare / Vordrucke / Teilnahmebescheinigungen zur FBO

Hier finden Sie Formulare und Vorlagen, die Sie zum Nachweis verschiedener Fortbildungsformate gemäß Anlage 1 Ziffer 2 der Fortbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz nutzen können. Die Nutzung dieser Vorlagen ist freiwillig – Sie können sich daran orientieren, sind jedoch nicht verpflichtet, diese zu verwenden.

Die wichtigsten Fragen zur Fortbildungsordnung

  • Pflegefachpersonen erbringen 40 Fortbildungspunkte in zwei Jahren
  • 1 Fortbildungspunkt entspricht in der Regel 45 Minuten Fortbildung (das sind ca. 2 Tage / Jahr)
  • Unterschiedliche Formate sind möglich: z.B. Tagung, Seminar, Mitgliedschaft in Berufsverband, Zeitschriftenabonnement, Praxisfortbildungen, E-Learning
  • Das Thema muss einer der acht Fortbildungsklassen zugeordnet werden können, z.B. einem Pflegefeld oder einer Berufssituation
  • Auch digitale Teilnahmen sind möglich, durch z.B. Online-Seminare
  • Frei wählbar: Bei Fort- und Weiterbildungsbildungsinstituten, In-House, im In- oder Ausland ….
  • Eine Zertifizierungen von Fortbildungsveranstaltungen ist im ersten Umsetzungsschritt nicht vorgesehen
  • Alle (regulären) Mitglieder der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 1 Ziffer 6. bis 10. HeilBG)
  • Freiwillige Mitglieder sind eingeladen sich daran zu orientieren
  • Zum 01. Juli 2025 tritt die FBO in Kraft und für alle Mitglieder startet der erste zweijährige Fortbildungszyklus
  • Für Neumitglieder startet er dann mit Beginn der Mitgliedschaft
  • Prüfungen können ab Mitte 2027 erfolgen

Klassen, Formate und Beispielrechnung

Fortbildungsklassen

  1. Pflegephänomene, z. B. Mundgesundheit, Verwirrtheit, Selbstwirksamkeit
  2. Pflegefelder, z. B. ambulante psychiatrische Tagespflege, gerontopsychiatrische Akutpflege, ambulante palliative Pflege
  3. Zielgruppe, z. B. Jugendliche, Familien mit besonderen Problemkonstellationen, Menschen mit Demenz
  4. Spezifische Pflegesituation, z. B. instabile komplexe Pflege, Edukation, Anleitung (in der Pflege), Beratung
  5. Akteurinnenbezug, z. B. zum Selbst, zum Team, zur Organisation
  6. System- bzw. Funktionsebene, z. B. Bildung, Management, Forschung, Praxisanleitung
  7. Berufssituation, z. B. zur Professions- und Berufsfeldentwicklung, zu interdisziplinären Aspekten, Berufspolitik
  8. Globale Gesundheit, z. B. Ernährung, Klimawandel, Pandemien

Formate und Punkte

Seminare, Workshops, Kurse
Max. 8 FBP/Tag

Absolvierte Module von Weiterbildungen/Studiengängen
Max. 8 FBP/Tag

Kongress, Tagung, Forum, Symposium
Max. 6 FBP/Tag

Kurzfortbildung im eigenen Praxisfeld
Max. 1 FBP/Tag

Tätigkeit als Referent:in*
Max. 8 FBP/Tag

Verfassen von Fachartikeln, Buchbeiträgen
Max. 8 FBP/Zyklus

Arbeitsgruppe/Qualitätszirkel**
Max. 10 FBP/Zyklus

Supervision, Kollegialer Beratung, (ethischer) Fallbesprechung, Journal Club**
Max. 10 FBP/Zyklus

Abonnement einer Fachzeitschrift/Datenbank
Max. 3 FBP/Zyklus

Mitgliedschaft Berufs-/Interessenverband***
Max. 3 FBP/Zyklus

E-Learning über nachweisbare Lernplattform
Max. 10 FBP/Zyklus

So funktioniert’s!

  • 45 Min. Fortbildung = 1 Fortbildungspunkt (FBP)
  • Sammeln Sie 40 Fortbildungspunkte in zwei Jahren
  • Die Punktzahl variiert je nach Fortbildungsformat

 

Beispiel

2,5 Tagesseminare = 20 FBP

1 Kongresstag = 6 FBP

1 Abo = 1 FBP

Teilnahme an Arbeitsgruppe = 4 FBP

1 Tag E-Learning = 7 FBP

2 Fortbildungen im Praxisfeld = 2 FBP

= 40 Punkte

* Die Tätigkeit wird anerkannt, wenn das neuerworbene Wissen bzw. Können über die herkömmliche Bildungstätigkeit hinaus geht und nachweisbar ist, z. B. bei Kongressen, Fachtagungen usw. (keine hauptamtliche Tätigkeit)

** Eine Maßnahme ist anerkannt, wenn das Treffen des Gremiums mindestens 1 x im Quartal für die Dauer von mindestens einem Jahr erfolgt.

*** Die Mitgliedschaft in einer KdöR, z. B. der Landespflegekammer, gilt nicht.

Stream: Webinar | Die neue Fortbildungsordnung - Was muss ich wissen?

Das sind Ihre Vorteile

Immer auf dem neusten Stand

Die Fortbildungsordnung sorgt dafür, dass Sie regelmäßig aktuelle Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben. So bleiben Sie immer informiert über die neuesten Entwicklungen und Best Practice.

Stärkung des Berufsverständnisses und Ihrer Kompetenz

Fortbildung hilft Ihnen, Ihr Berufsverständnis zu vertiefen und sich sicherer in Ihrer Rolle zu fühlen. Sie sind besser auf Herausforderungen im pflegerischen Alltag vorbereitet und können diese souverän meistern.

Karrierechancen verbessern

Mit kontinuierlicher Fortbildung eröffnen sich neue berufliche Möglichkeiten: Beförderung, Einsatz in Spezialgebieten oder andere interessante Aufgaben warten auf Sie.

Vielfältige Formate

Die Fortbildungsordnung bietet Ihnen vielfältige Möglichkeiten: Vom Selbststudium über Kurse bis hin zu Online- und Präsenzveranstaltungen. So können Sie Fortbildungen flexibel in Ihren Alltag integrieren und nach Ihren Bedürfnissen gestalten.

Freuen Sie sich auf klare Vorgaben, flexible Formate und eine Weiterentwicklung unseres Heilberufs!

Die Fortbildungsordnung (FBO) im zeitlichen Überblick (Übersicht)

Die Fortbildungsordnung (FBO) wurde von Pflegefachpersonen aus Rheinland-Pfalz für Pflegefachpersonen entwickelt. Gewählte Mitglieder der Arbeitsgruppe (AG) FBO, die aus verschiedenen beruflichen Bereichen, der Bildung und der Praxis kommen, haben die Grundlagen erarbeitet. 

FAQs zur Fortbildungsordnung (FBO) der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz

 

Die Pflicht und das Recht zur Fortbildung sind im Heilberufsgesetz festgelegt. Die Regelung der Fortbildung der eigenen Berufsgruppe ist eine originäre Kammeraufgabe. Daher hat sich die Landespflegekammer RLP in ihrer zweiten Legislaturperiode die Erarbeitung einer Fortbildungsordnung auf die Fahne geschrieben. Durch sie hat die Berufsgruppe unter anderem die Chance, Art und Umfang von pflegerischer Fortbildung selbst auszugestalten und zu entwickeln. Die Fortbildungsordnung dient dazu, eine qualitativ hochwertige Pflege sicherzustellen – auf dem neuesten Stand (pflege-)wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Anerkannt werden pflegebezogene Fortbildungen, die auf dem HeilBG Rheinland-Pfalz und der Fortbildungsordnung basieren. Sie sollen die berufliche Handlungskompetenz erhalten, anpassen und erweitern.

Als Fortbildung gelten die in Anlage 1 aufgeführten Formate sowie thematisch passende Pflegefortbildungen. Zur Orientierung sollte geprüft werden, ob eine Fortbildung einer der pflegebezogenen Klassen in Anlage 1 zugeordnet werden kann. Auch bezugswissenschaftliche Themen können berücksichtigt werden.

Fortbildungen auf anderen gesetzlichen Grundlagen (z.B. Brandschutz, Medizinproduktegesetz) werden nicht anerkannt.

Derzeit müssen Fortbildungsveranstalter (z.B. Arbeitgeber, Verbände, Institute) ihre Angebote nicht durch die Landespflegekammer RLP zertifizieren lassen.  Auch die Qualifikation der Referent:innen muss aktuell nicht nachgewiesen werden.

Laut HeilBG (§ 3, Abs. 3) kann die Landespflegekammer Fortbildungsveranstaltungen zertifizieren. Diese Möglichkeit wird jedoch zunächst nicht genutzt. Nach Einführung der Fortbildungsordnung und Abschluss des ersten Zweijahreszyklus ist eine Evaluation geplant, sodass künftige Anpassungen möglich sind.

Ja. Fortbildungen können vollständig digital erfolgen. Der Großteil muss jedoch in synchronen Formaten mit direkter Interaktionsmöglichkeit stattfinden, das ist auch mit Online-Seminaren möglich.

Ja. Fortbildungen für Praxisanleitende, die Auszubildende in der praktischen Pflegeausbildung betreuen, werden im Rahmen des Zweijahreszyklus der Fortbildungsordnung anerkannt. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) bzw. § 4 Abs. 4 der Landesverordnung zur Ausführung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften des Pflegeberuferechts (PflBAPAVO)

Fortbildungen sind nicht allein die Verantwortung der Pflegefachpersonen. Die Fortbildungspflicht bedeutet zugleich ein Recht auf Fortbildung gegenüber dem Arbeitgeber. Dieses Recht kann jede Pflegefachperson einfordern (z.B. § 22 Abs.1 HeilBG, § 6 HeilBG Abs.6 Berufsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz).

Aus einigen Regelungen ergibt sich auch für Einrichtungen die Notwendigkeit, die Fortbildung der Beschäftigten sicherzustellen: In der Altenpflege müssen ambulante und stationäre Einrichtungen nach § 11 SGB XI eine Versorgung „nach dem aktuellen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse“ gewährleisten. Viele Einrichtungen gewähren daher Freistellungen für Fortbildungen und übernehmen die Kosten.

Die Fortbildungsordnung tritt zum 01. Juli 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Fortbildungspunkte gesammelt werden und die Nachweise müssen aufbewahrt werden. Dies betrifft dann auch etwaige Nachweise (z. B. Rechnungen) für beispielsweise Fachzeitschriftenabonnements.

Ab Juli 2027 wird die Landespflegekammer stichprobenartig Pflegefachpersonen anschreiben und die Nachweise des vergangenen Fortbildungszyklus einfordern. Nur wenn Sie zu dieser Gruppe zählen und aufgefordert werden, müssen Sie die Nachweise einreichen.

Nach Aufforderung der Landespflegekammer müssen Mitglieder ihre Fortbildungsnachweise innerhalb von drei Wochen, möglichst digital über ihr Mitgliedskonto, einreichen. Dort wird zukünftig auch der individuelle Fortbildungszyklus einsehbar sein.

Generell müssen die Fortbildungen anhand von personalisierten Teilnahmebescheinigungen nachgewiesen werden.

Ja. Kammermitglieder sind dazu verpflichtet sich regelmäßig fortzubilden, um ihr berufliches Wissen und Können zu erhalten und weiterzuentwickeln. Diese Pflicht ergibt sich bereits aus dem Pflegeberufegesetz sowie dem Heilberufsgesetz. Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz hat mit der Fortbildungsordnung Transparenz geschaffen und den Fortbildungsumfang konkretisiert.

Mitglieder, die im geprüften Fortbildungszyklus weniger als 40 Fortbildungspunkte nachweisen, können die fehlenden Punkte innerhalb eines Jahres nachholen und einreichen. Falls ein Mitglied der Fortbildungspflicht weiterhin nicht nachkommt, erfolgt eine Einzelfallprüfung.
Grundsätzlich möchte die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz den ersten Fortbildungszyklus für alle Beteiligten als Möglichkeit nutzen, erste Erfahrungen zu sammeln und mögliche Anpassungen für die Zukunft vorzunehmen.

Die Fortbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz ist offen und flexibel gestaltet. Dies bietet allen Beteiligten durch verschiedene Fortbildungsformate sowie eine breite thematische Ausrichtung ein Höchstmaß an Flexibilität. Damit wird die Fortbildungsordnung der Vielfalt des Pflegeberufes gerecht.

Bei einer beruflichen Unterbrechung von mehr als drei Monaten – etwa wegen Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder längerer Krankheit – verlängert sich der Fortbildungszyklus automatisch um die nachgewiesene Unterbrechungszeit. Wird ein Fortbildungsnachweis gefordert, muss die Unterbrechung ebenfalls belegt werden. 

Ja, denn Fortbildungen dienen der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen pflegerischen Versorgung. Gerade die Pflege unterliegt einem ständigen Wandel, der regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden muss. Zudem bieten Fortbildungen die Chance, weitere Kompetenzen und Sicherheit im Beruf zu erlangen. Deshalb wurde der Umfang von 40 Fortbildungspunkten im Zweijahreszyklus unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsumfang festgelegt.

Sie haben weitere Fragen? Weitere FAQs finden Sie HIER

Darüber hinaus können Sie sich bei Fragen gerne an uns wenden unter: fortbildung@pflegekammer-rlp.de

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Direkteinstieg

Die wichtigsten Fragen zur Fortbildungsordnung

Fortbildungspflicht: Pflegefachpersonen müssen innerhalb eines Zweijahreszyklus 40 Fortbildungspunkte (2 – 2,5 Tage pro Jahr) sammeln.

Start des Zyklus: Für bereits registrierte Mitglieder beginnt der Zyklus am 1. Juli 2025.

Individueller Beginn: Für Neumitglieder und Auszubildende startet der Zyklus mit Beginn der Mitgliedschaft bzw. mit der Examinierung.

  • Pflegeberufegesetz (§ 5 PflBG)
  • Heilberufsgesetz (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 HeilBG)
  • Berufsordnung (§ 6 BO)
  • Konkretisiert die gesetzliche Fortbildungspflicht
  • Ist verbindlich für alle Kammermitglieder gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 6–10 HeilBG

Fortbildungspunkte müssen gesammelt werden. Die entsprechenden Nachweise sind aufzubewahren.

Ab Juli 2027 wird die Landespflegekammer stichprobenartig Pflegefachpersonen anschreiben und die Fortbildungsnachweise des letzten Zyklus anfordern.

Im Falle einer Aufforderung müssen die Nachweise innerhalb von drei Wochen digital über das Mitgliedskonto eingereicht werden.

Flexibel Punkten:
Die Fortbildungsordnung ist bewusst offen gestaltet und ermöglicht eine individuelle Auswahl von Themen und Formaten.

  • Anerkannt werden Fortbildungen, die die berufliche Handlungskompetenz erhalten, anpassen und/oder erweitern
  • Bezugswissenschaftliche Inhalte (Medizin, Pädagogik, Psychologie, Erziehungs- und Bildungswissenschaft etc.) können berücksichtigt werden

1 Punkt = 45 Minuten Fortbildungseinheit (FE)

  • Inhalte können frei nach dem individuellen pflegeberuflichen Bedarf gewählt werden
  • Formate gemäß Anlage 1 der Fortbildungsordnung (FBO)
  • Formal: Seminare, Kongresse, Arbeitsgruppe/Qualitätszirkel, Kurzfortbildung  im eigenen Praxisfeld, Studium etc.
  • Non-formal: E-Learning, Podcasts, Abonnement Fachzeitschrift/Datenbank, Mitgliedschaft Berufs-/Interessenverband etc.
  • Digitale Umsetzung vollständig möglich (z.B.: Online-Seminare)

Zuordnung zu einer der acht Fortbildungsklassen (z. B. Pflegefeld oder Berufssituation).

Fortbildungen, die auf anderen gesetzlichen Grundlagen beruhen, sind grundsätzlich nicht anrechnungsfähig (z. B.: Arbeitssicherheit, Brandschutz, Datenschutz oder MPG-Geräteeinweisungen) -> Verfahrenshinweis zur Abgrenzung anrechenbarer Fortbildungen

Ausnahme: wenn sie ausdrücklich in der Fortbildungsordnung anerkannt sind (§ 2 Abs. 2 Satz 3 FBO).

  • Frei wählbar: Bei Fort- und Weiterbildungsbildungsinstituten, In-House, im In- oder Ausland ….
  • Eine Zertifizierungen von Fortbildungsveranstaltungen ist im ersten Umsetzungsschritt nicht vorgesehen

Mitgliedschaft Landespflegekammer Rheinland-Pfalz

  • Pflichtmitgliedschaft für Pflegefachpersonen gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer. 6–10 HeilBG
  • Dazu gehören u. a.: Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen, Altenpfleger/innen, Pflegefachfrauen/-männer (inkl. Akademischem Abschluss)
  • Voraussetzung: Berufsausübung in Rheinland-Pfalz
  • Berufsausübung umfasst jede Tätigkeit mit pflegerischen Fachkenntnissen, z. B. auch Tätigkeiten in Arztpraxen, als Kodierfachkräfte oder in der Pflegepädagogik
  • Freiwillige Mitglieder können sich an diesen Regelungen orientieren

Die Fortbildungsordnung sorgt dafür, dass Sie regelmäßig aktuelle Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben. So bleiben Sie immer informiert über die neuesten Entwicklungen und Best Practice.

Fortbildung hilft Ihnen, Ihr Berufsverständnis zu vertiefen und sich sicherer in Ihrer Rolle zu fühlen. Sie sind besser auf Herausforderungen im pflegerischen Alltag vorbereitet und können diese souverän meistern.

Mit kontinuierlicher Fortbildung eröffnen sich neue berufliche Möglichkeiten: Beförderung, Einsatz in Spezialgebieten oder andere interessante Aufgaben warten auf Sie.

Die Fortbildungsordnung bietet Ihnen vielfältige Möglichkeiten: Vom Selbststudium über Kurse bis hin zu Online- und Präsenzveranstaltungen. So können Sie Fortbildungen flexibel in Ihren Alltag integrieren und nach Ihren Bedürfnissen gestalten.

Freuen Sie sich auf klare Vorgaben, flexible Formate und eine Weiterentwicklung unseres Heilberufs!

  1. Pflegephänomene, z. B. Mundgesundheit, Verwirrtheit, Selbstwirksamkeit
  2. Pflegefelder, z. B. ambulante psychiatrische Tagespflege, gerontopsychiatrische Akutpflege, ambulante palliative Pflege
  3. Zielgruppe, z. B. Jugendliche, Familien mit besonderen Problemkonstellationen, Menschen mit Demenz
  4. Spezifische Pflegesituation, z. B. instabile komplexe Pflege, Edukation, Anleitung (in der Pflege), Beratung
  5. Akteurinnenbezug, z. B. zum Selbst, zum Team, zur Organisation
  6. System- bzw. Funktionsebene, z. B. Bildung, Management, Forschung, Praxisanleitung
  7. Berufssituation, z. B. zur Professions- und Berufsfeldentwicklung, zu interdisziplinären Aspekten, Berufspolitik
  8. Globale Gesundheit, z. B. Ernährung, Klimawandel, Pandemien
  • Seminare, Workshops, Kurse
    Max. 8 FBP/Tag
  • Absolvierte Module von Weiterbildungen/Studiengängen
    Max. 8 FBP/Tag
  • Kongress, Tagung, Forum, Symposium
    Max. 6 FBP/Tag
  • Kurzfortbildung im eigenen Praxisfeld
    Max. 1 FBP/Tag
  • Tätigkeit als Referent:in*
    Max. 8 FBP/Tag
  • Verfassen von Fachartikeln, Buchbeiträgen
    Max. 8 FBP/Zyklus
  • Arbeitsgruppe/Qualitätszirkel**
    Max. 10 FBP/Zyklus
  • Supervision, Kollegialer Beratung, (ethischer) Fallbesprechung, Journal Club**
    Max. 10 FBP/Zyklus
  • Abonnement einer Fachzeitschrift/Datenbank
    Max. 3 FBP/Zyklus
  • Mitgliedschaft Berufs-/Interessenverband***
    Max. 3 FBP/Zyklus
  • E-Learning über nachweisbare Lernplattform
    Max. 10 FBP/Zyklus
  • Pflegebezogenes Audioformat (Podcast)
    Max. 3 FBP/Zyklus

* Die Tätigkeit wird anerkannt, wenn das neuerworbene Wissen bzw. Können über die herkömmliche Bildungstätigkeit hinaus geht und nachweisbar ist, z. B. bei Kongressen, Fachtagungen usw. (keine hauptamtliche Tätigkeit)

** Eine Maßnahme ist anerkannt, wenn das Treffen des Gremiums mindestens 1 x im Quartal für die Dauer von mindestens einem Jahr erfolgt.

*** Die Mitgliedschaft in einer KdöR, z. B. der Landespflegekammer, gilt nicht.

Bianca (50) arbeitet als Altenpflegerin in der stationären Langzeitversorgung.

Mit der Einführung der Fortbildungsordnung hat sie sich einen klaren Plan für ihren ersten Zweijahres-Zyklus gemacht.

Ihre in Anspruch genommenen Bildungsformate:

Seminar:
„Basic Life Support“ (2 × 45 Min.) –  2 FBP

Bildungsurlaub:
„Achtsamkeit & Stressbewältigung im Berufsalltag“ (3 Tage á 8 FE) – 24 FBP

Kurzfortbildungen im eigenen Praxisfeld:
„Nonverbale Kommunikation“ & „Mundgesundheit“
→ Teilnahme an mind. 4 Terminen – (4 × 30 Min.) – 4 FBP

Webinare:
4 kostenfreie Angebote der Landespflegekammer RLP (4 × 45 Min.) – 4 FBP

Fachzeitschrift:
„Pflege Demenz“ (Abonnement für 2 Jahre) – 2 FBP im Zweijahreszyklus

E-Learning:
„Praxiswissen Hygiene“ (4 × 45 Min.) – 4 FBP

 

Ergebnis: 40 Fortbildungspunkte erreicht!

Bianca findet vielfältige Wege, sich weiterzubilden – praxisnah, flexibel und passend zu ihrem Berufsalltag.

Yusuf (32) arbeitet als Intensivfachpfleger auf einer neurologischen Intensivstation in einem Krankenhaus der Maximalversorgung.

Für ihn ist klar: Die 40 Fortbildungspunkte im Zweijahreszyklus sind für ihn machbar.

Sein Fortbildungs-Setup:

Studium Pflegemanagement
Ein Semester (6 Monate und davon 3 Monate aktive Vorlesungszeit) wird angerechnet – 40 FBP
(Nachweis: Modulübersicht inkl. Prüfungsnachweise & Immatrikulationsbescheinigung)

Seminar:
„Delirmanagement“ (8 × 45 Min.) – 8 FBP

Kongress
Pflegetag Rheinland-Pfalz – 6 FBPArbeitsgruppe

„Pflegeattraktiv“ (1 Sitzung pro Quartal für zwei Jahre) – 8 FBP

 

Zwischenstand: 62 Fortbildungspunkte

Fazit:
Yusuf zeigt, wie vielseitig Fortbildung sein kann – Studium, Arbeitsgruppen und berufspolitisches Engagement zählen genauso dazu wie klassische Seminare.

 

Berechnung der Fortbildungspunkte leicht gemacht: 

Ein Kongress kann maximal mit 6 Fortbildungspunkten (FBP) pro Tag anerkannt werden.

 

Hinweis:

Da es sich bei einem Kongress um eine Großveranstaltung handelt, bei der viele Themen nur oberflächlich behandelt und diskutiert werden, werden diese im Vergleich zu einem Seminar mit max. 6 FBP pro Tag ausgewiesen. Bei der Berechnung ist zu berücksichtigen, dass ausschließlich ganze Fortbildungseinheiten anerkannt werden können.


Der Kongress “Pflegetag Rheinland-Pfalz 2025” dauerte insgesamt 7 Stunden und 30 Minuten (450 Minuten). Abzüglich der Pausen (150 Minuten) ergibt sich eine Nettozeit von 5 Stunden, also 300 Minuten inhaltlicher Vorträge. Diese entsprechen 6,66  Fortbildungseinheiten (FE) (300 Minuten ÷ 45 Minuten pro FE). Damit können die maximal erreichbaren 6 FBP für den Kongress “Pflegetag Rheinland-Pfalz 2025”  angerechnet werden.

Indira (60) arbeitet als Krankenschwester in der ambulanten Versorgung.

Da ihr Arbeitgeber nur ein begrenztes Fortbildungsangebot bereitstellen kann, plant sie ihren ersten Zweijahres-Zyklus besinders strategisch.

Ihr Fortbildungsplan:

E-Learning (Arbeitgeber):

Hygiene (2 × 45 Min.) – 2 FBP

Wundversorgung  (3 × 45 Min.) – 3 FBP

Schmerzmanagement  (2 × 45 Min.) – 2 FBP

Diabetes mellitus (3 × 45 Min.) – 3 FBP

10 FBP (Maximum erreicht)

 

Webinare (Landespflegekammer RLP):
Monatliche Teilnahme (ab Juli 2025 bis einschließlich Juni 2027) (24 × 45 Min.) – 24 FBP

Fachwissen im Alltag durch den Arbeitgebenden:

Fachzeitschrift „Häusliche Pflege“  (Abonnement für 2 Jahre)  – 2 FBP

Datenbankenabonnement (Abonnement für 2 Jahre)  – 2 FBP

 

Pflegebezogener Podcast

Hören von zwei pflegebezogenen Podcasts (1 Podcast á 1 FBP) – 2 FBP

 

Gesamt: 40 FBP im Zweijahreszyklus erreicht

Fazit:
Auch mit begrenzten internen Angeboten zeigt Indira wie vielfältig und kreativ Fortbildungen gestaltet werden können – flexibel und selbst organisiert.

Theo (27) arbeitet als Gesundheits- und Krankenpfleger – allerdings nicht in der klassischen Pflegepraxis, sondern als Hygienefachkraft im Hygienemanagement eines Akutkrankenhauses.

Als die neue Fortbildungsordnung veröffentlicht wurde, ist er zunächst irritiert: Zählen seine Fortbildungen im Bereich Hygiene überhaupt als "pflegefachlich"? Nach Rücksprache mit der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz wird klar: Fortbildungen in Hygiene und Infektionsprävention erfüllen die Anforderungen der Fortbildungsordnung, da sie zentrale pflegerische Kompetenzen betreffen – auch wenn sie auf anderen gesetzlichen Grundlagen beruhen (z. B. IfSG, MedHygVO).

Theos Fortbildungsbilanz im Zweijahreszyklus:

Online-Seminar (2 Tage á 8 FE)

„Basiskurs Hygiene“ (16 × 45 Min.) – 16 FBP

 

Seminar (Jährliche Auffrischung)

„Umgang mit MRE“  (Zweifache Teilnahme 4 × 45 Min.) – 8 FBP

 

Tagung

Hygienefachtagung – 6 FBP

 

Referierendentätigkeit

Kurzfortbildungen als Referent (6  × 30 Min. + 15 Min. Vor- und Nachbereitung) – 6 FBP

 

Verfassen eines Fachartikels
„Zwischen Vorschrift und Verständnis: Hygienemanagement in multikulturellen Arbeitsfeldern“ – 4 FBP

 

Gesamt: 40 Fortbildungspunkte

Fazit:
Auch spezialisierte Tätigkeiten wie im Hygienemanagement sind fest in der professionellen Pflege verankert. Entscheidend ist nicht nur was man macht, sondern welche Kompetenzen dahinterstehen.

Anastasia (45) arbeitet als Pflegepädagogin an einer Pflegeschule.

Ihr Examen liegt schon einige Zeit zurück, und sie ist nicht mehr in der direkten pflegerischen Versorgung tätig. Stattdessen begleitet sie Auszubildende bei Praxisbesuchen und führt regelmäßig Fortbildungen für examinierte Pflegefachpersonen durch – z. B. die 3-tägige Fortbildungsreihe zu Kultursensibilität und Ethik in der Pflege.

Müssen Pflegefachpersonen in der Pflegepädagogik überhaupt Fortbildungen absolvieren?

Nach Rücksprache mit der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz: Ja.
Auch Pflegefachpersonen in der Pflegepädagogik unterliegen der Fortbildungsordnung (§ 1 Abs. 2 und 3 FBO).

 

Fortbildungen dienen dazu,

– die Qualität der pflegerischen Lehre und Anleitung sicherzustellen

– fachliche Kompetenzen weiterzuentwickeln

– pädagogische Methodenkenntnisse zu stärken

– Handlungssicherheit im Ausbildungs- und Praxisalltag zu fördern

 

Anastasias Zweijahreszyklus:

Fachtagung

„Pflegepädagogik im Diskurs“ (ganztägig) – 6 FBP

Workshop

„Pädagogisch-Didaktische Kompetenzen“ (8 × 45 Min.) – 8 FBP

Referierendentätigkeit

„Kultursensibilität und Ethik in der Pflege“ (2 x 3 Veranstaltungen à 4 FE) – 24 FBP

Pflegebezogener Podcast

Hören von zwei pflegebezogenen Podcasts (1 Podcast á 1 FBP) – 2 FBP

 

Gesamt: 40 Fortbildungspunkte

Fazit:
Auch Tätigkeiten in Bezugswissenschaften wie der Pflegepädagogik wirken sich unmittelbar auf die direkte Versorgung aus. Entscheidend ist nicht nur, wo man arbeitet, sondern welche pflegerischen Kompetenzen eingesetzt, weiterentwickelt und vermittelt werden.

Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen tragen durch die Ausbildung zukünftiger Pflegefachpersonen eine zentrale Verantwortung: Die Qualität ihrer Lehre prägt die Qualität der späteren Versorgung.

Formulare / Vordrucke / Teilnahmebescheinigungen zur FBO

Die Fortbildungsordnung (FBO) im zeitlichen Überblick (Übersicht)

Die Fortbildungsordnung (FBO) wurde von Pflegefachpersonen aus Rheinland-Pfalz für Pflegefachpersonen entwickelt. Gewählte Mitglieder der Arbeitsgruppe (AG) FBO, die aus verschiedenen beruflichen Bereichen, der Bildung und der Praxis kommen, haben die Grundlagen erarbeitet.

Fortbildungspunkte-Rechner | Landespflegekammer Rheinland-Pfalz
Fortbildungsordnung · Landespflegekammer RLP

Fortbildungspunkte-Rechner

Stellen Sie Ihren persönlichen Fortbildungsmix zusammen und sehen Sie, wie Sie die 40 Fortbildungspunkte im Zweijahreszyklus erreichen. Grundregel: 45 Minuten Fortbildung entsprechen einem Fortbildungspunkt (FBP). Alle Angaben sind Beispiele – maßgeblich sind die Bestimmungen der Fortbildungsordnung.

Ihr Punktestand im Zweijahreszyklus 0 / 40FBP
Noch 40 Punkte bis zum Ziel.

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Pflegewissen Digital

25. August 2026, 14:00 Uhr
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03. November 2026, 18:30 Uhr
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mit Prof. Dr. habil. Martina Hasseler und Sarah Lüken

Archiv

Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz bietet ihren Mitgliedern ein digitales Beratungsangebot in Form von Webinaren.

Ziel ist die Stärkung des fachlichen Austauschs und der Vernetzung der Pflegenden in Rheinland-Pfalz. Die rund einstündigen Sessions mit anschließendem etwa 15-minütigem Q&A können über die Videokonferenzsoftware Zoom live verfolgt oder zu einem späteren Zeitpunkt als On-Demand-Angebot direkt auf der Kammer-Website abgerufen werden. Geplant sind die Webinare jeweils für den ersten Dienstag im Monat.

Die Moderation übernehmen die Mitglieder des Vorstands der Landespflegekammer im Wechsel, als Experten und Expertinnen zu den jeweiligen Themen werden externe Fachleute aus Wissenschaft und Praxis eingeladen.

Wenn Sie erfolgreich an einem Webinar teilgenommen haben, erhalten sie ihre Teilnahmebescheinigung in den nächsten 4 Wochen per Mail an die hinterlegte E-Mailadresse gesendet.

Anfrage Informationsveranstaltung in meiner Einrichtung

Nutzen Sie dieses Formular für Anfragen rund um Veranstaltungen und deren Anerkennung nach der Fortbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.
Wir unterstützen Sie gerne bei organisatorischen und inhaltlichen Fragen zu Fortbildungsangeboten.

FAQs zur Fortbildungsordnung (FBO) der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz

Grundsätzliches zur Wahl
Was wird am 25.09.2026 gewählt?

Gewählt wird die Vertreterversammlung als oberstes Organ der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz. Die Vertreterversammlung besteht aus 81 gewählten Kammermitgliedern.

Wahlberechtigt und wählbar sind grundsätzlich alle Berufsangehörigen, die Mitglieder der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz sind und im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Ja. Der Wahlbezirk ist das gesamte Land Rheinland-Pfalz.

Die Wahl ist eine Hybridwahl. Sie können entweder per Briefwahl oder elektronisch (Onlinewahl) abstimmen. Eine Stimmabgabe ist nur einmal zulässig.

Es handelt sich um eine Listenwahl. Sie geben eine Stimme für eine Liste ab (ein Kreuz).

Bis wann muss ich Mitglied sein, um wählen zu dürfen?

Bis 19.06.2026. Maßgeblich ist die Eintragung ins Wählerverzeichnis. Das Wählerverzeichnis wird am 112. Tag vor dem Wahltag erstellt. Neu hinzukommende wahlberechtigte Mitglieder werden bis zum Ende der Einsichtnahmefrist berücksichtigt (bis 19.06.2026).

08.06.2026 bis 19.06.2026. Das Wählerverzeichnis ist vom 109. bis zum 98. Tag vor dem Wahltag in der Geschäftsstelle zur digitalen Einsichtnahme während der Öffnungszeiten einsehbar. Ort und Zeiten werden in der Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

Aus Datenschutzgründen erfolgt die Einsicht in der Geschäftsstelle.

– Eigene Daten: ja (Richtigkeit/Vollständigkeit).
– Daten anderer Personen: nur, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die auf Unrichtigkeit/Unvollständigkeit hindeuten; darüber entscheidet der Wahlausschuss.

Ja. Einsprüche gegen Richtigkeit/Vollständigkeit sind nur während der Einsichtnahmefrist möglich (schriftlich oder zur Niederschrift). Der Wahlausschuss entscheidet innerhalb von zehn Tagen nach Ende der Einsichtnahmefrist.

Die Wahlordnung regelt die Einsichtnahme als Recht der Stimmberechtigten und setzt für die Einsicht in fremde Daten eine eigene Glaubhaftmachung voraus.

Wie kann ich kandidieren?

Bei der Kammerwahl kandidieren Sie über eine Liste (Listenwahlvorschlag). Kandidierende geben eine Kandidatur-/Bewerbererklärung ab. Alle notwendigen Formblätter werden in der Regel durch eine:n Listenführer:in verwaltet.

Bis 05.06.2026. Fristwahrend ist der rechtzeitige Eingang der Papier-Originalunterlagen in der Geschäftsstelle.

Ja. Für die Einreichung sind ausschließlich die mit der Wahlbekanntmachung freigegebenen Formblätter zu verwenden.

Jeder Listenwahlvorschlag muss von mindestens 150 Wahlberechtigten unterstützt werden. Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Liste unterstützen.

Unterstützen kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Nein. Die 150 Unterstützungen sind eine Zulassungsvoraussetzung, keine „Zusatzstimmen“.

Die Listen werden in der Regel durch die Listenführung in einem webbasierten System und/oder in Papierform erfasst. Die Nutzung des webbasierten Systems ermöglicht einen automatisierten Abgleich zwischen den durch die Listenführung eingetragenen Kandidierenden und Unterstützenden mit dem Wählerverzeichnis. Maßgeblich für die erfolgreiche Einreichung der Liste bleibt die fristgerechte postalische Übermittlung oder die persönliche Einreichung der Formblätter in der Geschäftsstelle der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz bis spätestens 05.06.2026, 17:00 Uhr. Eine frühere Abgabe wird dringend empfohlen, um etwaige Mängel an den Listen durch die Listenführung noch vor Fristende beheben zu können.

In der Regel wird eine Kurzbezeichnung (Listenname) angegeben; dafür gelten Vorgaben (z. B. maximale Zeichenlänge) entsprechend den Formblättern/Wahlbekanntmachungen.

Über die Zulassung entscheidet der Wahlausschuss nach Fristablauf. Nicht form- oder fristgerechte Vorschläge werden zurückgewiesen; behebbaren Mängeln wird nach Maßgabe der Wahlordnung nachgegangen.

Wann werden die Wahlunterlagen versendet?

04.09.2026 bis 07.09.2026.

Typischerweise u. a. Stimmzettel, Wahlausweis, Wahlumschlag, Rücksendeumschlag, Merkblatt sowie eine Übersicht der Listen und Bewerberinnen/Bewerber.

Mit den Wahlunterlagen erhalten Sie eine Benutzungsanleitung und vertrauliche Zugangsdaten für das Wahlportal. Sie geben Ihre Stimme über einen elektronischen Stimmzettel ab.

Sie setzen ein Kreuz bei der gewünschten Liste, legen den Stimmzettel in den Wahlumschlag, unterschreiben den Wahlausweis und senden alles im Rücksendeumschlag zurück. Der Rücksendeumschlag muss am Wahltag (25.09.2025) bis 15:00 Uhr beim Wahlausschuss eingegangen sein.

Es wird sichergestellt, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann. Wenn bereits eine elektronische Stimmabgabe vorliegt, wird die Briefstimme ausgeschlossen; wenn zuerst die Briefwahl geprüft wird, wird anschließend die Onlinewahlmöglichkeit gesperrt.

Stimmen, die nach Ablauf des Wahltags eingehen, werden nicht berücksichtigt. Für die Stimmabgabe gilt ausdrücklich der Eingang bis 15:00 Uhr am Wahltag 25.09.2026.

Beispiele: kein eindeutiger Wählerwille, Stimmzettel nicht gekennzeichnet, unzulässige Zusätze, fehlender Wahlausweis, verspäteter Eingang.

Wie werden die Sitze verteilt?

Die Sitzverteilung auf die Listen erfolgt nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren.

Spätestens bis 05.10.2026 wird das vorläufige Wahlergebnis durch den Wahlausschuss bekanntgegeben.

Gewählte werden benachrichtigt und sollen binnen zehn Tagen erklären, ob sie annehmen. Ohne Rückmeldung gilt die Wahl als angenommen. Aus den Rückmeldungen ergibt sich das endgültige Wahlergebnis.

 

Die Pflicht und das Recht zur Fortbildung sind im Heilberufsgesetz festgelegt. Die Regelung der Fortbildung der eigenen Berufsgruppe ist eine originäre Kammeraufgabe. Daher hat sich die Landespflegekammer RLP in ihrer zweiten Legislaturperiode die Erarbeitung einer Fortbildungsordnung auf die Fahne geschrieben. Durch sie hat die Berufsgruppe unter anderem die Chance, Art und Umfang von pflegerischer Fortbildung selbst auszugestalten und zu entwickeln. Die Fortbildungsordnung dient dazu, eine qualitativ hochwertige Pflege sicherzustellen – auf dem neuesten Stand (pflege-)wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Anerkannt werden pflegebezogene Fortbildungen, die auf dem HeilBG Rheinland-Pfalz und der Fortbildungsordnung basieren. Sie sollen die berufliche Handlungskompetenz erhalten, anpassen und erweitern.

Als Fortbildung gelten die in Anlage 1 aufgeführten Formate sowie thematisch passende Pflegefortbildungen. Zur Orientierung sollte geprüft werden, ob eine Fortbildung einer der pflegebezogenen Klassen in Anlage 1 zugeordnet werden kann. Auch bezugswissenschaftliche Themen können berücksichtigt werden.

Fortbildungen auf anderen gesetzlichen Grundlagen (z.B. Brandschutz, Medizinproduktegesetz) werden nicht anerkannt.

Derzeit müssen Fortbildungsveranstalter (z.B. Arbeitgeber, Verbände, Institute) ihre Angebote nicht durch die Landespflegekammer RLP zertifizieren lassen.  Auch die Qualifikation der Referent:innen muss aktuell nicht nachgewiesen werden.

Laut HeilBG (§ 3, Abs. 3) kann die Landespflegekammer Fortbildungsveranstaltungen zertifizieren. Diese Möglichkeit wird jedoch zunächst nicht genutzt. Nach Einführung der Fortbildungsordnung und Abschluss des ersten Zweijahreszyklus ist eine Evaluation geplant, sodass künftige Anpassungen möglich sind.

Ja. Fortbildungen können vollständig digital erfolgen. Der Großteil muss jedoch in synchronen Formaten mit direkter Interaktionsmöglichkeit stattfinden, das ist auch mit Online-Seminaren möglich.

Ja. Fortbildungen für Praxisanleitende, die Auszubildende in der praktischen Pflegeausbildung betreuen, werden im Rahmen des Zweijahreszyklus der Fortbildungsordnung anerkannt. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) bzw. § 4 Abs. 4 der Landesverordnung zur Ausführung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften des Pflegeberuferechts (PflBAPAVO)

Fortbildungen sind nicht allein die Verantwortung der Pflegefachpersonen. Die Fortbildungspflicht bedeutet zugleich ein Recht auf Fortbildung gegenüber dem Arbeitgeber. Dieses Recht kann jede Pflegefachperson einfordern (z.B. § 22 Abs.1 HeilBG, § 6 HeilBG Abs.6 Berufsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz).

Aus einigen Regelungen ergibt sich auch für Einrichtungen die Notwendigkeit, die Fortbildung der Beschäftigten sicherzustellen: In der Altenpflege müssen ambulante und stationäre Einrichtungen nach § 11 SGB XI eine Versorgung „nach dem aktuellen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse“ gewährleisten. Viele Einrichtungen gewähren daher Freistellungen für Fortbildungen und übernehmen die Kosten.

Die Fortbildungsordnung tritt zum 01. Juli 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Fortbildungspunkte gesammelt werden und die Nachweise müssen aufbewahrt werden. Dies betrifft dann auch etwaige Nachweise (z. B. Rechnungen) für beispielsweise Fachzeitschriftenabonnements.

Ab Juli 2027 wird die Landespflegekammer stichprobenartig Pflegefachpersonen anschreiben und die Nachweise des vergangenen Fortbildungszyklus einfordern. Nur wenn Sie zu dieser Gruppe zählen und aufgefordert werden, müssen Sie die Nachweise einreichen.

Nach Aufforderung der Landespflegekammer müssen Mitglieder ihre Fortbildungsnachweise innerhalb von drei Wochen, möglichst digital über ihr Mitgliedskonto, einreichen. Dort wird zukünftig auch der individuelle Fortbildungszyklus einsehbar sein.

Generell müssen die Fortbildungen anhand von personalisierten Teilnahmebescheinigungen nachgewiesen werden.

Ja. Kammermitglieder sind dazu verpflichtet sich regelmäßig fortzubilden, um ihr berufliches Wissen und Können zu erhalten und weiterzuentwickeln. Diese Pflicht ergibt sich bereits aus dem Pflegeberufegesetz sowie dem Heilberufsgesetz. Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz hat mit der Fortbildungsordnung Transparenz geschaffen und den Fortbildungsumfang konkretisiert.

Mitglieder, die im geprüften Fortbildungszyklus weniger als 40 Fortbildungspunkte nachweisen, können die fehlenden Punkte innerhalb eines Jahres nachholen und einreichen. Falls ein Mitglied der Fortbildungspflicht weiterhin nicht nachkommt, erfolgt eine Einzelfallprüfung.
Grundsätzlich möchte die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz den ersten Fortbildungszyklus für alle Beteiligten als Möglichkeit nutzen, erste Erfahrungen zu sammeln und mögliche Anpassungen für die Zukunft vorzunehmen.

Die Fortbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz ist offen und flexibel gestaltet. Dies bietet allen Beteiligten durch verschiedene Fortbildungsformate sowie eine breite thematische Ausrichtung ein Höchstmaß an Flexibilität. Damit wird die Fortbildungsordnung der Vielfalt des Pflegeberufes gerecht.

Bei einer beruflichen Unterbrechung von mehr als drei Monaten – etwa wegen Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder längerer Krankheit – verlängert sich der Fortbildungszyklus automatisch um die nachgewiesene Unterbrechungszeit. Wird ein Fortbildungsnachweis gefordert, muss die Unterbrechung ebenfalls belegt werden. 

Ja, denn Fortbildungen dienen der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen pflegerischen Versorgung. Gerade die Pflege unterliegt einem ständigen Wandel, der regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden muss. Zudem bieten Fortbildungen die Chance, weitere Kompetenzen und Sicherheit im Beruf zu erlangen. Deshalb wurde der Umfang von 40 Fortbildungspunkten im Zweijahreszyklus unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsumfang festgelegt.

Sie haben weitere Fragen? Weitere FAQs finden Sie HIER

Darüber hinaus können Sie sich bei Fragen gerne an uns wenden unter: fortbildung@pflegekammer-rlp.de

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