Tipps und Infos für die Praxis – bereitgestellt von der AG Ethik
„Was soll ich tun?“: Schwierige Fragen und belastende Entscheidungen im Berufsalltag von Pflegefachpersonen.
Schnelleinstiege:
1. Vorsorgende Verfügungen
Vorsorgende Verfügungen helfen Menschen dabei, ihr Leben und ihr Lebensende selbstbestimmt zu gestalten. Unabhängig von Alter gelten diese, wenn durch eine krankheitsbedingte Situation keine Wünsche mehr geäußert oder Entscheidungen getroffen werden können.
Zu der Versorgenden Verfügung gehören die Vorsorgevollmacht, die Patientenverfügung, die rechtliche Betreuung sowie seit 2023 auch die Ehegattennotvertretung. Alle vier Vorsorgeformate sind im Betreuungsrecht (in Kraft seit 2023) gesetzlich verankert. Diese und weitere Informationen gibt es auf der Seite des Bundesjustizministeriums.
a. Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht können Personen im Voraus eine Vertrauensperson bestimmen, die im Bedarfsfall rechtliche und gesundheitliche Angelegenheiten im Umfang der Vollmacht regeln.
Der genaue Umfang der Vollmacht wird von der Person festgelegt, die die Vorsorgevollmacht ausstellt.
Eine Vorsorgevollmacht bietet viel Selbstbestimmung, erfordert aber volles Vertrauen zur beauftragten Person (BMJ 2025).
Diese und weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.
b. Patientenverfügung
Die Patientenverfügung stellt sicher, dass Ihr Wille bei medizinischen Entscheidungen berücksichtigt wird. Das ist wichtig, wenn Personen plötzlich nicht mehr selbst entscheiden können. Im Voraus wird festgelegt, welchen medizinischen Maßnahmen zugestimmt oder welche abgelehnt werden (BMJ 2025).
Eine Patientenverfügung muss klar, eindeutig, aktuell und konkret formuliert sein, damit sie im Bedarfsfall auch wirklich angewendet werden kann.
Diese und weitere Informationen zur Patientenverfügung und zu Formulierungshilfen finden Sie hier.
c. Rechtliche Betreuung
Die rechtliche Betreuung unterstützt Menschen, die wegen Unfall oder Krankheit ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können und keine Vorsorgevollmacht haben. In solchen Fällen bestellt das Gericht eine Betreuungsperson. Diese kann eine Angehörige oder ein Angehöriger sein, aber auch eine andere vertraute Person oder ein Betreuungsverein.
Welche Aufgaben übernommen werden, legt das Gericht fest. Dazu zählen zum Beispiel Behördengänge, Wohnungs- und Geldangelegenheiten sowie die Unterstützung bei medizinischen Fragen.
Das seit dem 1. Januar 2023 geltende neue Betreuungsrecht hat zum Ziel, die Selbstbestimmung und das Mitspracherecht der betreuten Personen zu stärken. Zudem sollen Betreuung und Kontrolle der Betreuer verbessert werden (BMJ 2025).
Mehr Details zu den Verbesserungen des neuen Betreuungsrechts gibt es in diesem Video.
Diese und weitere Informationen zur rechtlichen Betreuung und zu Alternativen finden Sie hier.
c.1. Betreuungsgerichte
Das Betreuungsgericht ist zuständig für die Einrichtung, den Umfang und das Ende von Betreuungen für volljährige Personen.
Zu finden sind diese über das Sozialportal des Landes Rheinland-Pfalz.
c.2. Betreuungsvereine
Betreuungsvereine sind vom Staat anerkannte Vereine. Sie beschäftigen hauptamtliche Mitarbeiter, wie Sozialarbeiter, die als Vereinsbetreuer Betreuungen übernehmen. Außerdem unterstützen sie ehrenamtliche Betreuer:innen durch Schulung, Beratung und Begleitung (Institut für Betreuungsrecht, 2025).
Zu den Aufgaben der Betreuungsvereine gehören:
- Schulung und Beratung von Betreuern
- Vermittlung von Betreuungen
- Übernahme von Betreuungen
- Aufklärung & Information (z.B. zu Vorsorgenden Verfügungen)
Betreuungsvereine helfen folgenden Personen und Stellen:
- Ehrenamtlichen Betreuern
- Betroffenen und deren Angehörigen
- Bevollmächtigten Personen
- Behörden und Gerichten
Das neue Betreuungsrecht stärkt die Rolle der Betreuungsvereine besonders bei der Unterstützung von Bevollmächtigten.
Zu finden sind Betreuungsvereine über das Sozialportal des Landes Rheinland-Pfalz.
c.3. Betreuungsbehörden
Die Betreuungsbehörden sind bei den Kreis- und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte angesiedelt. Sie geben Hilfestellungen zu Fragen des Betreuungswesens. Weitere Informationen finden Sie auch im Sozialportal Rheinland-Pfalz.
d. Ehegattennotvertretungsrecht
Das Ehegattennotvertretungsrecht ist seit dem 1. Januar 2023 neu geregelt. Es gilt bei akuten Krankheitssituationen für verheiratete Paare, die nicht getrennt leben. Dann dürfen Ehepartner medizinische Entscheidungen füreinander treffen, und Ärzt:innen sind von der Schweigepflicht entbunden (BMJ 2025).
Diese und weitere Informationen zum Ehegattennotvertretungsrecht finden Sie hier.
Niemand ist verpflichtet, eine Vorsorge- oder Patientenverfügung zu erstellen. Wer Betreuung übernimmt oder in Patientenverfügungen entscheidet, trägt große Verantwortung. Das neue Betreuungsrecht (in Kraft seit Januar 2023) verbessert die Beratung und Unterstützung für diese Personen.
Wichtig ist die klare Kommunikation zwischen Verfasser:in, Betreuuer:in und gegebenenfalls der Familie. Sowohl bei der Errichtung als auch bei der fortlaufenden Überprüfung von Verfügungen ist sicherzustellen, dass der Wille der verfügenden Person eindeutig erkennbar bleibt und von den betreuenden Personen verlässlich umgesetzt werden kann.
2. Zentrales Vorsorgeregister
Vorsorgeverfügungen sollen im Ernstfall schnell auffindbar sein. Im Jahr 2004 erhielt die Bundesnotarkammer den gesetzlichen Auftrag mit einem Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) die Vorsorgeangelegenheiten der Bürger:innen in Deutschland zu erfassen. Die Registrierung erfolgt auf Antrag und ist einmalig gebührenpflichtig. Betreuungsgerichte sowie Ärzte (seit 2023) haben Zugriff auf das ZVR, um im Notfall schnell auf die Vorsorgedokumente zugreifen zu können.
Pflegefachpersonen sollen zukünftig ebenfalls Zugriff auf das ZVR gewährt werden. Deshalb setzt sich die Landespflegekammer für eine entsprechende Änderung des Zugriffsrechts ein.
Diese und weitere Informationen finden Sie unter: www.vorsorgeregister.de
3. Advance Care Planning
Weitere Informationen folgen in Kürze.
4. Ethikkomitees
Ethische Entscheidungen sind fester Bestandteil des Pflegealltags. Klinische Ethikkomitees, Fallbesprechungen und andere Formate unterstützen Fachpersonen dabei.
Diese Übersicht zeigt bestehende Angebote in den Kliniken in Rheinland-Pfalz. Sie wurde von der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz zusammengestellt und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Fehlt etwas? Melden Sie sich gerne bei uns, wenn Angaben fehlen oder korrigiert werden sollen.
5. Mitglieder der AG Ethik
Dr. Andrea Kuhn
AG-Leitung
Emmerich Berg
Mitglied der Vertreterversammlung
Birgit Hönig
Mitglied der Vertreterversammlung
Heike Kautz
Ingo Kühn
Mitglied der Vertreterversammlung
Monika Kukla
Mitglied der Vertreterversammlung
Gabriele Korz-Beizig
Mitglied der Vertreterversammlung
Ivonne Ledtermann
Mitglied der Vertreterversammlung
6. Weiterführende Links
Mit einer Vorsorgevollmacht können Personen vorsorglich eine Vertrauensperson der eigenen Wahl bevollmächtigen, die im Bedarfsfall die rechtlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten dieser zu vertretenen Person im Umfang der erteilten Vollmacht wahrnimmt. Der Verfügungsumfang ist von der betreffenden Person, die die Vorsorgeverfügung ausstellt, festzulegen.
Die Vorsorgevollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung, setzt aber volles Vertrauen zu der Person voraus, die mit dieser Vollmacht ausgestattet werden soll (vgl. BMJ 2025) weitere Details zu Funktion, Erteilung, Aufbewahrung, Beratung sowie weitere Hinweise entnehmen sie bitte
https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/vorsorgevollmacht/vorsorgevollmacht_node.html
Die Patientenverfügung unterstützt die Beachtung Ihres Willen bei der medizinischen Entscheidungsfindung. „Unabhängig von Ihrem Alter oder Gesundheitszustand können Sie plötzlich in eine Lage geraten, in der Sie nicht mehr selbst über eine medizinische Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff entscheiden können. Mit einer Patientenverfügung legen Sie für diesen Fall im Voraus fest, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie ablehnen.“ (BMJ 2025). Vertiefende Erläuterungen zur Patientenverfügung, zur Verbindlichkeit, zu Beratung sowie ausführliche Formulierungshilfen finden Sie unter https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/patientenverfuegung/patientenverfuegung_node.html
Die rechtliche Betreuung wurde im neuen Betreuungsrecht komplett überarbeitet. Das neue Betreuungsrecht sichert den Betreuten mehr Selbstbestimmung und Mitsprache, eine bessere Qualität der Betreuung und Aufsicht über die Betreuer*innen.
Im folgenden kleinen Filmbeitrag werden die Neuerungen der Rechtlichen Betreuung verdeutlicht. Ziel:
Stärkung der Selbstbestimmung der Menschen mit Betreuungsbedarf!
Wenn Personen infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung die eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht (mehr) selbst erledigen können und keine oder keine ausreichende Vorsorgevollmacht erteilt haben, können sie darauf angewiesen sein, dass das Gericht einen rechtlichen Betreuer oder eine Betreuerin zu ihrer Unterstützung bestellt. Das seit 1. Januar 2023 geltende reformierte Betreuungsrecht sichert ihnen größtmögliche Selbstbestimmung und stellt ihre Wünsche in den Mittelpunkt aller Entscheidungen, die ein Betreuer bzw. eine Betreuerin im Rahmen des gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises trifft und umsetzt.( BMJ
2025). Weitere Infos zur rechtlichen Betreuung, zur Bestellung einer Betreuerin und zu Alternativen einer rechtlichen Betreuung finden sie unter
https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/rechtliche_betreuung/rechtliche_betreuung_node.html
Neu ist das Ehegattennotvertretungsrecht, das Betreuungsgesetz regelt nun die häufig gelebte Praxis. „Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für akute Krankheitssituationen ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht für Gesundheitsangelegenheiten. Es gilt nur für nicht getrennt lebende Verheiratete. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind dann von ihrer Schweigepflicht entbunden.“ (BMJ 2025). Vertiefende Informationen zum Ehegattennnotvertretungsrecht, zu dessen Gültigkeit und zu Einschränkungen des Ehegattennotvertretungsrechtes finden sie unter https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/ehegattennotvertretung/ehegattennotvertretung_node.html