Pflege als Heilberuf

Die Vielfalt der Pflege
Die Pflege hat viele Facetten. Wir möchten Ihnen einen kleinen Einblick verschaffen, welche Möglichkeiten sich beruflich Pflegenden bieten. Denn Pflege findet überall statt. In den verschiedenen Pflegesettings, in der Pädagogik, in der Wissenschaft und sogar im Büro.
Pflegenden stehen alle Karrierewege offen. Wie wäre es mit einer spezialisierenden Weiterbildung, einem berufsbegleitendem Studium oder vielleicht doch lieber der Selbstständigkeit? Sie haben die Wahl!

Akutpflege
Die Akutpflege findet im Krankenhaus statt und umfasst die Versorgung aller Altersgruppen. Ein Kennzeichen der Akutpflege ist die enge Zusammenarbeit mit der Ärzteschaft. Neben der pflegerischen Versorgung stellt vor allem die Unterstützung bei der medizinischen Versorgung den Schwerpunkt der Arbeit dar.

Stationäre Langzeitpflege
Mit stationärer Langzeitpflege wird die Versorgung von meist älteren Menschen in Altenheimen und Einrichtungen des betreuten Wohnens beschrieben. Ein Schwerpunkt der Arbeit ist die Pflege und die soziale Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner. Die steigende Zahl an dementiell erkrankten Menschen macht dieses Setting besonders anspruchsvoll und erfordert ein hohes Maß an Empathie. Die medizinische Versorgung nach Anordnung durch Ärzte stellt einen weiteren Schwerpunkt dar.

Ambulante Pflege
Ambulante Pflegedienste besuchen Menschen mit Pflege- und Versorgungsbedarf zu Hause in ihren Wohnungen. Die Besonderheit der ambulanten Pflege liegt vor allem in der weitgehend eigenständigen Versorgung der Menschen durch die Pflegefachpersonen.

Pflege von Menschen mit Behinderungen
Pflege von Menschen mit Behinderungen findet durch Pflegefachpersonen sowohl in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen als auch in der eigenen Wohnung der Menschen statt. Sie umfasst alle Altersgruppen und ist geprägt von einer engen Zusammenarbeit mit anderen Professionen wie HeilerziehungspflegerInnen oder SozialarbeiterInnen.

Pädiatrische Pflege
Als pädiatrische Pflege wird die Pflege und Versorgung von Kindern sowohl im Krankenhaus, bei den Familien zuhause oder in stationären Einrichtungen bezeichnet. Kinder haben ganz besondere Bedürfnisse und erfordern viel Empathie und pflegefachlich-pädagogisches Wissen. Pflegende in der pädiatrischen Versorgung benötigen aus diesem Grund eine fachliche Spezialisierung.

Psychiatrische Pflege
Psychiatrische Pflege findet in allen Settings statt (Akut, Langzeitpflege und in der eigenen Häuslichkeit) und bietet ein sehr breites Spektrum des Einsatzes, beispielsweise auch im Maßregelvollzug. Die enge Zusammenarbeit mit Sozialarbeitern und Therapeuten ist ein weiteres Merkmal der psychiatrischen Pflege. Die besonderen Erfordernisse der psychiatrischen Pflege machen auch hier eine fachliche Spezialisierung notwendig.
Ausbildung und Studium
Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Ausbildung
Bitte beachten Sie: die Weiterbildungsurkunden, die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für Weiterbildungen nach dem Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit!
Alle Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter, die im Rahmen der Pflegeausbildung tätig sind, müssen sich regelmäßig insbesondere im Bereich der Berufspädagogik fortbilden. Diese Pflicht besteht seit dem 01.01.2020. Jährlich müssen Fortbildungen von mindestens 24 Stunden besucht werden. Bitte heben Sie die Nachweise bei sich auf und halten Sie diese für eine Abfrage bereit.
Zuständig für die Umsetzung des Pflegeberufegesetzes und somit zuständig für die Pflegeausbildung sind das Bildungs-, das Gesundheitsministerium sowie das Wissenschaftsministerium Rheinland-Pfalz (Federführung: Bildungsministerium). In der neuen „Landesverordnung zur Ausführung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften des Pflegeberuferechts“ finden Sie unter § 4 aufgeführt, dass die 24-Stunden-Fortbildungen sich an die „Empfehlung der Landespflegekammer“ orientieren. Die Empfehlungen bilden pflegepädagogische Qualitätsstandards ab. Ausnahmen kann man bei den Schulaufsichtsbehörden und dem Bildungsministerium erfragen.
In Absprache mit dem Ministerium für Bildung wird folgender Zeitraum festgelegt, in dem die jährlich zu absolvierenden 24 Stunden Fortbildung nachgeholt werden müssen bzw. können: Fortbildungsstunden aus 2020 können bis zum 31.12.2021 nachgeholt werden und Stunden aus 2021 auch noch bis ins Jahr 2022.
Die Empfehlung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz für die jährliche Fortbildung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter für die Ausbildung in den Pflegeberufen stehen jetzt zum Download bereit:
FAQs
Die Landespflegekammer hat in den vergangenen Monaten viele Anfragen zu den Regelungen der Nachweispflicht der mindestens 24 Stunden berufspädagogische Fortbildungen erhalten. Wir haben Ihnen nachstehend, die uns bekannten Informationen zusammengefasst.
Praxisanleitung erfolgt durch Pflegefachkräfte, die mindestens ein Jahr Berufserfahrung im jeweiligen Einsatzbereich innerhalb der letzten fünf Jahre aufweisen sollen.
- Die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter (PA) wird durch den erfolgreichen Abschluss einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden nach den Regelungen über die Weiterbildung für Gesundheitsfachberufe in den Ländern (wie Weiterbildungsordnungen der Pflegekammern und Landesgesetzen) nachgewiesen.
- Hinzu kommt die Pflicht sich mindestens 24 Stunden pro Jahr berufspädagogisch fortzubilden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV)). Für neu zu qualifizierende PA beginnt die Fortbildungspflicht im Kalenderjahr nach dem Jahr, in dem sie die Weiterbildung zur PA absolviert haben.
Darüber hinaus ist in der Landesverordnung zur Ausführung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften des Pflegeberuferechtes (PflBAPAVO) aufgeführt, dass der Nachweis über die berufspädagogische Zusatzqualifikation
- durch den erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs Organisation und Führung der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen gemäß den §§ 22 und 23 der Fachschulverordnung […] 2. Februar 2005 (GVBl. S. 50, BS 223-1-23) oder
- durch eine Weiterbildung zur Praxisanleitung nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
in den jeweils geltenden Fassungen erbracht werden kann. Bei den Abschlüssen nach landesrechtlichen Regelungen hängt es vom jeweiligen Bundesland ab, ob die PA Weiterbildung dort gesetzlich geregelt wurde (geregelt in BY, HH, HE, SL SN, TH; Stand 2020). Wichtig ist der Zusatz „ist berechtigt die Weiterbildungsbezeichnung [Praxisanleiter/in in den Pflegeberufen o.ä.] zu führen“. Bei DKG Weiterbildungen wird die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung durch „(DKG)“ ergänzt.
Bestandsschutz: Für PA die vor dem 31. Dezember 2019 nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpfleger/in […] oder § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege […] verfügen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt
(§ 4 Abs. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV)). Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Qualifikation dem entspricht wenden Sie sich bitte an die entsprechende Schulaufsichtsbehörde.
Mitglieder, die eine Qualifizierung nach dem 1. Januar 2020 abgeschlossen haben die nicht den o.g. Qualifizierungen oder einer vergleichbaren Hochschulqualifikation entsprechen, erhalten auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung „Praxisanleiter/in in den Pflegeberufen“ nach der Weiterbildungsordnung der Landespflegekammer, wer den erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Weiterbildung in einem anderen Bundesland nachweist. Für das Anerkennungsverfahren und die Ausstellung der Weiterbildungsurkunde werde Kosten erhoben werden, diese richten sich nach der Komplexität und dem zeitlichen Aufwand des Prüfungsverfahrens (50-300 EUR; im Durchschnitt 130 EUR).
Erforderliche Unterlagen zur Antragstellung:
- unterschriebener formloser Antrag
- Nachweis über die abgeschlossene Weiterbildung (Prüfungszeugnis, Zertifikat etc).
- Nachweis der Weiterbildungseinrichtung über Inhalt und Umfang der absolvierten Weiterbildung. Aus diesem Nachweis müssen folgende Informationen hervorgehen:
- Dauer der Weiterbildung (von – bis)
- Art und Umfang der in Präsenzzeit vermittelten Inhalte.
- Art und Umfang der praktischen Weiterbildung.
- Kostenübernahmeerklärung vom Arbeitgeber.
Weitere Rückfragen bzw. Anforderung von weiteren Unterlagen sind nicht auszuschließen. Alle Unterlagen sind als Kopie einzureichen. Wir empfehlen dringend im Vorfeld die Qualifikation mit der Rahmenvorgabe der Weiterbildungsordnung (Anlange I 0.1) zu vergleichen, da auch die Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis gebührenpflichtig ist.
Rückfragen beantworten wir Ihnen gerne unter der Angabe Ihrer Mitgliedsnummer per E-Mail unter info.bildung@pflegekammer-rlp.de.
Wenn ein/e PA die verpflichteten Fortbildungsstunden nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nicht erfüllt, verliert sie/er nicht die berufspädagogische Zusatzqualifikation.
Nach dem Pflegeberufegesetz hat der Träger der praktischen Ausbildung sicherzustellen, dass die Praxisanleitung der Auszubildenden mit befähigten Praxisanleitern (also mit entsprechender Qualifikation und erfolgten Fortbildungsnachweis) durchgeführt wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 PflAPrV).
Aufgrund der derzeitigen Situation war es vielen Praxisanleitern nicht möglich die Fortbildungsstunden zu absolvieren. Die Frist zum Nachweis der mindestens 24 Stunden berufspädagogische Fortbildung von 2020 ist aus jeden Fall bis zum 31. Juni 2021 verlängert. Eine Verlängerung der Frist ist angefragt. Der Nachweis für das Jahr 2021 entfällt jedoch nicht!
Ja, auch zum Beispiel ein Abschluss in Medizinpädagogik, Erwachsenenbildung oder Lehramt für berufsbildende Schulen ist eine vergleichbare pädagogische Hochschulqualifikation.
Da in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Bundesgesetz beschrieben ist, dass PraxisanleiterInnen jährlich die Verpflichtung zum Nachweis von mindestens 24 Stunden insb. berufspädagogische Fortbildung haben, gilt dies für alle PraxisanleiterInnen – unabhängig von der Qualifizierung.
Nach dem Pflegeberufegesetz hat der Träger der praktischen Ausbildung (also ihr Arbeitgeber) sicherzustellen, dass die Praxisanleitung der Auszubildenden mit befähigten Praxisanleitern (also mit entsprechender Qualifikation und erfolgten Fortbildungsnachweis) durchgeführt wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 PflAPrV).
Wissenschaftliches Arbeiten gewinnt in der Pflege immer mehr an Bedeutung. Durch Wissenschaft und Forschung erweitert sich das Wissen der professionellen Pflege und bietet die Grundlage für die Bewertung und Beurteilung von Konzepten, Instrumenten und Methoden in der pflegerischen Versorgung und dient damit der Weiterentwicklung der pflegerischen Praxis und der sicheren pflegerischen Versorgung der Bevölkerung.
Zahlreiche Pflegefachpersonen wenden mittlerweile die Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens im Studium, in der Promotion aber auch im Rahmen ihrer Weiterbildung an und kommen so zu neuen Erkenntnissen für die professionelle Pflege. Aus diesem Grund bietet die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz nun eine Plattform an, auf der Studierende und Weiterbildungsteilnehmende ihre Forschungsvorhaben vorstellen können, um etwa Interessierte für Befragungen zu gewinnen. Darüber hinaus können auch fertige Studien- und Facharbeiten vorgestellt werden und so auch den Mitgliedern der Landespflegekammer zur Verfügung gestellt werden. Dies dient dem Austausch zwischen Forschung und Praxis.
Wollen auch Sie Teilnehmer für die Befragung Ihrer wissenschaftliche Arbeit gewinnen oder auf Ihre bereits abgeschlossene Forschungsarbeit aufmerksam machen? Dann wenden Sie sich per E-Mail an pflegeberufsentwicklung@pflegekammer-rlp.de. Wir freuen uns auf Ihre spannenden Themen!
Die Geschäftsstelle nimmt mit den Studierenden bzw. Weiterbildungsteilnehmenden nach Einreichen der Forschungsarbeit Kontakt auf und berät die inhaltliche Ausrichtung und der Aufbau der geplanten Befragung. Es erfolgt eine fachliche Prüfung. Danach wird die Befragung im angegeben Befragungszeitraum an dieser Stelle veröffentlicht.
Aktuell laufende Studien und Befragungen
Thema: Moral Distress und Moral Inujury (MoMo-Studie)
Link zur Befragung: https://s2survey.net/MoMo/
Kurzinfo:
Was ist das Ziel der Studie? Ziel dieser Studie ist es, einen nationalen Überblick über die Häufigkeit zwei verschiedener Formen moralischen Belastungserlebens („Moral Distress“ und „Moral Injury“) zu bekommen. Außerdem möchten wir mit Hilfe der Daten genauer verstehen, welche Unterschiede zwischen diesen zwei Formen moralischen Belastungserlebens bestehen und ob Zusammenhänge mit Strukturen organisationaler Unterstützung vorhanden sind.
Thema: Moralische Verletzungen in der Pflege
Link zur Befragung: https://survey.htwsaar.de/148765?lang=de
Kurzinfo:
Die Arbeitsbedingungen in der Pflege sind seit der Covid-19 Pandemie verstärkter in den Fokus der öffentlichen Diskussion gerückt. In der internationalen Debatte ist dabei die „moralisch/ethische Verletzung“ der Pflegenden als Ursache für den tatsächlichen oder geplanten Ausstieg aus dem Beruf mit dem MISS-HP Fragebogen (Moral Injury Symptom Scale-Healthcare Professionals Version) untersucht worden. Moralisch-ethische Verletzungen wurden bisher ausführlich für Militärangehörige untersucht.
Unser Ziel ist es, eine validierte Übersetzung des Fragebogens zu erstellen und dessen biometrische Eigenschaften zu testen, um das Instrument auch im deutschen Kontext in Befragungen einsetzen zu können und Bewusstsein für moralisch/ethische Verletzungen und ihre Auswirkungen zu wecken.
Wir sind der WHO-Vorgabe gefolgt, die Übersetzung des Fragebogens ins Deutsche erfolgte durch 2 unabhängige Übersetzer, diese Übersetzung wurde danach konsolidiert. Die konsolidierte Übersetzung wurde Studierenden mit Pflegeausbildung vorgelegt und im letzten Schritt erfolgte eine Rückübersetzung ins Englische durch einen dritten unabhängigen Übersetzer.
Die Bearbeitung des Fragebogens dauert etwa 20 Minuten. Die Daten werden anonym erfasst und nur für wissenschaftliche Forschungszwecke ausgewertet. Wir würden uns über ihre Teilnahme und Mitwirkung freuen.
Thema: Befragung in den Gesundheitsfachberufen
Link zur Befragung: https://survey.htwsaar.de/886322?lang=de
Kurzinfo:
Das Department Gesundheit und Pflege der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (htw saar) untersucht im Rahmen einer Studie, welche Bedingungen für die Aufnahme eines Studiums in den Pflege- und Gesundheitsfachberufen förderlich oder hinderlich wirken. Wir interessieren uns dafür, welche Einstellungen Gesundheitsfachkräfte zu einem pflege- bzw. gesundheitswissenschaftlichen Studium haben und wie sie die Rahmenbedingungen ihrer Arbeit bewerten. Die Umfrage richtet sich an Pflege- und Gesundheitsfachpersonal mit als auch ohne Studienabschluss im Bereich Pflege und Gesundheit sowie an Personen, die aktuell in einem pflege- oder gesundheitswissenschaftlichen Studiengang eingeschrieben sind.
Die Teilnahme an der Befragung dauert zirka 10 bis 15 Minuten. Im Sinne des Datenschutzes behandeln wir Ihre Angaben anonym und vertraulich. Die Teilnahme an der Befragung ist freiwillig.
Wir würden uns sehr über eine rege Teilnahme freuen, da Sie uns damit wertvolle Informationen liefern!
Thema: Arbeit im Gesundheitswesen
Link zur Befragung: https://umfrage.uni-landau.de/limesurvey/index.php/355725?lang=de
Kurzinfo:
Im Rahmen eines Forschungsprojektes an der Universität Koblenz-Landau zum Thema Arbeit, würden wir gerne mehr über Ihren Berufsalltag, Ihre berufsbezogenen Einstellungen sowie berufliche Auswirkungen der Corona-Pandemie erfahren. Mit der Beantwortung dieses Fragebogens, helfen Sie bei der Umsetzung des Forschungsprojekts und leisten einen wichtigen Beitrag für die Wissenschaft. Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit nehmen!
Das Ausfüllen des Fragebogens wird etwa 15 Minuten in Anspruch nehmen. Bei den Fragen kommt es auf Ihre subjektiven Einschätzungen an, d.h. es gibt keine richtigen oder falschen Antworten. Es interessiert nur Ihre persönliche Meinung. Bitte beantworten Sie alle Fragen zügig und vertrauen Sie dabei Ihrem spontanen Urteil. Wenn dennoch eine Aussage für Sie schwierig einzuschätzen ist, versuchen Sie diese bitte trotzdem zu beantworten. Alle Daten werden anonym erhoben, Rückschlüsse auf einzelne Personen sind nicht möglich. Ihr Arbeitgeber wird über das Ergebnis der Befragung nicht informiert.
Auf Augenhöhe mit den anderen Heilberufen – Berufsordnung gibt Pflegefachpersonen rechtliche Grundlage
Für Pflegefachpersonen in Rheinland-Pfalz gilt seit dem 1. Januar 2020 eine gesetzlich verankerte Berufsordnung. Die rechtlich bindenden Richtlinien für die Pflegeprofession geben allen Berufsangehörigen Orientierung bei der Arbeit, um selbstständiger und eigenverantwortlicher zu entscheiden.
Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz hat die Berufsordnung gemeinsam mit ihren Mitgliedern entwickelt – somit haben erstmals professionell Pflegende ihr Berufsbild verbindlich selbst definiert und stehen mit den anderen Heilberufen gleich. Die Berufsordnung stärkt die Position der Pflege in der Zusammenarbeit mit anderen Heilberufen, so dass sich Pflegefachpersonen verstärkt für Pflegequalität und Patientensicherheit einsetzen können.
Die Berufsordnung behandelt pflegerische Alltagsthemen wie Dokumentation, Honorierung der Arbeitsleistung oder soziale Medien. Insbesondere enthält sie jedoch verbindliche Regelungen unter anderem zu:
- allgemeinen Berufspflichten,
- Qualitätssicherung,
- Anforderungen an die Berufsausübung,
- Formen der Berufsausübung und
- einzuhaltenden Gesetzen.
Pflegefachpersonen haben mit der Berufsordnung bindende Richtlinien erhalten, in welchen Fällen sie das Recht oder gar die Pflicht haben, Verstößen zu widersprechen. Wenn z. B. Qualitätsanforderungen missachtet werden oder Menschen mit Pflegebedarf Gewalt erfahren, haben beruflich Pflegende nun Mittel, die Einhaltung der festgelegten ethischen und berufspraktischen Standards einzufordern – notfalls auch vor Gericht. Bei Fragen zur Anwendung der Berufsordnung in konkreten Fällen können sich Mitglieder direkt an die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz wenden.
Haben Sie Fragen zur Berufsordnung? Sie erreichen uns telefonisch unter 06131/327-380 oder ganz einfach per Mail an berufsordnung@pflegekammer-rlp.de.
Ebenfalls haben Sie die Möglichkeit sich auf unserem YouTube-Kanal die im Rahmen digitaler Fragerunden zur Berufsordnung gestellten Fragen und Antworten anzusehen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Kurz-Clip zur Berufsordnung der Landespflegekammer
Downloads
Berufsordnung (1,7 MiB)
Zwischenbericht Berufsordnung (657,1 KiB)
Berufsordnung mit Kommentierung (Dezember 2021) (1,8 MiB)
Jahresbericht 2022 der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz zu Verdachtsfällen von Berufspflichtverletzungen.pdf (269,6 KiB)
2021 Jahresbericht zur Berufspflichtverletzung (291,6 KiB)
FAQs zur Berufsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz (101,0 KiB)
Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen (281,2 KiB)
Definition der Pflege – International Council of Nurses ICN (deutsch) (315,2 KiB)
ICN-Ethikkodex für Pflegefachpersonen (365,6 KiB)
ICN 2015: Pflegefachpersonen und die Sozialen Medien (123,1 KiB)
Formular Praxiseröffnung (46,2 KiB)
Kernaufgaben registrierter Pflegefachpersonen in der pflegerischen Praxis.pdf (1,3 MiB)
Die Berufsordnung der Landespflegekammer RLP: "Foliensatz zur Verwendung in der Lehre"
Die Berufsordnung der Landespflegekammer RLP, entwickelt von unseren Kolleginnen und Kollegen, für Kolleginnen und Kollegen im Gesundheitswesen, greift das berufliche Selbstverständnis als elementaren Bestandteil auf.
Ziel ist es, den werdenden Pflegefachfrauen/ Pflegefachmännern und den Teilnehmenden diverser Weiterbildungen die Chance zu geben, neben der Anbahnung fachlicher Kompetenz, auch die Schlüsselkompetenz der Haltung und Wertebildung in der professionellen Pflege zu entwickeln. Vor allem mit Blick auf pandemische Zeiten, den alles überlagernden Pflegenotstand und unzureichende Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen, ist es wichtiger denn je, berufliches Selbstverständnis zu vermitteln und den Lernenden damit die Möglichkeit zu geben, selbstbewusst und offensiv hinter der eigenen professionellen Haltung und Meinung zu stehen.
Unterstützend für die Tätigkeit in der Lehre wurde eine Kernpräsentation erstellt, welche Sie gerne als Grundlage zur Vermittlung der Berufsordnung heranziehen können. Darüber hinaus finden Sie in der Präsentation selbst weiterführende Links, welche Ihnen als Materialkoffer dienen können und somit verschiedene Möglichkeiten bieten, die Lernenden zu motivieren, sich weitergehend mit der Berufsordnung und damit einhergehend mit dem eigenen beruflichen Selbstverständnis zu beschäftigen.
Ob in der Erarbeitung im Selbststudium oder der digitalen Gruppenarbeit, die Materialien können beliebig eingesetzt und weiterbearbeitet werden. Über die Aktualisierung der genannten Links, aber auch über weiterführende Informationen, informieren wir regelmäßig an dieser Stelle.
Die Weiterbildung ist ein zentraler Bestandteil der beruflichen Entwicklung für Pflegefachpersonen. Neue Aufgabenfelder werden damit strukturiert erschlossen und die Karriereplanung transparent. Im Rahmen der neuen teil-generalistischen Pflegeausbildung kommt der Weiterbildung eine hohe Bedeutung zu: Sie ermöglicht den Erwerb spezialisierter Kenntnisse in den unterschiedlichen Arbeitsfeldern der Pflege.
Für die bislang staatlich anerkannten Weiterbildungen ist ab dem 01.01.2018 die Landespflegekammer zuständig.
Für Weiterbildungsinstitute:
Bitte übermitteln Sie uns spätestens 20 Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils der jeweiligen Weiterbildung nach GFBWBGDVO die Meldung der Prüfungsdaten und der zu prüfenden Pflegefachperson/en mithilfe der unten stehenden Formulare.
Ebenso finden Sie hier die Gebührenordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz in der aktuellen Fassung.
Downloads +++ ACHTUNG: Die gesamte WBO befindet sich gerade in Revision! +++
Weiterbildungsordnung (WBO) (5,3 MiB)
WBO - 1. Rahmenvorgabe Praxisanleitung Anlage I (1,8 MiB)
WBO - 2. Rahmenvorgabe Intensivpflege und Pflege in der Anästhesie Anlage I (2,5 MiB)
WBO - 3. Rahmenvorgabe Neonatologische und Pädiatrische Intensivpflege Anlage I (2,4 MiB)
WBO - 4. Rahmenvorgabe Psychische Gesundheit Anlage I (1,8 MiB)
WBO - 5. Rahmenvorgabe Perioperative Pflege Anlage I (2,0 MiB)
WBO - 6. Rahmenvorgabe Führen und Leiten Anlage I (1,5 MiB)
WBO - 7. Rahmenvorgabe Akut- und Notfallpflege Anlage I (1,3 MiB)
WBO - Pädagogisch-Didaktischer Begründungsrahmen (552,9 KiB)
WBO - Regelungstext, Muster und Zulassungkriterien (2,3 MiB)
Gebührenordnung 2021 (491,6 KiB)
Leitfaden Online-Prüfungen 2022.pdf (934,4 KiB)
Bericht aus dem Weiterbildungs-Register 2018 (319,3 KiB)
Bericht aus dem Weiterbildungsregister 2019.pdf (454,7 KiB)
Bericht aus dem Weiterbildungsregister 2020.pdf (525,7 KiB)
Bericht aus dem Weiterbildungsregister 2021.pdf (520,7 KiB)
Formulare
Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte (89,1 KiB)
Checkliste Zulassung einer Weiterbildungsstätte (136,1 KiB)
Antrag auf Zulassung einer Weiterbildung (155,3 KiB)
Checkliste Zulassung einer Weiterbildung (238,8 KiB)
Beantragung von Gleichwertigkeitsanerkennungen vorzeitiger Zulassung_2022.pdf (959,3 KiB)
Beantragung von Weiterbildungsurkunden (267,9 KiB)
Aufnahme in das Weiterbildungsregister nach WBO (714,6 KiB)
Meldung der Abschlussprüfungen nach WBO (562,1 KiB)
Niederschrift Abschlussprüfung der Weiterbildung nach WBO (225,1 KiB)
Meldung der Abschlussprüfungen nach GFBWBGDVO (320,2 KiB)
Meldung der Wiederholungsprüfungen nach GFBWBGDVO (250,8 KiB)
Meldung der Nachholprüfungen nach GFBWBGDVO (161,7 KiB)
Sammelantrag für Weiterbildungen nach GFBWBGDVO (335,3 KiB)
Die Erstellung pflegefachlicher Gutachten ist ein weiterer Baustein in der Weiterentwicklung des Pflegeberufs und wirkt im Sinne einer kontinuierlichen Qualitätsverbesserung. Pflegefachliche Gutachten dienen der Klärung defizitärer Pflegeerbringungen und begründen den aktuellem Stand pflegefachlichen Wissens mit. Behörden oder Privatpersonen (Gericht, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte) können sich dieser Fachexpertise zur Erstellung von Gutachten bedienen.
Gutachterregister (150,3 KiB)Hier finden Sie alle Informationen zum Gutachterregister
Kontaktaufnahme
Nach Prüfung der Unterlagen zur Aufnahme in das Gutachterregister der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, erhalten die Antragstellenden eine Rückmeldung zur Antragsbewilligung. Für die Prüfung der Unterlagen wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,- € erhoben.
Bitte senden Sie Ihren Antrag (handschriftlich unterzeichnet) und die Nachweise postalisch an:
Landespflegekammer Rheinland-Pfalz (KdöR)
Gutachterregister
Große Bleiche 14 – 16
55116 MAINZ
Bei Nachfragen zum Thema Gutachterregister nutzen Sie gerne den Weg per Mail: gutachterregister@pflegekammer-rlp.de
Hintergrund
Die Mitglieder der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, die im Gutachterregister aufgeführt sind, haben sich für die Erstellung von Gutachten bereit erklärt.
Selbstverpflichtungserklärung Gutachterregister
Eine Anfrage zur Gutachtenerstellung kann die Landespflegekammer RLP durch Gerichte, Staatsanwaltschaften, Rechtsanwälte oder Privatpersonen erreichen.
Je Gutachtenanfrage werden die Kontaktdaten der Gutachterinnen, die entsprechend ihrer Fachexpertise für diese Anfrage zutreffend sind, dem Auftraggeber des Gutachtens angezeigt.
Mit Kontaktaufnahme durch den Auftraggeber des Gutachtens, obliegt das weitere Vorgehen, entsprechend der abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung, den Gutachterinnen und Gutachtern.
Ein weiterer Informations- oder Datenaustausch mit der Landespflegekammer RLP erfolgt nicht.
Quelle:
Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz §24 (4) Gutachter gemäß Berufsordnung
LPflK RLP Berufsordnung §24 (3) Gutachterregister

Starten Sie durch mit der Pflege
Das Thema Freiberuflichkeit in der Pflege wird zunehmend wichtiger und häufig angefragt. Die manchmal schwierigen Arbeitsbedingungen in der Pflege und die vielen möglichen Betätigungsfelder für freiberuflich Pflegende lassen eine wachsende Zahl von Mitgliedern darüber nachdenken, ihr eigener „Chef“ zu werden. Sie können zum Beispiel einen ambulanten Pflegedienst oder eine Tagespflegeeinrichtung gründen. Aber auch die Gruppe unternehmerisch tätiger Einzelpersonen wird stetig größer.
Der Schritt in die Freiberuflichkeit ist ein großer, der umfangreiche Informationen zu gesetzlichen haftungsrechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfordert.
Geschäftsstelle der Landespflegekammer
Rheinland-Pfalz (KdöR)
Große Bleiche 14-16
55116 Mainz
Öffnungszeiten
09:00 bis 17:00 Uhr
Telefon
06131.32 73 80, erreichbar von 08:00 bis 17:00 Uhr
Fax
06131.32 73 899
Mail
info@pflegekammer-rlp.de