Tipps und Infos für die Praxis – bereitgestellt von der AG Ethik
„Was soll ich tun?“: Schwierige Fragen und belastende Entscheidungen im Berufsalltag von Pflegefachpersonen.
Schnelleinstiege:
1. Vorsorgende Verfügungen
Vorsorgende Verfügungen helfen Menschen dabei, ihr Leben und ihr Lebensende selbstbestimmt zu gestalten. Unabhängig von Alter gelten diese, wenn durch eine krankheitsbedingte Situation keine Wünsche mehr geäußert oder Entscheidungen getroffen werden können.
Zu der Versorgenden Verfügung gehören die Vorsorgevollmacht, die Patientenverfügung, die rechtliche Betreuung sowie seit 2023 auch die Ehegattennotvertretung. Alle vier Vorsorgeformate sind im Betreuungsrecht (in Kraft seit 2023) gesetzlich verankert. Diese und weitere Informationen gibt es auf der Seite des Bundesjustizministeriums.
a. Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht können Personen im Voraus eine Vertrauensperson bestimmen, die im Bedarfsfall rechtliche und gesundheitliche Angelegenheiten im Umfang der Vollmacht regeln.
Der genaue Umfang der Vollmacht wird von der Person festgelegt, die die Vorsorgevollmacht ausstellt.
Eine Vorsorgevollmacht bietet viel Selbstbestimmung, erfordert aber volles Vertrauen zur beauftragten Person (BMJ 2025).
Diese und weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.
b. Patientenverfügung
Die Patientenverfügung stellt sicher, dass Ihr Wille bei medizinischen Entscheidungen berücksichtigt wird. Das ist wichtig, wenn Personen plötzlich nicht mehr selbst entscheiden können. Im Voraus wird festgelegt, welchen medizinischen Maßnahmen zugestimmt oder welche abgelehnt werden (BMJ 2025).
Eine Patientenverfügung muss klar, eindeutig, aktuell und konkret formuliert sein, damit sie im Bedarfsfall auch wirklich angewendet werden kann.
Diese und weitere Informationen zur Patientenverfügung und zu Formulierungshilfen finden Sie hier.
c. Rechtliche Betreuung
Die rechtliche Betreuung unterstützt Menschen, die wegen Unfall oder Krankheit ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können und keine Vorsorgevollmacht haben. In solchen Fällen bestellt das Gericht eine Betreuungsperson. Diese kann eine Angehörige oder ein Angehöriger sein, aber auch eine andere vertraute Person oder ein Betreuungsverein.
Welche Aufgaben übernommen werden, legt das Gericht fest. Dazu zählen zum Beispiel Behördengänge, Wohnungs- und Geldangelegenheiten sowie die Unterstützung bei medizinischen Fragen.
Das seit dem 1. Januar 2023 geltende neue Betreuungsrecht hat zum Ziel, die Selbstbestimmung und das Mitspracherecht der betreuten Personen zu stärken. Zudem sollen Betreuung und Kontrolle der Betreuer verbessert werden (BMJ 2025).
Mehr Details zu den Verbesserungen des neuen Betreuungsrechts gibt es in diesem Video.
Diese und weitere Informationen zur rechtlichen Betreuung und zu Alternativen finden Sie hier.
c.1. Betreuungsgerichte
Das Betreuungsgericht ist zuständig für die Einrichtung, den Umfang und das Ende von Betreuungen für volljährige Personen.
Zu finden sind diese über das Sozialportal des Landes Rheinland-Pfalz.
c.2. Betreuungsvereine
Betreuungsvereine sind vom Staat anerkannte Vereine. Sie beschäftigen hauptamtliche Mitarbeiter, wie Sozialarbeiter, die als Vereinsbetreuer Betreuungen übernehmen. Außerdem unterstützen sie ehrenamtliche Betreuer:innen durch Schulung, Beratung und Begleitung (Institut für Betreuungsrecht, 2025).
Zu den Aufgaben der Betreuungsvereine gehören:
- Schulung und Beratung von Betreuern
- Vermittlung von Betreuungen
- Übernahme von Betreuungen
- Aufklärung & Information (z.B. zu Vorsorgenden Verfügungen)
Betreuungsvereine helfen folgenden Personen und Stellen:
- Ehrenamtlichen Betreuern
- Betroffenen und deren Angehörigen
- Bevollmächtigten Personen
- Behörden und Gerichten
Das neue Betreuungsrecht stärkt die Rolle der Betreuungsvereine besonders bei der Unterstützung von Bevollmächtigten.
Zu finden sind Betreuungsvereine über das Sozialportal des Landes Rheinland-Pfalz.
c.3. Betreuungsbehörden
Die Betreuungsbehörden sind bei den Kreis- und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte angesiedelt. Sie geben Hilfestellungen zu Fragen des Betreuungswesens. Weitere Informationen finden Sie auch im Sozialportal Rheinland-Pfalz.
d. Ehegattennotvertretungsrecht
Das Ehegattennotvertretungsrecht ist seit dem 1. Januar 2023 neu geregelt. Es gilt bei akuten Krankheitssituationen für verheiratete Paare, die nicht getrennt leben. Dann dürfen Ehepartner medizinische Entscheidungen füreinander treffen, und Ärzt:innen sind von der Schweigepflicht entbunden (BMJ 2025).
Diese und weitere Informationen zum Ehegattennotvertretungsrecht finden Sie hier.
Niemand ist verpflichtet, eine Vorsorge- oder Patientenverfügung zu erstellen. Wer Betreuung übernimmt oder in Patientenverfügungen entscheidet, trägt große Verantwortung. Das neue Betreuungsrecht (in Kraft seit Januar 2023) verbessert die Beratung und Unterstützung für diese Personen.
Wichtig ist die klare Kommunikation zwischen Verfasser:in, Betreuuer:in und gegebenenfalls der Familie. Sowohl bei der Errichtung als auch bei der fortlaufenden Überprüfung von Verfügungen ist sicherzustellen, dass der Wille der verfügenden Person eindeutig erkennbar bleibt und von den betreuenden Personen verlässlich umgesetzt werden kann.
2. Zentrales Vorsorgeregister
Vorsorgeverfügungen sollen im Ernstfall schnell auffindbar sein. Im Jahr 2004 erhielt die Bundesnotarkammer den gesetzlichen Auftrag mit einem Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) die Vorsorgeangelegenheiten der Bürger:innen in Deutschland zu erfassen. Die Registrierung erfolgt auf Antrag und ist einmalig gebührenpflichtig. Betreuungsgerichte sowie Ärzte (seit 2023) haben Zugriff auf das ZVR, um im Notfall schnell auf die Vorsorgedokumente zugreifen zu können.
Pflegefachpersonen sollen zukünftig ebenfalls Zugriff auf das ZVR gewährt werden. Deshalb setzt sich die Landespflegekammer für eine entsprechende Änderung des Zugriffsrechts ein.
Diese und weitere Informationen finden Sie unter: www.vorsorgeregister.de
3. Advance Care Planning
Advance Care Planning (ACP) steht für die vorausschauende Planung behandlungsrelevanter Entscheidungen für Situationen, in denen ein Mensch seinen Willen vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst äußern kann. Ziel ist es, die Selbstbestimmung und Autonomie von Menschen mit Pflegebedarf zu stärken und sicherzustellen, dass persönliche Wünsche, Werte und Behandlungsziele auch in kritischen Lebensphasen berücksichtigt werden.
Pflegefachpersonen übernehmen dabei eine zentrale Rolle: Durch ihre enge Begleitung erkennen sie Beratungsbedarfe frühzeitig, informieren über Möglichkeiten der Vorsorge und unterstützen Menschen sowie ihre An- und Zugehörigen bei wichtigen Entscheidungen. Speziell qualifizierte ACP-Beraterinnen und -Berater begleiten darüber hinaus strukturierte Beratungsprozesse in Einrichtungen der Langzeitpflege, Kliniken und ambulanten Versorgungssettings.
ACP ist nicht nur für ältere oder schwer erkrankte Menschen relevant, sondern für alle Erwachsenen, die ihre gesundheitliche Versorgung frühzeitig selbstbestimmt gestalten möchten.
Eine ausführliche Zusammenfassung der AG Ethik zum Thema finden Sie hier:
Advance Care Planning – Element pflegerischer Versorgungssicherheit
Advance Care Planning (ACP) meint gesundheitliche Vorausplanung oder vorausschauende Versorgungsplanung. ACP ist die zunehmend bekannter werdende und zum Teil auch geforderte „Praxis der Vorausplanung von Behandlungsentscheidungen.“ (Jox et al. 2025, S. 15). Es führt zu einem wachsenden Bedarf an (pflege-)fachlicher Orientierung für Menschen mit Pflegebedarf, Pflegefachpersonen und das interdisziplinäre Team.
Seit in den 1990er Jahren ist ACP in angloamerikanischen Ländern implementiert. In Deutschland gewinnt ACP mit der Einfügung des Hospiz- und Palliativgesetzes ins SGB V 2015 an Bekanntheit. Der ins SGB V eingefügte § 132g Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (Bundesrepublik Deutschland 01.12.2015) fokussiert insb. den Bereich der stationären Langzeitpflege. Implementiert werden können strukturierte ACP-Beratungsprozesse von Bewohnenden durch entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen, die über die Krankenversicherung abrechnungsfähig sind (vgl. Rixen und Höfling 2025). Viele Fragen zur praktischen Umsetzung von ACP in den Einrichtungen des Versorgungssystems sind zu beantworten und die erforderlichen Qualifizierung der Pflegefachpersonen und der beteiligten interdisziplinären Akteure zu gewährleisten (vgl. Jox et al. 2025, S. 15). Zudem führt die Gesetzgebung zu der verkürzten Wahrnehmung, ACP sei nur etwas für die stationäre Altenpflege. Dahingegen betonen Monteverde und Karzig-Roduner (2025): „Die Wichtigkeit solcher Festlegungen ist nicht nur bei älteren Erwachsenen oder bei schwerkranken Patient*innen gegeben, sondern durchaus auch bei gesunden und jüngeren Menschen, mit denen Pflegende beispielsweise im Rahmen ihrer Tätigkeit in Prävention und Gesundheitsförderung in Kontakt treten können.“
Aus Sicht des Heilberufs Pflege ist ACP ein Schlüsselelement professioneller Pflegepraxis. Die Ermittlung des Informationsbedarfs und die Befähigung von Menschen mit Pflegebedarf zur Wahrnehmung ihrer Autonomie sind Kernelemente jeder therapeutischen Beziehung, die sich partizipativ und nicht paternalistisch versteht. Pflegefachpersonen nehmen die Interessen der zu pflegenden Person wahr. Ziel ist, dass Selbstbestimmung nicht nur gedacht und dokumentiert, sondern de facto auch realisiert werden kann (vgl. Monteverde und Karzig-Roduner 2025, S. 106). Durch ihren engen Kontakt zu den Menschen mit Pflegebedarf haben Pflegefachpersonen die optimalen Voraussetzungen für die Begleitung.
Der ACP-Prozess als gemeinsame Vorausplanung für Situationen der Urteilsunfähigkeit hat eine enge Verwandtschaft mit dem Pflegeprozess als vorbehaltene Aufgabe des Heilberufs Pflege. „Oftmals nehmen Pflegefachpersonen den Beratungsbedarf Betroffener aus nächster Nähe wahr. Sie decken Wissensdefizite auf, befähigen die betroffene Person in den Entscheidungenprozessen und unterstützen das interprofessionelle Team im Management von Behandlungs-, Betreuungs- und Notfallplanungen in Situationen der Urteilsunfähigkeit“ (Monteverde und Karzig-Roduner 2025, S. 106). Da die Person mit Pflegebedarf selbst verfügt, wie sie künftig behandelt werden möchte und Therapieziele festlegt, bedarf es keiner ärztlichen Delegation (vgl. Monteverde und Karzig-Roduner 2025, S. 106). Diese Aufgaben sind im Rahmen von ACP von dafür qualifizierten Pflegefachpersonen wahrzunehmen.
Das Konzept Respecting Choices®, begründet ACP auf Basis von vier ethischen Prinzipien:
- das Prinzip des Handelns gemäß der Idealvorstellung eines gelungenen Lebens
- das Prinzip des Rechts auf körperliche Unversehrtheit
- das Prinzip der Autonomie der Menschen mit Pflegebedarf
- das Prinzip der Einwilligung nach Aufklärung (Informed Consent)
Diese lassen sich vollumfänglich als fachlich-ethisches Koordinatensystem innerhalb des ACP-Prozesses verstehen, welcher von Pflegefachpersonen mitgestaltet wird. (Monteverde und Karzig-Roduner 2025, S. 109).
Der Umgang mit ACP birgt zwei professionelle Ebenen für Pflegefachpersonen: Generell trägt jede Pflegefachperson die professionelle Verantwortung für eine allgemeine und gleichzeitig an die individuelle Situation der Menschen mit Pflegebedarf und ihres Umfeldes angepasste Thematisierung gesundheitlicher Vorausplanung. Dabei dürfen Menschen niemals verpflichtet werden, diese Dinge zu planen bzw. zu verfügen, es geht lediglich um die Sensibilisierung für die Option zur Gestaltung der autonomen Willens (vgl. Rixen und Höfling 2025, S. 150). Pflegefachpersonen verifizieren bereits bestehende vorsorgende Verfügungen der Menschen mit Pflegebedarf und integrieren sie in den Pflegeprozess. Im klinischen Alltag steht die betreuende Pflegefachperson anwaltlich für die Umsetzung des Willens der Menschen mit Pflegebedarf ein, dies unterstützt die Berufsordnung (vgl. Monteverde und Karzig-Roduner 2025; Landespflegekammer Rheinland-Pfalz 12.12.2019).
Die zweite Ebene ist die spezifische ACP-Beratung. Zu lebensweltlichen und behandlungsspezifischen Aspekten der Erstellung von Vorsorgeverfügungen im Shared Desicion Making Prozess mit dem Menschen mit Pflegebedarf braucht die Pflegefachperson eine passgenaue Weiterbildung. ACP-Expert*innen leiten Advance Care Planning. Ihre Aufgabe ist es, ACP-Prozesse in verschiedenen Settings der Pflege z.B. in Kliniken, Einrichtungen der Langzeitpflege und in der ambulanten Pflege zu implementieren, Beratungen von Menschen mit Pflegebedarf und deren An- und Zugehörigen anzubieten und interdisziplinäre Fallbesprechungen zu initiieren. Zudem sollen sie die regionale Vernetzung vorantreiben, um eine einrichtungsübergreifend gute pflegerische Versorgung der Menschen mit Pflegebedarf in seiner letzten Lebensphase zu ermöglichen, egal zu welchem Zeitpunkt im Leben diese Phase sein wird. Viele langjährige internationale Erfahrungen zeigen, dass ausgebildete ACP-Pflegeexpert*innen eine wichtige eigenständige Rolle in der Versorgung übernehmen und die Versorgungsqualität steigt (vgl. Rixen und Höfling 2025; Monteverde und Karzig-Roduner 2025). Auch für Deutschland belegen dies erste Studien (vgl. Marckmann et al. 2025). Aus pflegefachlicher Sicht bleibt zu betonen, dass auf die hohe Qualität der ACP-Beratung – orientiert an den je individuellen Bedarfen – zu achten ist, um für die Menschen mit Pflegebedarf Sorge tragen zu können (vgl. Volmering-Dierkes 2025). Es ist gemäß Heilberufsgesetz (§ 3 Abs. 2 Nrn. 7, 9) Aufgabe der Landespflegekammern, passgenaue Weiterbildungsformate für Pflegefachpersonen zu schaffen bzw. Anforderungen festzulegen und so die Qualitätsstandards der pflegerischen Versorgungsicherheit, auch im Bereich ACP, zu setzen.
Literaturverzeichnis
Bundesrepublik Deutschland (01.12.2015): Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland. Hospiz- und Palliativgesetz – HPG, vom 01.12.2015. In: Bundesgesetzblatt 2015 (Teil I Nr. 48), S. 2114–2118.
Jox, Ralf J.; Krones, Tanja; Marckmann, Georg; Schmitten, Jürgen in der (2025): Advance Care Planning: Eine Einführung in das Praxisbuch. In: Ralf J. Jox, Tanja Krones, Georg Marckmann und Jürgen in der Schmitten (Hg.): Praxisbuch Advance Care Planning. Behandlungsentscheidungen gemeinsam vorausplanen. 1. Auflage. Stuttgart: Verlag W. Kohlhammer.
Landespflegekammer Rheinland-Pfalz (12.12.2019): Berufsordnung.
Marckmann, Georg; Feddersen, Berend; Götze, Kornelia; Nauck, Friedemann; Schmitten, Jürgen in der (2025): Entwicklung von Advance Care Planning in Deutschland. In: Ralf J. Jox, Tanja Krones, Georg Marckmann und Jürgen in der Schmitten (Hg.): Praxisbuch Advance Care Planning. Behandlungsentscheidungen gemeinsam vorausplanen. 1. Auflage. Stuttgart: Verlag W. Kohlhammer, S. 179–189.
Monteverde, Settimio; Karzig-Roduner, Isabelle (2025): Advance Care Planning in der Pflegepraxis – Voraussetzungen und Implementierung. In: Ralf J. Jox, Tanja Krones, Georg Marckmann und Jürgen in der Schmitten (Hg.): Praxisbuch Advance Care Planning. Behandlungsentscheidungen gemeinsam vorausplanen. 1. Auflage. Stuttgart: Verlag W. Kohlhammer, S. 106–115.
Rixen, Stephan; Höfling, Wolfram (2025): Rechtliche Grundlagen von Advance Care Planning in Deutschland. In: Ralf J. Jox, Tanja Krones, Georg Marckmann und Jürgen in der Schmitten (Hg.): Praxisbuch Advance Care Planning. Behandlungsentscheidungen gemeinsam vorausplanen. 1. Auflage. Stuttgart: Verlag W. Kohlhammer, S. 142–154.
Volmering-Dierkes, Anne (2025): Advance Care Planning: Instrument der Zukunft? Dissertation. Frankfurt: Mabuse-Verlag (Ethik – Pflege – Politik, 9).
4. Ethikkomitees
Ethische Entscheidungen sind fester Bestandteil des Pflegealltags. Ethikkomitees, Fallbesprechungen und andere Formate unterstützen Fachpersonen dabei.
Diese Übersichten zeigen bestehende Angebote in den Kliniken und Langzeitpflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz. Sie wurden von der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz zusammengestellt und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Fehlt etwas? Melden Sie sich gerne bei uns, wenn Angaben fehlen oder korrigiert werden sollen.
5. Verdeckte Rationierung in der Pflege
Professionell Pflegende erleben im Versorgungsalltag zunehmend Situationen, in denen notwendige pflegerische Leistungen aus Zeit-, Personal- oder Ressourcenmangel nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden können. Diese Form der sogenannten verdeckten Rationierung stellt nicht nur eine Herausforderung für die Qualität und Sicherheit der Versorgung dar, sondern berührt auch zentrale ethische und berufliche Verpflichtungen des Pflegeberufs.
Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz vertritt die Angehörigen des Heilberufs Pflege in eigener fachlicher und ethischer Verantwortung. Die Berufsordnung der Landespflegekammer ist dabei nicht nur verbindlicher Rahmen professionellen Handelns, sondern zugleich Orientierung für ethische Entscheidungen im Pflegealltag. Die Kammer unterstützt ihre Mitglieder unter anderem durch berufsethische Orientierung, Fortbildungsangebote und fachlichen Austausch.
Die AG Ethik der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz begrüßt daher die Empfehlungen der Ethikkommission für Berufe in der Pflege Niedersachsen zur verdeckten Rationierung in der Pflege als wichtigen Beitrag zur fachlichen und berufspolitischen Diskussion. Die nachfolgenden Dokumente bieten hierfür praxisnahe Orientierung.
Sie haben Fragen oder möchten ethische Herausforderungen aus Ihrem Berufsalltag besprechen? Dann wenden Sie sich gerne an uns unter pflegeberufsentwicklung@pflegekammer-rlp.de.
6. Mitglieder der AG Ethik
Dr. Andrea Kuhn
AG-Leitung
Emmerich Berg
Mitglied der Vertreterversammlung
Birgit Hönig
Mitglied der Vertreterversammlung
Heike Kautz
Ingo Kühn
Mitglied der Vertreterversammlung
Monika Kukla
Mitglied der Vertreterversammlung
Gabriele Korz-Beizig
Mitglied der Vertreterversammlung
Ivonne Ledtermann
Mitglied der Vertreterversammlung
7. Weiterführende Links
Mit einer Vorsorgevollmacht können Personen vorsorglich eine Vertrauensperson der eigenen Wahl bevollmächtigen, die im Bedarfsfall die rechtlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten dieser zu vertretenen Person im Umfang der erteilten Vollmacht wahrnimmt. Der Verfügungsumfang ist von der betreffenden Person, die die Vorsorgeverfügung ausstellt, festzulegen.
Die Vorsorgevollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung, setzt aber volles Vertrauen zu der Person voraus, die mit dieser Vollmacht ausgestattet werden soll (vgl. BMJ 2025) weitere Details zu Funktion, Erteilung, Aufbewahrung, Beratung sowie weitere Hinweise entnehmen sie bitte
https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/vorsorgevollmacht/vorsorgevollmacht_node.html
Die Patientenverfügung unterstützt die Beachtung Ihres Willen bei der medizinischen Entscheidungsfindung. „Unabhängig von Ihrem Alter oder Gesundheitszustand können Sie plötzlich in eine Lage geraten, in der Sie nicht mehr selbst über eine medizinische Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff entscheiden können. Mit einer Patientenverfügung legen Sie für diesen Fall im Voraus fest, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie ablehnen.“ (BMJ 2025). Vertiefende Erläuterungen zur Patientenverfügung, zur Verbindlichkeit, zu Beratung sowie ausführliche Formulierungshilfen finden Sie unter https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/patientenverfuegung/patientenverfuegung_node.html
Die rechtliche Betreuung wurde im neuen Betreuungsrecht komplett überarbeitet. Das neue Betreuungsrecht sichert den Betreuten mehr Selbstbestimmung und Mitsprache, eine bessere Qualität der Betreuung und Aufsicht über die Betreuer*innen.
Im folgenden kleinen Filmbeitrag werden die Neuerungen der Rechtlichen Betreuung verdeutlicht. Ziel:
Stärkung der Selbstbestimmung der Menschen mit Betreuungsbedarf!
Wenn Personen infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung die eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht (mehr) selbst erledigen können und keine oder keine ausreichende Vorsorgevollmacht erteilt haben, können sie darauf angewiesen sein, dass das Gericht einen rechtlichen Betreuer oder eine Betreuerin zu ihrer Unterstützung bestellt. Das seit 1. Januar 2023 geltende reformierte Betreuungsrecht sichert ihnen größtmögliche Selbstbestimmung und stellt ihre Wünsche in den Mittelpunkt aller Entscheidungen, die ein Betreuer bzw. eine Betreuerin im Rahmen des gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises trifft und umsetzt.( BMJ
2025). Weitere Infos zur rechtlichen Betreuung, zur Bestellung einer Betreuerin und zu Alternativen einer rechtlichen Betreuung finden sie unter
https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/rechtliche_betreuung/rechtliche_betreuung_node.html
Neu ist das Ehegattennotvertretungsrecht, das Betreuungsgesetz regelt nun die häufig gelebte Praxis. „Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für akute Krankheitssituationen ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht für Gesundheitsangelegenheiten. Es gilt nur für nicht getrennt lebende Verheiratete. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind dann von ihrer Schweigepflicht entbunden.“ (BMJ 2025). Vertiefende Informationen zum Ehegattennnotvertretungsrecht, zu dessen Gültigkeit und zu Einschränkungen des Ehegattennotvertretungsrechtes finden sie unter https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/ehegattennotvertretung/ehegattennotvertretung_node.html